Überwachung von Abwasseranlagen und ihre Einleitungen in Gewässer - der bayerische Weg

Die systematische Überwachung von Kläranlagen hat in Bayern bereits eine Tradition von über 40 Jahren. Rund 2.500 kommunale Kläranlagen und mehr als 2.600 Gewerbe- und Industriebetriebe werden regelmäßig überwacht.

Es gibt zwei sich ergänzende Formen der Überwachung:

  • Überwachung durch den Einleiter selbst (Eigenüberwachung)
  • Überwachung durch die Behörde (staatliche Überwachung)

Eigenüberwachung

Die Eigenüberwachung ist die laufende Kontrolle einer Abwasseranlage durch den Betreiber. Sie ist in Bayern in der Eigenüberwachungs-Verordnung (EÜV) geregelt und gilt für direkt einleitende erlaubnispflichtige Abwassereinleitungen und genehmigungspflichtige Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen gemäß § 58/59 WHG sowie für Sammelkanalisationen und ihre Sonderbauwerke. Die dadurch gewonnenen Daten sollen einen den Bescheidsanforderungen entsprechenden Betrieb gewährleisten. Der Betreiber dokumentiert die Messungen, wertet sie aus und archiviert sie. Außerdem kontrolliert er regelmäßig Betrieb und Funktion der Anlage. Jährlich zusammengefasste Daten der Eigenüberwachung müssen anfangs des Folgejahres dem Wasserwirtschaftsamt als Jahresbericht vorgelegt werden. Dies geschieht seit Anfang 2014 online mittels des Datenverbunds Abwasser Bayern - eGovernment-Programm DABay.

Programm zur Bestimmung des Fremdwasseranteils nach dem gleitenden Minimum

Zur Unterstützung der Kommunen bei der Eigenüberwachung wird für Bayern folgendes Programm zur Bestimmung des Fremdwasseranteils nach dem gleitenden Minimum zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie vor der Anwendung die Hinweise bzw. Erklärungen der Hilfedatei zur Programmnutzung.

Staatliche Überwachung

Die staatliche Überwachung von Abwasseranlagen ist Teil der technischen Gewässeraufsicht, die von den 17 Wasserwirtschaftsämtern (WWA) wahrgenommen wird (Art. 58 BayWG). Die staatliche (oder sog. amtliche) Überwachung erfolgt stichprobenartig und nach pflichtgemäßem Ermessen. Auch die Einleitungen von Abwässern mit gefährlichen Stoffen in die öffentliche Kanalisation werden kontrolliert (§ 58/59 WHG). Abwasserbehandlungsanlagen werden je nach Größe und Bedeutung in der Regel 1–3mal pro Jahr überprüft (Routineüberwachung). Die Kontrolle von Mischwasserbehandlungs- bzw. -entlastungsanlagen erfolgt stichprobenartig im Rahmen der Überwachung der Kläranlagen bzw. durch Kontrolle der Eigenüberwachung. Die staatliche Überwachung ist Grundlage für den wasser- und abwasserabgaberechtlichen Vollzug. Die Kosten der Überwachung tragen die Betreiber der Abwasseranlagen entsprechend der Vorgaben der Anlage 2 zu Art. 59 BayWG.

Die staatliche Überwachung umfasst in der Regel die technische Kontrolle der Abwasseranlage (Anlage bescheidsgemäß; Zustand, Wartung und Betrieb der Anlage; Eigenüberwachung vollständig und richtig) und die Ablaufuntersuchung zur Kontrolle der wasserrechtlichen Anforderungen (Probenahme mit Analytik, Bewertung). Daneben werden die direkten Auswirkungen auf das Gewässer kontrolliert. Die Ergebnisse der Überwachung werden in DABay hinterlegt und stehen dort den Beteiligten (WWA, KVB, LfU, Regierungen, StMUV, Betreiber) zur Verfügung.

Die Wasserwirtschaftsämter haben die Möglichkeit, gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 5 BayWG nach Art. 65 BayWG anerkannte private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW technische Gewässeraufsicht für Abwasseranlagen, abgekürzt PSW tGewA AA) sowie nach Art. 66 BayWG anerkannte Prüflaboratorien mit Kontrollen, Messungen und Untersuchungen zu beauftragen. Die privaten Sachverständigen und Prüflaboratorien handeln dabei im Auftrag und im Namen der Behörde.

Seit Anfang 2012 führen PSW tGewA Abwasseranlagen im Auftrag der jeweiligen Wasserwirtschaftsämter nach zentraler Ausschreibung durch das LfU die Vor-Ort-Überwachung bei den kommunalen Kläranlagen in Bayern durch. Zur Überwachung von industriell/gewerblichen Abwasserbehandlungsanlagen mit PSW werden seit 2016 Pilotptojekte durchgeführt. Die Abwasserproben werden zur Untersuchung an Privatlabore versandt.

Eigenüberwachung und staatliche Überwachung

Eigenüberwachung und amtliche Überwachung haben zwar unterschiedliche Aufgaben, aber auch das gemeinsame Ziel des bestmöglichen Gewässerschutzes. Sie ergänzen sich im Sinne des Vorsorge- und Kooperationsprinzips. Die konsequente Stärkung der Eigenverantwortung des Betreibers in den letzten 25 Jahren durch Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen und Beratung hat bewirkt, dass der Schwerpunkt der Überwachung immer mehr in den Verantwortungsbereich des Betreibers fällt und die behördliche Überwachung die Funktion einer Unterstützung und Plausibilitätsüberprüfung übernimmt. Qualitätsgesicherte und repräsentative Eigenüberwachungsdaten werden zum Beispiel bei der Abwasserabgabe im Rahmen des Nachweises niedriger erklärter Werte mittels eines Messprogramms zugrunde gelegt.

Der rechtliche Vollzug des Wasser- und Abwasserabgaberechts liegt bei den (KVB Kreisverwaltungsbehörden).

Das Landesamt für Umwelt (LfU) übernimmt die Anerkennung der PSW tGewA AA, die fachliche Betreuung der WWA sowie der PSW und deren Koordinierung in Bayern und die Entwicklung einschließlich Betreuung von DABay - Leitstelle Überwachung. Aufgabe des LfU ist es, Strategien für die Überwachung zu erarbeiten und anzupassen, um auch in Zukunft die Qualität der Überwachung einschließlich der dabei anfallenden Emissionsdaten sowie die Übergabe der gewonnenen Informationen aus der Eigenüberwachung an die zuständigen Behörden sichern zu können. Wesentliche Teile sind dabei die Erstellung von Arbeitshilfen, die Einbindung der Beteiligten in einen web-basierten Datenverbund sowie gezielte Fortbildungsangebote.

Bei Kleineinleitungen bzw. Kleinkläranlagen (85.000 Anlagen) im Sinn der §§ 8 mit 9 AbwAG werden die Eigenüberwachung, Funktionstüchtigkeit und der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage einschließlich der Zu- und Ableitungen durch PSW (Kleinkläranlagen) im Auftrag des Betreibers alle zwei bzw. vier Jahre geprüft und bescheinigt (Art. 60 BayWG).

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