Zuständigkeiten bei Umgang und Transport radioaktiver Stoffe in Bayern
In Bayern ist im Rahmen des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) das LfU zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für
- den Umgang mit radioaktiven Stoffen,
- die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und
- den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen.
Als Genehmigungsbehörde nach StrlSchG ist das LfU zuständig für
- die Erteilung von Genehmigungen zum Transport,
- die behördliche Bestimmung von Sachverständigen nach StrlSchG,
- die Anerkennung von Kursstätten zum Erwerb der Fachkunde Strahlenschutz gem. StrlSchG sowie
- die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen innerhalb und außerhalb von Betrieben, soweit nicht ausschließlich eine Bundesbehörde zuständig ist.
Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für die Einhaltung der Vorschriften zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Für die Anzeige und Genehmigung von Studien gem. §§ 31 und 32 StrlSchG ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig.
Die Aufgaben des LfU sind nach örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten auf die beiden Standorte Augsburg für Südbayern (Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Niederbayern) und Kulmbach für Nordbayern (Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken) verteilt.