Genehmigungsverfahren

Wer mit radioaktiven Stoffen oberhalb der Freigrenzen umgeht, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen errichtet bzw. betreibt oder radioaktive Stoffe bzw. ionisierende Strahlen am Menschen anwendet, bedarf der Genehmigung nach § 10 bzw. 12 StrlSchG. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 10 bzw. 13 und ggf. 14 und 15 StrlSchG erfüllt sind.

Die wichtigsten Genehmigungsvoraussetzungen sind:

  • Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • Fachkunde und erforderliche Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten mit festgelegten Verantwortungsbereichen
  • notwendige Kenntnisse bei den sonst tätigen Personen über Strahlengefährdung und Schutzmaßnahmen
  • Einrichtungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften nach dem Stand von Wissenschaft und Technik (baulicher Strahlenschutz, Ausrüstung)
  • Deckungsvorsorgeversicherung (Strahlenhaftpflicht)
  • Schutz gegen Störmaßnahmen
  • Überwiegend öffentliches Interesse darf dem Umgang nicht entgegenstehen

Darüber hinaus sind alle gesetzlichen Strahlenschutzvorschriften einzuhalten.

Der Antrag wird formlos gestellt. Die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen ist im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen.

Die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung und der Behandlung des einzelnen Patienten dient, bedarf gemäß § 31 StrlSchG der Genehmigung als Studie, sofern die Anwendung nicht nach § 32 StrlSchG anzeigebedürftig ist.

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