Windenergie und Vogelschutz

Neue Hinweise zur Brutplatzkartierung nach § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG

Am 29.07.2022 ist das "Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes" in seinem artenschutzrechtlichen Teil in Kraft getreten (§§ 45b bis 45d BNatSchG). Die Vorschriften sehen bundeseinheitliche Standards für die artenschutzrechtliche Prüfung vor.

Mit Schreiben vom 01.08.2023 hat das StMUV aktualisierte Hinweise zur Erfassung von Brutplätzen kollisionsgefährdeter Brutvogelarten in immissionsschutzrechtlichen Verfahren gegeben.

Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung

Die fachlichen Konkretisierungen können nur dann angewendet werden, wenn sich daraus keine Widersprüche zu den Neuregelungen der 4. Novelle des BNatSchG ergeben. Verfahren, die noch nach altem Recht zu führen sind, können bis auf weiteres hinsichtlich des methodischen Vorgehens der BayWEE vom 19.07.2016 und die LfU-Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung (2021) weiter angewandt werden. Die Anwendung der neuen Naturschutzgesetzgebung ist im BayMBl. 2023 Nr. 430 durch die "Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz" beschrieben. Die sind im Energie-Atlas Bayern unter dem Stichwort Wind in der "Themenplattform Planen Genehmigen" im Bereich Naturschutz veröffentlicht (s. Link unter Weiterführende Informationen).

Die Arbeitshilfe finden Sie in der linken Spalte dieser Seite mit Verweis auf den Publikationsshop des Geschäftsbereichs des StMUV. Sie kann dort bestellt bzw. heruntergeladen werden.

Ansprechpartner

Ansprechpartner am LfU sind:
E-Mail: Stefan Kluth, E-Mail: Bernd-Ulrich Rudolph,
Telefon: 08821/2330.

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