FAQ: Gemeindlicher Landschaftsplan
Durch den gemeindlichen Landschaftsplan werden die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in den Flächennutzungsplan integriert. Für das gesamte Gemeindegebiet werden Ziele für den Ressourcenschutz (Boden, Wasser, Klima / Luft), für die Tier- und Pflanzenwelt sowie für das Landschaftsbild und die naturgebundene Erholung dargestellt. Somit stellt der Landschaftsplan eine zukunftsorientierte, nachhaltige Planungsgrundlage und ein Arbeitskonzept für die Gemeinde dar, das ein Leitbild für einen Zeitraum von ca. 10 bis 15 Jahren beinhaltet. Ziel ist es, wesentliche Lebensgrundlagen des Menschen zu sichern, zu erhalten und zu entwickeln.
Die Aufstellung eines Landschaftsplans fällt grundsätzlich in die Planungshoheit der Gemeinde. Diese beauftragt in der Regel einen Landschaftsarchitekten, den Landschaftsplan zu erarbeiten. Die gesetzlichen Anforderungen an die Landschaftsplanung sind im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG vom 01.03.2010 ) in den §§ 8 bis 12 BNatSchG formuliert. Ergänzend zu den Vorgaben des BNatSchG regelt Artikel 4 des BayNatSchG das Verfahren zur Aufstellung von Landschaftsplänen.
Der Landschaftsplan setzt sich zusammen aus einer Bestandsaufnahme einschließlich Analyse und Bewertung der Ressourcen, also des Zustandes von Natur und Landschaft, sowie einem Planungsteil mit Zielen und Maßnahmen, jeweils auf das gesamte Gemeindegebiet (besiedelter und unbesiedelter Bereich) bezogen. Die Darstellung erfolgt in Text und Karten im Maßstab 1:5.000 - 1:10.000.
Die Gemeinde verfügt mit dem Landschaftsplan zum einen über eine fachliche Grundlage für die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) und für Stellungnahmen zu anderen Planungen. Darüber hinaus bildet der Landschaftsplan ein Handlungskonzept für konkrete Maßnahmen zum Beispiel im Hinblick auf die Nutzung kommunaler Grundstücke, die Dorferneuerung, den Biotopverbund sowie örtliche Naturschutzaktivitäten, zum Beispiel im Rahmen von kommunalen Agenda 21 - Prozessen.
Als Gesamtkonzept der Gemeinde zu Naturschutz und Landschaftspflege trägt der Landschaftsplan durch die Zusammenschau aller Nutzungen und deren Auswirkungen zur Sicherung und ggf. Verbesserung der Lebensqualität der Gemeindebürger bei. Durch die Darstellung der gemeindlichen Entwicklungsziele können Fördermittel gezielter den Bürgern zu Gute kommen. Jeder Bürger kann und sollte von Anfang an bei der Aufstellung eines Landschaftsplans die Chance nutzen, bei Informationsveranstaltungen oder im planungsrechtlichen Aufstellungs- und Genehmigungsverfahren sowie bei der Umsetzung mitzuwirken.
Der Landschaftsplan stellt in erster Linie ein landschaftliches Entwicklungskonzept für die Gemeinde dar. Seine Ziele werden erst durch Beschluss des Gemeinderates und mit der Übernahme in den Flächennutzungsplan behördenverbindlich. Der einzelne Bürger ist nicht zur Umsetzung der Zielvorstellungen der Gemeinde verpflichtet. Für die konkrete Umsetzung von Maßnahmen ist immer die Zustimmung des Grundbesitzers erforderlich. Einzige Ausnahme bilden Flächen, die von Aufforstung freizuhalten sind sowie als mögliche Aufforstungsgewanne dargestellte Flächen. Auf diesen Flächen kann ohne weitere Antragstellung bei Bedarf aufgeforstet werden. Voraussetzung für die Erlaubnisfreiheit ist, dass der Plan eine Fläche eindeutig für die Aufforstung vorsieht. Der Abschluss der Aufforstung ist der unteren Forstbehörde anzuzeigen.
Als fachliche Grundlage für die vorbereitende Bauleitplanung stellt der Landschaftsplan eine Orientierungshilfe bei der künftigen Siedlungsentwicklung und Eingriffsbeurteilung dar. Bei der Integration in den Flächennutzungsplan werden die Ziele des Landschaftsplanes hinsichtlich der Siedlungsentwicklung im Gemeinderat abgestimmt.
Zu den Grundlagen bei der Aufstellung eines Landschaftsplans gehört das Wissen über die Lebensräume (Biotope) von Pflanzen und Tieren im Gemeindegebiet. Die Biotopkartierung Bayern ist hierbei ein wesentliches Hilfsmittel. Sie erfasst - unabhängig von der Aufstellung eines Landschaftsplans - alle schutzwürdigen, seltenen und wertvollen Lebensräume, ab 2001 auch alle 13d-Biotope (Biotope nach § 30 BNatSchG), in Bayern. Deren langfristige Sicherung kann zum Beispiel im Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan verankert werden.
Die Kosten für einen Landschaftsplan sind im § 45 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgelegt. Sie sind abhängig von Schwierigkeitsstufen bei Bewertung und Planung sowie Größe des Planungsgebietes.
Der Grünordnungsplan ist auf der Ebene des Bebauungsplans (verbindlicher Bauleitplan) angesiedelt. Er enthält die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für ein Teilgebiet einer Gemeinde (Bebauungsplan). Er hat die rechtsverbindlichen Vorgaben des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan zu übernehmen. Die in den Bebauungsplan integrierten Ziele des Grünordnungsplans sind für den einzelnen Bürger verbindlich.
Bei den unteren Naturschutzbehörden der Landratsämter bzw. kreisfreien Städte erteilt man gerne Auskunft zu allen Fragen rund um den Landschaftsplan.