Allgemeines zur EG-Umgebungslärmrichtlinie

Am 25. Juni 2002 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EG-Umgebungslärmrichtlinie).

Mit der Richtlinie ist ein gemeinsames europaweites Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festgelegt, das schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm verhindern, vermeiden oder mindern soll. Umgebungslärm bezeichnet in diesem Zusammenhang belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Dazu gehört Lärm von Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie von Industrie- und Gewerbebetrieben.

Wesentliche Ziele der Richtlinie sind

  • Erfassung der Lärmbelastung durch strategische Lärmkarten nach einheitlichen Berechnungsverfahren,
  • Information der Öffentlichkeit über die Lärmkarten,
  • Aufstellung von Aktionsplänen auf Basis der Lärmkarten und unter Beteiligung der Öffentlichkeit und
  • Information der EU-Kommission über die Ergebnisse der Kartierung und Aktionsplanung.
Collage der verschiedenen Quellen für Umgebungslärm Straßen-, Schienen- und Flugverkehr und gewerbliche Anlagen. Quellen für Umgebungslärm; Foto Flugzeug: Sebastian Kaulitzki - Fotolia.com

Rechtliche Grundlagen

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" vom 24.06.2005, BGB1.I S. 1794 und der einhergehenden Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (⁠BImSchG⁠), wurde die EG-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht eingeführt. Der sechste Teil des BImSchG "Lärmminderungsplanung" umfasst die Paragrafen 47a bis 47f und beinhaltet – neben Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen – Aussagen zu Zuständigkeiten, Zeiträumen und Anforderungen an Lärmkarten und Lärmaktionspläne.

Lärmkarten zur Umgebungslärmrichtlinie sind gemäß § 47c BImSchG in Verbindung mit der Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV und Lärmaktionspläne entsprechend den Anforderungen des Anhangs V der EG-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) in Verbindung mit § 47d BImSchG zu erstellen.

Umfang und Fristen für die Lärmkartierung

In der EG-Umgebungslärmrichtlinie sind ein Zeitplan sowie Anforderungen zur Umgebungslärmkartierung und zu den Lärmaktionsplänen vorgegeben. Die Lärmkarten werden mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung überprüft und bei Bedarf überarbeitet.

Umfang und Fristen für die Lärmkartierung
Stufe 1. Stufe ab 2. Stufe (danach alle 5 Jahre)
Frist 30.06.2007 30.06.2012

Lärmkartierung außerhalb von Ballungsräumen

Hauptverkehrsstraße > 6 Mio. Kfz pro Jahr > 3 Mio. Kfz pro Jahr
Haupteisenbahnstrecke > 60.000 Züge pro Jahr > 30.000 Züge pro Jahr
Großflughafen > 50.000 Flugbewegungen (Starts und Landungen) pro Jahr

Lärmkartierung innerhalb von Ballungsräumen

Ballungsraum > 250.000 Einwohner > 100.000 Einwohner
Straßenverkehrslärm Hauptverkehrsstraßen und sonstige Straßen
Eisenbahnlärm Haupteisenbahnstrecken und sonstige Schienenwege
Fluglärm Großflughäfen und sonstige zivile Flugplätze
Industrie- und Gewerbelärm IED-Anlagen und Häfen

Zuständigkeiten in Bayern

Die Zuständigkeiten für den Vollzug der EG-Umgebungslärmrichtlinie sind grundsätzlich in § 47e BImSchG geregelt. Primär sind demnach die Gemeinden für die Lärmkartierung und die Erstellung der Lärmaktionspläne zuständig, sofern nach Landesrecht keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Ausgenommen sind die Lärmkartierung und die Erstellung von Lärmaktionsplänen für Haupteisenbahnstrecken des Bundes; hierfür ist das Eisenbahnbundesamt (EBA) zuständig.

Mit dem Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) wurde dem Landesamt für Umwelt (LfU) die Aufgabe der Kartierung übertragen. Der Regierung von Oberfranken obliegt die Aufstellung eines zentralen Lärmaktionsplans nach § 47d BImSchG für Hauptverkehrsstraßen außerhalb von Ballungsräumen und Bundesautobahnen in Ballungsräumen. Für die Aktionsplanung der verbleibenden Lärmquellen innerhalb von Ballungsräumen sind diese selbst verantwortlich. Für Großflughäfen ist diejenige Regierung zuständig, der die luftrechtlichen Aufgaben für diesen übertragen sind.

Zuständigkeiten für Kartierung und Aktionsplanung nach Quellenart
Lärmquellen Kartierung Aktionsplanung

Hauptlärmquellen außerhalb von Ballungsräumen

Hauptverkehrsstraßen LfU Regierung von Oberfranken
Großflughäfen (München und Nürnberg) LfU Regierung von Oberbayern, bzw. Mittelfranken
Haupteisenbahnstrecken des Bundes Eisenbahnbundesamt (EBA) EBA
Andere Haupteisenbahnstrecken LfU Regierung von Oberfranken

Hauptlärmquellen innerhalb von Ballungsräumen

Straßen LfU Autobahn: Regierung von Oberfranken

andere Straßen: Kommune
Haupteisenbahnstrecken des Bundes EBA EBA
Sonstige Eisenbahnstrecken (z.B. Lokalbahn) LfU Kommune
Straßenbahn, U-Bahn (oberirdisch) LfU Kommune
Sonstige Flugplätze LfU Kommune
IED-Anlagen LfU Kommune

Mit Änderungsverordnung zur EG-Umgebungslärmrichtlinie vom Juni 2019 sind ab der Kartierung 2022 die Lärmaktionspläne innerhalb einer Frist von nunmehr zwei Jahren durch die jeweiligen Behörden zu erstellen. In der Praxis hatte sich gezeigt, dass die bisherige Jahresfrist aufgrund der umfangreichen Beteiligungen nur schwer realisierbar war.

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