Aufgaben und Zuständigkeit der Behörden

Die Genehmigung für den Bau und Betrieb einer Wurfscheibenschießanlage erfolgt durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde an den Landratsämtern (LRA) oder kreisfreien Städten. Fachbehörde für den Boden- und Grundwasserschutz ist das jeweilige Wasserwirtschaftsamt, das zu den Genehmigungsanträgen fachlich Stellung nimmt.

Grafischer Überblick über die Aufgaben der Behörden, die bei der Bearbeitung von Fragestellungen auf Wurfscheibenschießanlagen beteiligt sind. Bei Genehmigungsverfahren oder Altlastenfragen sind Landratsamt, Wasserwirtschaftsamt und Anlagenbetreiber die Hauptakteure. Das Landesamt für Umwelt nimmt eine beratende Funktion ein. Zuständigkeiten und Aufgaben von Behörden bei der Genehmigung zu Wurfscheibenschießanlagen

Das Landratsamt als zuständige Vollzugsbehörde bearbeitet Genehmigungsanträge und leitet bei einem Altlastenverdacht das Amtsermittlungsverfahren ein. Das Wasserwirtschaftsamt nimmt fachlich Stellung zu Fragen des Boden- und Grundwasserschutzes und beauftragt Untersuchungen im Rahmen der Amtsermittlung. Hilfreich für den Verfahrensablauf bei allen Fragestellungen auf Wurfscheibenschießanlagen ist der regelmäßige Austausch zwischen Betreiber, Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt.

Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG)

Wurfscheibenschießanlagen sind genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG). Zum Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden und Gewässern (inkl. Grundwasser) müssen bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung alle Umweltauswirkungen einer Anlage berücksichtigt werden.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz als übergeordneter Rechtsrahmen. Unterhalb des BImSchG sind halbkreisförmig die Rechtsbereiche dargestellt, die im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geprüft/bearbeitet werden müssen; nämlich Wasserrecht, Abfallrecht, Naturschutzrecht und Bodenschutzrecht. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz als rechtlicher Rahmen für die Umsetzung anderer umweltrechtlicher Belange

Anlagen, die dem BImSchG unterliegen, sind nach § 5 BImSchG so zu betreiben, dass insgesamt ein hohes Schutzniveau für die Umwelt gewährleistet wird. Zudem werden konkrete Pflichten formuliert, die die Betreiber solcher Anlagen zu erfüllen haben (§ 5, Abs. 3):

Schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft dürfen durch den Betrieb der Anlage nicht hervorgerufen werden.

Der Eintrag bleihaltiger Schrote bzw. PAK-haltiger Wurfscheiben(reste) auf oder in den Boden stellt eine "sonstige Gefahr" im Sinne des BImSchG dar und begründet in der Regel den Altlastenverdacht nach BBodSchG.

Es ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen zu treffen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.

Auf Wurfscheibenschießanlagen ist dementsprechend der Eintrag von Bleischroten in den Boden zu vermeiden (zum Beispiel durch Begrenzung der Schrotflugweiten) oder Bleischrote sind durch Weicheisenschrote zu ersetzen.

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