Newsletter 2/2025 vom 11.08.2025

Newsletter vom 11.08.2025

1 Aktualisierung der Laborverordnung

Die bayerische Verordnung über die Zulassung von Prüflaboratorien für Wasser­untersuchungen (LaborV) wurde aktualisiert. Die wesentlichen Änderungen beziehen sich neben dem Verweis auf den aktuellen Ausgabestand der DIN EN ISO/IEC 17025: 2018 und des Fachmoduls Wasser vom April 2024 auf die Bereiche, für die eine Zulassung erteilt werden kann. Die ersten vier Bereiche entsprechen den neu zusammengesetzten Teilbereichen 1 bis 4 des Fachmoduls Wasser. Da darüber hinaus in Bayern mikrobiologische Prüfverfahren wichtig für den Vollzug sind, wurden diese als Bereich 5 (Mikrobiologische Verfahren) in der LaborV aufgeführt. Somit können Untersuchungsstellen in Bayern weiterhin auf Antrag für mikrobiologische Prüfverfahren zugelassen werden.

Bestehende Zulassungen bleiben weiterhin gültig.

Den aktuellen Text der LaborV finden Sie unter: Text der LaborV.

 

2 Bericht Grundwasserprobenahme Ringversuch veröffentlicht 

Der Abschlussbericht über den Grundwasserprobenahme Ringversuch 2024 für Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG wurde veröffentlicht:

Link zum Bericht über den Grundwasserprobenahme Ringversuch.

 

3 Bericht Oberbodenprobenahme Ringversuch veröffentlicht

Der Abschlussbericht über den Oberbodenprobenahme Ringversuch des Umweltbundesamtes (UBA) im Jahr 2021 wurde veröffentlicht. Daran nahmen auch nach § 18 BBodSchG zugelassene Untersuchungsstellen mit Standort in Bayern teil:

Link zum Abschlussbericht Oberbodenprobenahme Ringversuch des UBA

Als getrennte Datei ist diesem Bericht folgender Anhang beigefügt: „Handlungshilfe Unterstützung der Herangehensweise zur Beurteilung der Messunsicherheit bei der Probennahme von Böden“.

 

4 Vorläufige Prüfwerte für Phenolderivate

Wie im Beitrag über die Untersuchungsparameter Phenol und Phenolindex in den „Hinweisen für Sachverständige und Untersuchungsstellen Boden · Wasser“ vom 06.08.2024 angekündigt, hat das LfU gemeinsam mit dem Umweltbundesamt (UBA) die toxikologischen Daten der in der DIN 38407-27: 2012 explizit genannten Phenole ermittelt und gemäß der Systematik im Anhang 1 des LfU-Merkblatts 3.8/1: 2023 vorläufige Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser abgeleitet. Diese sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.

Untersuchungsparameter

vorläufiger Prüfwert
für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser

1,2-Dihydroxybenzol

  11,0 µg/L*

 

1,3-Dihydroxybenzol

   3,0 µg/L**

 

1,4-Dihydroxybenzol

   6,0 µg/L*

 

2-Methylhydroxybenzol (o-Kresol)

   3,0 µg/L**

zusätzliche Summenbewertung:
max. 10 µg/L**

3-Methylhydroxybenzol (m-Kresol)

   3,0 µg/L**

4-Methylhydroxybenzol (p-Kresol)

   3,0 µg/L**

*   ökotoxikologisch begründet

** humantoxikologisch begründet

 

5 Vorläufiger Prüfwert zum Einbeziehen von alkylierten Benzolen, die nicht mit dem Summenparameter BTEX erfasst werden

Der aktuelle Prüfwert für BTEX in der neuen BBodSchV 2021 beträgt 20 µg/l. Er gilt nur für die Summe der Parameter Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole. Andere alkylierte Benzole können damit nicht bewertet werden. Um auch weitere alkylierte Benzole mit Seitenketten bis C3 berücksichtigen zu können, wurde vom LfU ein gesonderter (vorläufiger) Prüfwert bzw. Stufe-1- und Stufe-2-Wert abgeleitet.

Die Ableitung erfolgte anhand der im Anhang 1 des LfU-Merkblattes 3.8/1: 2023 beschriebenen Vorgehensweise: Hierfür wurde der von der LAWA für die „Summe Benzol und alkylierte Benzole mit kurzen Seitenketten bis C3“ festgelegte Geringfügigkeitsschwellenwert (GFS) von 20 µg/l zugrunde gelegt. Dieser umfasst neben Benzol, Toluol, Ethylbenzol und o-, m-, p-Xylol auch die alkylierten Benzolparameter Styrol, Cumol (Isopropylbenzol), n-Propylbenzol, die Trimethylbenzole und die Ethyltoluole. Da dieser GFS ästhetisch begründet ist, wird er zur Ableitung eines Prüfwertes für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser mit einem gefahrenverknüpfenden Faktor von 2 multipliziert.

Daraus folgt für die Summe „Benzol und alkylierte Benzole mit kurzen Seitenketten bis C3“:

(vorläufiger) Prüfwert bzw.   Stufe-1-Wert =  40 µg/l

   Stufe-2-Wert = 200 µg/l

Der Stufe-2-Wert von 200 µg/l ergibt sich analog zu BTEX durch Anwendung des Faktors 5 auf den Stufe-1-Wert.

Die Prüfwerte für Benzol und BTEX sind unabhängig davon einzuhalten.

Weitere alkylierte Benzole mit kurzen Seitenketten bis C3 (z. B. Methylstyrol) können – sofern von Relevanz – in diese Summenwerte einbezogen werden. Alkylierte Benzole mit Seitenketten > C3 wären allerdings gesondert zu bewerten.

6 Messergebnisse von Altlastenuntersuchungen nicht runden

Im Vollzug der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und in der Anwendung des LfU-Merkblatts 3.8/1 (nachsorgender Bodenschutz) in Bayern sollen berichtete Labor-Messergebnisse nicht gerundet werden. Eine Überschreitung liegt vor, sobald das Ergebnis den einschlägigen Prüfwert um einen beliebigen Wert übertrifft. Beträgt beispielsweise der Prüfwert 5 µg/l und das Ergebnis 5,01 µg/l, dann gilt dieser Prüfwert als überschritten.

Bezüglich der Bewertung der Schadstoffkonzentrationen am Ort der Probenahme bzw. am Ort der Beurteilung wird auf die Ausführungen in den Abschnitten 2.3 bzw. 3.4 des LfU-Merkblattes 3.8/1: 2023 verwiesen.