Hinweise für Sachverständige und Untersuchungsstellen Boden und Wasser

Newsletter 1/2025 vom 07.04.2025

Newsletter vom 7.04.2025

1 Grundwasserprobenahme Ringversuch

Das LfU richtete im September 2024 einen Ringversuch zur Grundwasserprobenahme für nach § 18 BBodSchG zugelassene Untersuchungsstellen mit Standort in Bayern aus.
Die Ergebnisse wurden auf einer Fachtagung am 28.11.2024 präsentiert.

Eine kurze Darstellung dieses Ringversuches und die Präsentationen der Fachtagung finden Sie unter:

Link zum Grundwasserprobenahme Ringversuch 2024

2 Gleisschottermerkblatt fortgeschrieben

Das LfU-Merkblatt 3.4/2 „Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Gleisschotter und sonstigen Gleisausbaustoffen“ („Gleisschotter-Merkblatt“) wurde auf Grund der Regelungen der Mantelverordnung vollständig überarbeitet und mit Stand Juli 2024 veröffentlicht. Die wesentlichen Änderungen sind:

  • eine Übersicht der für die Thematik wesentlichen Regelungen der neuen
    Ersatzbaustoffverordnung und der novellierten Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung wurde eingefügt,
  • präzisierende Hinweise zur DB-Richtlinie 880.4010 wurden ergänzt,
  • Streichung der Rundungsregel,
  • Anpassung des Untersuchungsumfangs bezogen auf Herbizide an denjenigen der Ersatzbaustoffverordnung und
  • Streichung des Vorschlags für ein Probenahmeprotokoll.

Dieses Merkblatt ist kostenfrei erhältlich unter:

Link zum Gleisschotter-Merkblatt

3 Fachmodul Wasser: Neuer Ausgabestand April 2024

Das Fachmodul Wasser der LAWA wurde grundlegend überarbeitet.
Die Teilbereiche wurden neu geordnet und die Liste der beantragbaren Prüfverfahren ausgegliedert. Diese Liste ist demnächst auf den Internetseiten des Recherchesystems Messstellen und Sachverständige (www.resymesa.de) verfügbar.

Da sich die Teilbereiche geändert haben, wird das Zulassungsverfahren nach Laborverordnung derzeit umgestellt. Bestehende Zulassungen bleiben selbstverständlich gültig.

Das Fachmodul Wasser ist auf der Internetseite der LAWA veröffentlicht:

Link zum Fachmodul Wasser 2024

4 Aktualisierung von LAWA-AQS-Merkblättern

Das LAWA-AQS-Merkblatt P-5 „Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in Wässern“ wurde aktualisiert. Insbesondere die hohen Anforderungen an die Ergebnissicherheit wurden an die gängige Laborpraxis angepasst.

Weiterhin wurden überarbeitete LAWA-AQS-Merkblätter zum Rahmenvertrag für die Vergabe (A-9) und zur Bestimmung des KW-Index (P-7) veröffentlicht.

Diese AQS-Merkblätter sind auf der Internetseite der LAWA verfügbar:

Link zu den AQS-Merkblättern der LAWA

5 Labor-Untersuchung auf MKW und PAK mittels 2:1-Eluaten

Dem LfU wurde mehrfach mitgeteilt, dass in 2:1-Eluaten Positivbefunde von MKW und PAK festgestellt wurden, obwohl die zugehörigen Feststoffgehalte unterhalb der jeweiligen Bestimmungsgrenzen (BG) lagen. Dazu ist Folgendes anzumerken:

  • Die Nachweisgrenzen in Eluaten liegen üblicherweise deutlich niedriger als in der Feststoffanalytik. Deshalb können Konzentrationen unter der Nachweisgrenze im Feststoff durchaus bei demselben Material zu Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze im Eluat führen.
  • Die Eluierbarkeit der organischen Schadstoffe ist erwartungsgemäß bodenmatrix-abhängig. Dem LfU liegen Informationen vor, dass Böden mit ungefähr gleich hohen Konzentrationen im Feststoff zu unterschiedlichen Konzentrationen in den Eluaten führten.
  • Aus Untersuchungen zur Evaluierung von Elutionsmethoden ist bekannt, dass bei schwerer löslichen Kontaminanten die Vollständigkeit der Trennung der festen von der flüssigen Phase entscheidend für das Messergebnis ist. Hierzu muss normgerecht zentrifugiert werden. Eine nachfolgende Filtration der Schütteleluate über 0,7 µm Glasfaserfilter kann eine zu geringe Zentrifugation nicht ausgleichen. Eine unzureichende Zentrifugation kann also zu Überbefunden durch partikelgetragene Kontaminanten führen.
  • Nach den Erkenntnissen aus einem Workshop des Umweltbundesamtes (UBA) im Mai 2024 zu den neuen Ausgabeständen der Eluatnormen DIN 19528 und DIN 19529 (Stand jeweils Juli 2023) ist eine verbesserte Trübstoffabtrennung erreichbar, indem verdünnte Calciumchlorid-Lösung als Elutionsmittel eingesetzt wird.

Laut dem Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) wurden die o. g. Normen neu gefasst, um:

  • diese an die europäische Bauproduktenorm EN 16637-3 (Änderung des Größtkorns von 32 mm auf 22,4 mm) anzupassen und
  • insbesondere eine verbesserte Trübstoffabtrennung aus den Eluaten und damit eine verlässlichere Bestimmung der gelösten Anteile zu erreichen, indem erlaubt wird, 0,001 molare Calciumchlorid-Lösung als Elutionsmittel für Bodenmaterial und Baggergut mit weniger als 10 Vol.-% an mineralischen Fremdbestandteilen einzusetzen.

Der Fachbeirat Bodenuntersuchungen (FBU) hat festgestellt , dass die beiden Ausgabestände 2009 und 2023 der DIN 19528 sowie die Ausgabestände 2015 und 2023 der DIN 19529 gleichwertig sind (BAnz AT 29.08.2024 B6):

https://www.bundesanzeiger.de.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt das LfU, bei der Eluatherstellung diese neuen Ausgabestände der Eluatnormen (DIN 19528 bzw. DIN 19529, jeweils Stand Juli 2023) mit Calciumchlorid-Lösung als Elutionsmittel anzuwenden.

Anhaltspunkte auf partikelgetragene Kontaminationen im Eluat können sich u. U. aus den Trübungswerten (FNU), den MKW-Chromatogrammen (MKW > C22) oder den Konzentrationen einzelner 5- und 6-Ring-PAK ergeben.

Aufruf:
Da dem LfU bisher keine eigenen, hinreichend bewertbaren Daten zur Elution mit Calciumchlorid-Lösung vorliegen, bitten wir um Übermittlung ggf. anonymisierter Ergebnisse an das LfU (martin.biersack@lfu.bayern.de), sofern Vergleichsmessungen zur Elutionen mit Wasser und mit 0,001 molarer Calciumchlorid-Lösung durchgeführt wurden.

6 Summenparameter kurzkettige C5-C9-Kohlenwasserstoffe

In den LfU-Merkblättern 3.8/1 und 3.8/5 ist für den Summenparameter „C5-C9-Kohlenwasserstoffe“ nicht näher erläutert, wie er bestimmt werden soll. Dies führte zu Nachfragen.

Laut derzeitiger Einschätzung des LfU reicht es aus, bei der Auswertung die Summenbildung über die n-Alkane (n-Pentan, n-Hexan, n-Heptan, n-Oktan und n-Nonan) sowie Cyclohexan vorzunehmen.

Da bei dieser Vorgehensweise nicht alle C5-C9-Kohlenwasserstoffe erfasst werden, besteht bei einer Überschreitung des Prüfwertes stets ein hinreichender Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast. Dagegen kann eine Unterschreitung des Prüfwertes (Summe der o. g. Alkane kleiner Prüfwert) nicht ohne weitere Prüfung des Einzelfalls für einen Gefahrenausschluss herangezogen werden.

Sofern sich im Rahmen der Analytik Hinweise auf weitere kurzkettige Kohlenwasserstoffe in relevanten Konzentrationen ergeben, ist die Konzentration dieser Stoffe in das Ergebnis für den Summenparameter C5-C9-Kohlenwasserstoffe einzubeziehen und dieses Vorgehen unter Angabe der Stoffnamen nachvollziehbar zu machen.

7 Zulassungsstelle nach Art. 6 Bayerisches Bodenschutzgesetz jetzt im LfU-Referat 97

Mit Wirkung zum 01.03.2025 erhielt das bisherige „Referat 96: Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Sachverständige“ aufgrund einer Neuorganisation der Abteilung 9 die neue Referatsnummer 97.
Wir bitten dies bei Postsendungen zu berücksichtigen.

8 Neubesetzung der Zulassungsstelle für Sachverständige nach § 18 BBodSchG

Seit dem 15.02.2025 leitet Herr Gerald Deinzer die Zulassungsstelle für Sachverständige nach § 18 BBodSchG im LfU-Referat 97: Altlasten, schädliche Bodenveränderung, Sachverständige.

Frau Linda Dworak, die hiermit seit April 2019 betraut war, übernimmt neue Aufgaben im Referat 97.

Sie erreichen Herrn Deinzer am LfU-Standort Hof, Hans-Högn-Straße 12, 95030 Hof/Saale unter:

Telefon   09281 / 1800 – 4783

E-Mail   gerald.deinzer@lfu.bayern.de

9 Neues Antragsformular für Akkredierungen nach BBodSchV

Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS), Berlin hat auf Ihrer Website ein neues Formular für Anträge nach BBodSchV veröffentlicht:

DAkkS-Antragsformular für Akkreditierungen nach BBodSchV

Antragsformulare nach Fachmodul Boden und Altlasten sowie Abfall veröffentlicht sie dort nicht mehr.

Die Notifizierungsstelle des LfU weist darauf hin, dass laut Regelwerk für eine Zulassung nach Fachmodul Boden und Altlasten oder Abfall eine Kompetenzbestätigung in Form einer Akkreditierung nach Fachmodul erforderlich ist, sofern die Kompetenz nicht vom LfU selbst im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung (VSU) festgestellt wird. Wir empfehlen Antragstellern deshalb, auf eine Akkreditierung nach Fachmodul zu bestehen.

Auch weist die Notifizierungsstelle darauf hin, dass in diesem Antragsformular Verfahren aus dem Teilbereich 2.1 (Wasserprobenahme) fehlen. Sie informiert über die jeweils aktuellen Normen in den verschiedenen Teilbereichen unter:

LfU-Verfahrensliste zur Information


 

Teilen