Hinweise für Sachverständige und Untersuchungsstellen Boden und Wasser

Newsletter 3/2023 vom 26.10.2023

Newsletter vom 26.10.2023

1. Verfahren zur Feststellung der vergleichbaren Sachkunde in Bayern eingeführt

Seit dem 01.08.2023 gilt die „Mantelverordnung" (Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV), der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) und der geänderten Deponie- und Gewerbeabfallverordnung).

Die ErsatzbaustoffV und die BBodSchV weisen bestimmte Aufgaben „Sachverständigen im Sinne des § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und Personen mit vergleichbarer Sachkunde" zu.

Für die folgenden Aufgaben sind die Regelungen bereits am 01.08.2023 ohne Übergangsfrist in Kraft getreten:

  • Klassifizierung von Bodenmaterial und Baggergut nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ErsatzbaustoffV (bzw. Satz 3 aufgrund 1. Novelle ErsatzbaustoffV)
  • Verzicht auf analytische Untersuchungen aufgrund Vorerkundung beim Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 BBodSchV
  • Verzicht auf analytische Untersuchungen für Einbau von nicht aufbereitetem
    Bodenmaterial und Baggergut in technische Bauwerke nach § 14 Abs. 3 ErsatzbaustoffV

Die allgemeinen Anforderungen an die Probenahme gemäß § 19 Abs. 1 BBodSchV, die insbesondere den nachsorgenden Bodenschutz betreffen, treten erst am 01.08.2028 in Kraft (§ 28 Abs. 2 BBodSchV).

Sofern in den oben beschriebenen Tätigkeitsbereichen nicht ohnehin ein Sachverständiger nach § 18 BBodSchG tätig wird, ist in Bayern die vergleichbare Sachkunde im Einzelfall festzustellen. Wer also in Bayern eine vergleichbare Sachkunde für einen der oben genannten Tätigkeitsbereiche beanspruchen will, muss dies im Einzelfall bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (KVB) nachweisen. Die KVB sind angewiesen zur Feststellung der vergleichbaren Sachkunde einheitliche Checklisten zu verwenden. Die entsprechenden Voraussetzungen sind bei der zuständigen Behörde zu erfragen.

Es werden keine Listen geführt. Für jeden Auftrag / jedes Projekt sind die Nachweise neu vorzulegen und die vergleichbare Sachkunde neu nachzuweisen.

Die Feststellung einer vergleichbaren Sachkunde für einen der oben genannten Tätigkeitsbereiche berechtigt die jeweilige Person nicht dazu, als Sachverständige bzw. Sachverständiger nach § 18 BBodSchG tätig zu werden.

Sachverständige nach §18 BBodSchG sind allein die nach den Rechtsvorschriften der Länder zugelassenen Sachverständigen; sie werden in der Datenbank ReSyMeSa bekannt gegeben.

Alleine die Verleihung eines Titels im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband, berechtigt ohne Prüfung im Einzelfall nicht, als Person mit vergleichbarer Sachkunde i. S. d. ErsatzbaustoffV bzw. der BBodSchV tätig zu werden. Eine solche Qualifikation kann aber bei der Feststellung der vergleichbaren Sachkunde berücksichtigt werden. Dies ist in jedem Fall, vor allem in Bezug zu den fachlichen Anforderungen des jeweiligen Tätigkeitsbereichs, zu prüfen.

2. Neue Bewertungen des FBU veröffentlicht

Im Vorgriff auf eine künftige Methosa Feststoffuntersuchung 3.0 hat der Fachbeirat Bodenuntersuchungen (FBU) beim Umweltbundesamt Feststellungen zur Gleichwertigkeit und praktischen Eignung von Untersuchungsverfahren (Normen) veröffentlicht. Diese Bewertungen sind eine wichtige Orientierungshilfe für die Auswahl von Untersuchungsverfahren im Vollzug der BBodSchV. Die Ausarbeitung kann auf der folgenden Internetseite kostenfrei heruntergeladen werden:

Gleichwertigkeitsfeststellungen des FBU

3. Spezifische Leitfähigkeit: Referenztemperatur 25 °C ab 2024

Die Referenztemperatur der Leitfähigkeitsbestimmung bei der staatlichen Gewässerüberwachung Bayerns wird zum 01.01.2024 von 20 °C auf die üblichen 25 °C gemäß DIN EN 27888 umgestellt.

4. Neue Ausgabestände der Normen für Elutionsverfahren

Um die Verfahren zur Herstellung von Eluaten bei einem Wasser : Feststoff-Verhältnis von 2 : 1 an die europäische Bauproduktenorm EN 16637-3 anzupassen, hat das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN) die folgenden Normen geändert:

DIN 19529: 2023-07 über das Schüttelverfahren ersetzte den Ausgabestand 2015-12.

Laut www.beuth.de sind die wesentlichen Änderungen:

1. Die einzusetzende Korngrößenfraktion wurde von < 32 mm auf < 22,4 mm begrenzt;

2. 0,001 molare Calciumchlorid-Lösung als Elutionsmittel für Bodenmaterial und Baggergut mit < 10 Volumen-% an mineralischen Fremdbestandteilen;

3. Überarbeitung der Probenvorbehandlung und -vorbereitung;

4. Änderung der Temperaturspanne von (20 ± 2) °C auf 19 °C - 25 °C bei der Durchführung;

5. Präzisierung des Flüssig/Fest-Trennungsschrittes für die anorganischen Stoffanteile;

6. Präzisierung der Schüttelfrequenz;

7. Präzisierung der Blindwertkontrolle.

DIN 19528: 2023-07 über das Perkolationsverfahren ersetzte den Ausgabestand 2009-01.

Laut www.beuth.de sind die wesentlichen Änderungen:

1. Die einzusetzende Korngrößenfraktion wurde von < 32 mm auf < 22,4 mm begrenzt;

2. 0,001 molare Calciumchlorid-Lösung als Elutionsmittel für Bodenmaterial und Baggergut;

3. Überarbeitung der Probenvorbereitung;

4. Änderung des Anteils der Sandzumischung von 80 % auf 50 - 80 %;

5. Überarbeitung des Flüssig-Fest-Trennschrittes;

6. Fließgeschwindigkeit für Aufsättigung und Perkolation gleichgesetzt;

7. Verlängerung der Kontaktzeit für die Aufsättigung und Perkolation auf 5 h - 7,5 h;

8. Präzisierung der Blindwertkontrolle.

Nach § 18 BBodSchG zugelassene Labore, die die neuen Ausgabestände im Vollzug der BBodSchV einsetzen wollen, werden gebeten, sich mit der Notifizierungsstelle in Verbindung zu setzen.

5. Qualitätssicherung bei „Backup“-Verfahren

Untersuchungsstellen mit einer Akkreditierung nach mindestens einem Fachmodul und entsprechender Notifizierung müssen für ihre Untersuchungs- bzw. Prüfverfahren an den angebotenen Länderübergreifenden Ringversuchen (LÜRVen) teilnehmen. Dies gilt auch für Verfahren, die seltener oder in „Notfällen“ (z.B. bei einem Gerätedefekt) zum Einsatz kommen. Zur notwendigen Qualitätssicherung dieser „Backup“-Verfahren sei auf das AQS-Merkblatt A-1 Abschnitt 6.4 der LAWA verwiesen:

„Sind mehrere Verfahren für einen Parameter notifiziert, ist eine alternierende Teilnahme am Ringversuch erforderlich. Zwischen den jeweiligen Ringversuchsteilnahmen muss durch interne Maßnahmen sichergestellt sein, dass alle notifizierten Verfahren für einen Parameter zu vergleichbaren Ergebnissen führen.“

Praktisches Beispiel:

Das Labor ist für die Bestimmung von Cadmium im Abwasser mittels ICP-MS und ICP-OES notifiziert. Es bestimmt Cadmium in allen Proben eines LÜRV mit diesen beiden Prüfverfahren und wertet die Ergebnisse intern aus. Da nur die Ergebnisse eines Prüfverfahrens beim Ringversuchsveranstalter abgegeben werden dürfen, gibt das Labor beim darauffolgenden LÜRV die dabei gewonnenen Ergebnisse des anderen („Backup“-)Verfahrens an.

Sind die bei der internen Auswertung ermittelten Ergebnisse für die verschiedenen Verfahren nicht vergleichbar, ist der Fehlerkorrekturprozess gemäß Abschnitt 7.10 der DIN EN ISO/IEC 17025:2018: „Nichtkonforme Arbeit“ anzuwenden.

Die Notifizierungsstelle behält sich vor, diese internen Auswertungen und Dokumentationen über Korrekturmaßnahmen anzufordern.

6. Neu gefasste BayBodSchVwV in Kraft getreten

Am 01. Oktober 2023 ist die neu gefasste Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (BayBodSchVwV) vom 04. September 2023 in Kraft getreten. In dieser Verwaltungsvorschrift werden die wesentlichen Grundlagen für den Vollzug des Bodenschutzrechts in Bayern dargestellt, insbesondere werden die Aufgaben und das Zusammenwirken der Behörden sowie der Verfahrensablauf bei der Altlastenbehandlung konkretisiert. Die Verwaltungsvorschrift richtet sich in erster Linie an Behörden, die mit dem Vollzug des Bodenschutzrechts befasst sind.

Die bisherigen Anhänge der BayBodSchVwV wurden in eine neue LfU-Arbeitshilfe „Altlastenkataster „ABuDIS“ - Vorgaben zur Verwendung der Webanwendung ABuDIS“ überführt. Dazu gehören unter anderem die Tabellen mit den anorganischen und organischen Leitparametern, die auf den neuesten Stand gebracht wurden. Die neue LfU-Arbeitshilfe wird in Kürze veröffentlicht und auf der Internetseite des LfU im Bereich Altlasten verlinkt.

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