Viele PFAS sind problematisch, da sie neben der hohen Persistenz teilweise eine bioakkumulierende und toxische Wirkung (sogenannte PBT-Eigenschaften) besitzen. Daher sind für immer mehr Einzelverbindungen aus der Gruppe der PFAS in den vergangenen Jahren verschiedene Regulierungen und Beschränkungsmaßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene in Kraft getreten.

In Bayern wurde mit 25.09.2025 der Leitfaden zur PFAS-Bewertung des Bundes eingeführt.

Abweichend von den Regelungen der Kapitel 6.1 - 6.4 des Bundesleitfadens gilt in Bayern in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten Folgendes: In Wasserschutzgebieten (Zone I bis III B) und Heilquellenschutzgebieten darf nur Material verwertet werden, das im Eluat die Werte für PFAS-20 von 0,10 μg/l und PFAS-4 von 0,020 μg/l gemäß Anlage 2 Teil 1 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) einhält.

Ergänzende fachliche Hinweise

In Kürze wird das LfU an dieser Stelle Hinweise zu den Punkten der ehemaligen Bayerischen Leitlinien veröffentlichen, die im Bundesleitfaden nicht geregelt sind, bzw. in denen der Bundesleitfaden Optionen zulässt.

Bei fachlichen Fragen, die in der Zwischenzeit auftreten und die über die Inhalte des Bundesleitfadens hinaus gehen, stellen die Inhalte der ehemaligen Bayerischen Leitlinien eine geeignete Bewertungsgrundlage dar.

Mit Einführung des Bundesleitfadens hat sich vor allem eine Änderung mit Bezug zu Bodenmaterial ergeben: Es sind nun sämtliche Verwertungen für Bodenmaterial auch außerhalb von Gruben, Brüchen, Tagebauten und technischen Bauwerken geregelt.

Newsletter – Bewertung von PFAS

Meldungen zum aktuellen Stand der Bewertung von PFAS.

2025