Viele PFAS sind problematisch, da sie neben der hohen Persistenz teilweise eine bioakkumulierende und toxische Wirkung (sogenannte PBT-Eigenschaften) besitzen. Daher sind für immer mehr Einzelverbindungen aus der Gruppe der PFAS in den vergangenen Jahren verschiedene Regulierungen und Beschränkungsmaßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene in Kraft getreten.

Regelungen in Bayern

In Bayern wurde mit 25.09.2025 der Leitfaden zur PFAS-Bewertung des Bundes eingeführt.

Mit Einführung des Bundesleitfadens hat sich vor allem eine Änderung mit Bezug zu Bodenmaterial ergeben: Es sind nun sämtliche Verwertungen für Bodenmaterial auch außerhalb von Gruben, Brüchen, Tagebauten und technischen Bauwerken geregelt.

Abweichend von den Regelungen der Kapitel 6.1 bis 6.4 des Bundesleitfadens gilt in Bayern in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten Folgendes: In Wasserschutzgebieten (Zone I bis III B) und Heilquellenschutzgebieten darf nur Material verwertet werden, das im Eluat die Werte für PFAS-20 von 0,10 μg/l und PFAS-4 von 0,020 μg/l gemäß Anlage 2 Teil 1 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) einhält.


PFAS FAQs - Ergänzende fachliche Hinweise

Die folgenden PFAS FAQs geben Hinweise zu Fragestellungen, die im Bundesleitfaden nicht geregelt sind bzw. in denen der Bundesleitfaden Optionen zulässt.

Newsletter – Bewertung von PFAS

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