Newsletter 9/2025 vom 11.09.2025
PFAS-Newsletter 09/2025
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
eine neue Version der Leitlinien zur Bewertung von PFAS ist auf der Website des LfU verfügbar:
https://www.lfu.bayern.de/analytik_stoffe/pfas/rechtliches/index.htm
In der neuen Version wurden folgende Änderungen in Kapitel 4 vorgenommen:
- Mit Ausnahme von Wasserschutzgebieten (Zone I bis III B) und Heilquellenschutzgebieten ist für PFAS-belastetes Bodenmaterial grundsätzlich die Verwertungskategorie 1 (VK 1, s. Tab. 3 der Leitlinien) einzuhalten. Der Bezug auf Trinkwassereinzugsgebiete ist entfallen.
- In Wasserschutzgebieten (Zone I bis III B) und Heilquellenschutzgebieten darf nur Material verwertet werden, das im Eluat die Werte für PFAS-20 von 0,10 µg/l und PFAS-4 von 0,020 µg/l gemäß Anlage 2 Teil 1 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) einhält. Die Formulierung „belastungsfreies Material“ wurde durch konkrete analytische Anforderungen ersetzt.
- Eine Trockenverfüllung von PFAS-belastetem Bodenmaterial in Gruben, Brüchen sowie Tagebauen darf, mit Ausnahme von Wasserschutzgebieten (Zone I bis III B) und Heilquellenschutzgebieten, bis VK 1 erfolgen. In Anlehnung an den Bundesleitfaden ist der Bezug zur ehemaligen VK 0 durch VK 1 ersetzt worden.
- Innerhalb von Gebieten mit erhöhten PFAS-Gehalten kann die zuständige Genehmigungsbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der geologischen und hydrogeologischen Bedingungen die Verfüllung von Bodenmaterial bis VK 2 zulassen. Der Bezug zur VK 1 ist in Anlehnung an Bundesleitfaden entfallen.