Informationen zu den Überlassungspflichten

1. Allgemeines

Bei der Beseitigung von (gefährlichen) Abfällen sind auch Überlassungspflichten an die GSB Sonderabfall Entsorgung Bayern (GSB) zu beachten. Ziel dieser Informationen ist es, die in Bayern geltenden gesetzlichen Vorgaben zu den Überlassungspflichten für die Praxis transparent und nachvollziehbar darzustellen. Jeder Abfallbesitzer in Bayern muss nicht aus privaten Haushaltungen stammende gefährliche Abfälle zur Beseitigung, die von der kommunalen Entsorgung ausgeschlossen sind, im Regelfall der GSB überlassen (siehe Art. 10 Abs. 1 BayAbfG).

Eine Wahlfreiheit des Entsorgungsweges besteht hier nicht. Ein Verstoß gegen die Überlassungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, der mit einer Geldbuße bis zu 50.000€ belegt werden kann (Art. 29 BayAbfG). Nähere Einzelheiten zur Überlassungspflicht an die GSB sind im Abschnitt IV, insbesondere Nr. 3 und 5, der Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) geregelt. Diese Festlegungen sind verbindlich (§ 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AbfPV).

Für Abfälle zur Verwertung bestehen dagegen keine Überlassungspflichten. Die Verwertung von Abfällen kann auf vielerlei Arten erfolgen. Entsorger, die in der Regel über ein Fachbetriebszertifikat nach Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) verfügen, verweisen oftmals auf ihren "Verwerterstatus", oder die zuständige Entsorgerbehörde stuft das Verfahren als Verwertung ein. Diese Sachverhalte werden bei der Prüfung der Überlassungspflichten berücksichtigt. Allerdings ist das LfU bei seiner Entscheidung, inwieweit die Entsorgung eine Beseitigungsmaßnahme darstellt und somit der Abfall der GSB überlassen werden muss, daran nicht gebunden.

Ob nun ein bestimmter Abfall verwertbar ist, entscheidet sich im konkreten Einzelfall im Rahmen der Prüfung von Entsorgungsnachweisen durch das LfU.

2. Begriffsbestimmungen

Die Entsorgung als Oberbegriff umfasst die Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Die in § 6 KrWG definierte fünfstufige Abfallhierarchie legt neben der Vermeidung von Abfällen sowie der Vorbereitung zur Wiederverwendung, Maßnahmen des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung von Abfällen eine Rangfolge fest. Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zur Wiederverwendung sind nicht Gegenstand dieser Informationen.

Verwertung (§ 3 Abs. 23 KrWG)

Verwertung im Sinne des KrWG ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Eine Verwertung liegt demnach immer dann vor, wenn der Hauptzweck der Entsorgung nicht in der Beseitigung und Zerstörung des Schadstoffpotenzials liegt.

Recycling (§ 3 Abs. 25 KrWG)

Recycling ist jedes Verfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Das Recycling ist daher Teil der stofflichen Verwertung, bei der es sich um die Substitution primärer Rohstoffe durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) oder die Nutzung stofflicher Eigenschaften der Abfälle handelt.

Sonstige Verwertung

Die sonstige Verwertung umfasst u.a. den Bergversatz nach Versatzverordnung, die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen sowie die deponietechnische Verwertung als Deponieersatzbaustoff nach § 14 ff Deponieverordnung (bauliche Maßnahmen der Abdichtungssysteme, deponietechnisch notwendige Baumaßnahmen wie zum Beispiel Trenndämme und Fahrstraßen oder auch betriebliche Maßnahmen wie die Abdeckung von Asbest und KMF).

Beseitigung (§ 3 Abs. 26 KrWG)

Eine Beseitigung ist jedes Verfahren, das keine Verwertung darstellt, selbst wenn als Nebenfolge Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Erfolgt bei der Entsorgung in einem ersten substanziellen Bearbeitungsschritt die Eliminierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften, handelt es sich in der Regel um einen Beseitigungsvorgang. So sind bloße Neutralisations-, Fällungs- oder Entgiftungsverfahren (Oxidation, Reduktion) in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen nicht als Verwertung einzustufen, da das Hauptergebnis in der Beseitigung der Schadstoffe in den flüssigen Abfällen liegt. Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht für eine Abwasser-(vor-)-behandlung.

3. Konkrete Praxisbeispiele für eine Verwertung gefährlicher Abfälle

Im Folgenden werden konkrete Praxisbeispiele genannt, die vom LfU als Verwertungsmaßnahme grundsätzlich akzeptiert werden und für die somit keine Überlassungspflichten gelten. Bei diesen Verfahren wird aus fachlicher Sicht angenommen, dass der Hauptzweck der Behandlung nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials, sondern in der Herstellung von Stoffen oder der Substitution von Rohstoffen liegt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

  • Regenerierung und Aufbereitung von Altölen, Lösemitteln, Säuren und Laugen
  • Verhüttung von Galvanikschlämmen
  • Wälzoxidherstellung aus zinkhaltigen Abfällen
  • Entsorgung von Kühlschmierstoffen (Bohrmilch) und Ölabscheiderinhalten (Abfälle aus der Gruppe 13 05 Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern)
  • Aufbereitung von ölhaltigen Metallschleifschlämmen (zum Beispiel Brikettierung)
  • Verwertung im Bergversatz
  • Deponietechnische Verwertung von mineralischen Abfällen (zum Beispiel Gleisschotter, teerhaltiger Straßenaufbruch, Boden und Bauschutt mit gefährlichen Stoffen) im Rahmen der Deponieverordnung
  • Aufbereitung von mineralischen Abfällen in thermischen und chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen oder Aufbereitung von Böden in biologischen Bodenbehandlungsanlagen
  • Thermische Verwertung von teerhaltigem Straßenaufbruch
  • Aufbereitung von Abfällen zu Ersatzbrennstoffen (zum Beispiel Altöle, Lösemittel, Altfarben, ölverschmutzte Betriebsmittel, Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen)
  • Thermische Verwertung/Mitbehandlung von A IV-Altholz in Heizkraftwerken, entsprechend der jeweiligen Anlagenzulassung
  • Thermische Verwertung/Mitbehandlung von gefährlichen Abfällen in Zementwerken, entsprechend der jeweiligen Anlagenzulassung
  • Eisenbeizen und Altsäuren als Spaltmittel bei der chemischen Emulsionsspaltung
  • Altbeizen aus Eloxalanlagen zur Aufbereitung von Natriumaluminaten und Einsatz als Fällungsmittel
  • Entsorgung von Fixierbädern und Entwicklerlösungen aus der fotografischen Industrie zur Silberrückgewinnung und Aufbereitung als Entstickungsmittel
  • Elektronikschrottaufbereitung
  • Pyrometallurgische Aufbereitung vom Schlämmen, Katalysatoren, Stäuben, Ionenaus-tauschharzen usw. (Edelmetallrecycling)
  • Hydrometallurgische Aufbereitung von Abfällen zur Rückgewinnung von Nickel, Kobalt, Kupfer, Zink, Vanadium, Molybdän usw.

4. Allgemeines Prüfschema zur Einstufung einer Maßnahme als Verwertung

Sofern eine Entsorgung von Abfällen nicht den unter Nr. 3 aufgeführten Praxisbeispielen zugeordnet werden kann, kann das folgende allgemeine Prüfschema eine Orientierung geben, ob es sich bei der konkreten Entsorgung um eine Verwertungsmaßnahme handelt.

Weitere Hinweise zum Ablaufschema

  • Im Zusammenhang mit Havariefällen oder sonstigen Schadensereignissen führen die Eingangsfragen nach Herkunft und Entstehung des Abfalls sowie insbesondere Fragen nach den Inhaltsstoffen meist zu einer Einstufung als Beseitigungsabfall. So ist beispielsweise bei der Löschwasserentsorgung eine konkrete Beschreibung der schadstoffrelevanten Parameter kaum möglich. Allerdings lassen sich im Einzelfall durchaus Schadensfälle auch hinsichtlich ihrer Inhaltsstoffe hinreichend konkret darlegen.
    Beispiele:
    Bei Schadensfällen, wie Maschinenschäden, unsachgemäßen mobilen Betankungsvorgängen etc., treten häufig Öl, Hydrauliköl oder Kraftstoffe aus. Der Boden um die Schadensstelle muss in der Regel großräumig abgetragen werden. Art und Umfang der relevanten Schadstoffe lassen sich in solchen Fällen relativ konkret beschreiben.
  • Eine Behandlung von Prozesswässern, Spülflüssigkeiten oder sonstigen flüssigen Abfällen in chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen ("klassische Nasschemie") durch Fällungs-, Neutralisations- oder Entgiftungsverfahren stellt in der Regel eine Beseitigung dar. Das Hauptergebnis zielt auf die Beseitigung der Schadstoffe in den flüssigen Abfällen. Sollten bei dieser Behandlung weitere Abfallfraktionen einer Verwertung zugänglich sein, zum Beispiel durch eine Entsorgung der entstehenden Schlämme im Bergversatz, führt dies nicht dazu, den gesamten Entsorgungsprozess als Verwertungsmaßnahme zu qualifizieren. Vielmehr ist dies nur ein willkommener Nebenzweck des Behandlungsverfahrens.
    Beispiele:
    • Entgiften cyanidhaltiger Abfälle (zum Beispiel aus Härtereien, Galvanik) durch Oxidation.
    • Entgiften chromhaltiger Abfälle (zum Beispiel aus Galvanik, Gerberei) durch Reduktion.
    • Entgiften nitrithaltiger Abfälle (zum Beispiel aus Härtereien, Brünierung) durch Redoxreaktionen.
    • Zerstörung von Metallkomplexverbindungen.
    • Fällung von Schwermetallen (Hydroxid-, Sulfidfällung).
  • Im gewerblichen Bereich (zum Beispiel in der metallverarbeitenden Industrie bei der mechanischen Bearbeitung von Metallen oder Reinigung von Metallteilen in Waschanlagen) fallen unter anderem verschiedene Spül- und Waschflüssigkeiten an, die verhältnismäßig geringe Ölgehalte aufweisen (zwischen << 1 bis 10 %). Die Abfälle bestehen hauptsächlich aus Wasser (mindestens 90 %), das zu geringen Teilen mit dem (alkalischen) Reinigungsmittel (Tenside und Phosphate) und den Verunreinigungen (Reste von Kühlschmiermitteln, Rostschutzöl und Fetten) versetzt ist. Diese Flüssigkeiten werden oftmals über Verdampferanlagen entsorgt.
    Die ölhaltigen Konzentrate aus den Verdampferprozessen werden anschließend als Ersatzbrennstoffe eingesetzt. Für die Einstufung als Verwertungsverfahren ist daher zumindest eine ausgeglichene Energiebilanz erforderlich, d.h. die Energie, die im Verdampfungsprozess aufgewendet werden muss, darf den nutzbaren Energieinhalt der daraus gewonnenen Ersatzbrennstoffe nicht übersteigen.
    Bei einer negativen Energiebilanz ist das Behandlungsverfahren als Beseitigungsmaßnahme zu sehen, da der Hauptzweck der Verdampfung in der Schadstoffentfrachtung des Abwassers liegt und nicht in der Herstellung von Ersatzbrennstoffen (= Nebenzweck).
    Die Behandlung von ölhaltigen Flüssigkeiten über Verdampferanlagen wird daher ab einem Ölgehalt von 2 % grundsätzlich als Verwertungsmaßnahme anerkannt. Nach einer groben Abschätzung kann ab diesem Mindestölgehalt von einer ausgeglichenen Energiebilanz ausgegangen werden. Das Hauptergebnis der Behandlung liegt dann in der Bereitstellung von Ersatzbrennstoffen.

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