Gebührenwesen

I. Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung

Die Gebührenerhebung für die Vorab- und Verbleibskontrolle und die Vorgehensweise der ZSA wurden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als rechtmäßig erachtet (Urteile des BayVGH vom 02.08.2007, Az. 23 BV 07.719, 23 BV 07.720 und 23 BV 07.835).

II. Gebührenmodell

Das Inkrafttreten der Novellen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) -jetzt Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)- und der Nachweisverordnung (NachwV) zum 01.02.2007 erforderte wegen grundsätzlicher Änderungen der Rechtsgrundlagen eine Überarbeitung des bisherigen Gebührenmodells für die Vorab- und Verbleibskontrolle.

Die Gebührenerhebung für die Vorab- und Verbleibskontrolle erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. Tarif-Nr. 8.I.0/46 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz, zuletzt geändert durch § 1 Nr. 29 der Verordnung vom 01.07.2009 (GVBl S. 265). Die Berechnung der Gebühren erfolgt abfallmengenbezogen gemäß des folgenden vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit erlassenen und in den Grundzügen mit der Wirtschaft abgestimmten Gebührenmodells:

III. Gebührenerhebung für die Vorabkontrolle

III.1. Das Gebührenmodell ab 01.02.2015

Zum einen werden Gebühren für die Bestätigung von Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen im Grundverfahren erhoben. Auch durch Verfristung fiktiv erteilte Bestätigungen sind gebührenpflichtig.

Die Erhebung von Gebühren für die Plausibilitätsprüfung von beim Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) eingereichten und von ihm nicht bestätigten Entsorgungsnachweisen und Sammelentsorgungsnachweisen erfolgt bei folgenden Amtshandlungen:

  • Plausibilitätsprüfungen bei vom Erzeuger/Einsammler vor der Entsorgung dem LfU übermittelten, von einer außerbayerischen Behörde im Grundverfahren bestätigten Entsorgungsnachweisen (EN) und Sammelentsorgungsnachweisen (SN) in Fällen, in denen die Abfälle aus Bayern stammen, die Entsorgungsanlage aber außerhalb von Bayern liegt,
  • Plausibilitätsprüfungen bei vom Erzeuger vor der Entsorgung dem LfU übermittelten, im privilegierten Nachweisverfahren ohne behördliche Bestätigung zustande gekommenen EN, soweit die Abfälle aus Bayern stammen,
  • Plausibilitätsprüfungen bei vom Entsorger vor der Entsorgung dem LfU übermittelten, im privilegierten Nachweisverfahren ohne behördliche Bestätigung zustande gekommenen Entsorgungsnachweisen, soweit die Entsorgungsanlage in Bayern liegt,
  • Bezogen auf in Anlage 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 2 NachwV aufgeführte gefährliche Abfälle Plausibilitätsprüfungen bei vom Einsammler vor der Entsorgung dem LfU übermittelten, im privilegierten Nachweisverfahren ohne behördliche Bestätigung zustande gekommenen Sammelentsorgungsnachweisen, soweit die Abfälle aus Bayern stammen,
  • Bezogen auf in Anlage 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 2 NachwV aufgeführte gefährliche Abfälle Plausibilitätsprüfungen bei vom Entsorger vor der Entsorgung dem LfU übermittelten, im privilegierten Nachweisverfahren ohne behördliche Bestätigung zustande gekommenen Sammelentsorgungsnachweisen, soweit die Entsorgungsanlage in Bayern liegt.

Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe für die Plausibilitätsprüfung von vom LfU nicht bestätigten (Sammel-) Entsorgungsnachweisen wird unterschieden

  • zwischen länderübergreifenden Entsorgungsvorgängen (Herkunft der Abfälle aus Bayern, Entsorgungsanlage außerhalb von Bayern oder Herkunft der Abfälle außerhalb von Bayern, Entsorgungsanlage in Bayern) und
  • landesinternen Entsorgungsvorgängen (Herkunft der Abfälle und Entsorgungsanlage aus bzw. in Bayern).

Im Falle der landesinternen Abfallentsorgung werden von der ZSA sowohl die Erfüllung von Erzeugerpflichten als auch die Zulässigkeit der Entsorgung überprüft. Hierbei fallen in Abhängigkeit von der Abfallmenge Gebühren zwischen 60 und 2.000 Euro an.

Ein reduzierter Prüfaufwand entsteht hingegen bei länderübergreifender Abfallentsorgung (Plausibilitätsprüfung der Zulässigkeit der Entsorgung bei Entsorgung außerbayerischer Abfälle in Bayern bzw. Kontrolle der Einhaltung bayerischer Erzeugerpflichten bei Entsorgung bayerischer Abfälle außerhalb Bayern) sowie bei landesinternen Entsorgungsvorgängen bei der Entsorgung durch die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (Wegfall der Überprüfung der Einhaltung bayerischer Erzeugerpflichten). Die Gebühr für die Entgegennahme und Prüfung der (Sammel-)Entsorgungsnachweise beläuft sich in diesen Fällen mengenabhängig auf 40 bis 1.000 Euro.

III.2. Gebührenpflichtiger

Gebührenrechnungen der ZSA für Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise werden generell auf die Anschrift des Erzeugers/Einsammlers ausgestellt. Sollen die Rechnungen abweichend davon an andere Adressaten gerichtet werden, ist dies zwingend bei der Antragstellung (Einreichen des Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises) schriftlich zu vermerken. Notwendig ist eine schriftliche Erklärung zur Übernahme der Zahlungsverpflichtung desjenigen, an den die Rechnung gerichtet werden soll. Nachträgliche Umadressierungen von bereits ausgestellten Kostenrechnungen können nicht erfolgen.

III.3. Gebührenermäßigung bei der Bestätigung von (Sammel-) Entsorgungsnachweisen im Grundverfahren

Die Gebührenermäßigung bei der Bestätigung von (Sammel-) Entsorgungsnachweisen im Grundverfahren erhalten folgende Erzeuger und Einsammler:

  1. EMAS- Betriebe
  2. Sofern Betriebe mit anderen Umweltmanagementsystemen (zum Beispiel DIN/ISO 14001) Gebührenermäßigungen beanspruchen, müssen sie folgende Plus- Kriterien erfüllen und dem LfU bei Antragstellung nachweisen:
    • Nachweis der Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften
    • Kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung
    • Information der Öffentlichkeit über Umweltleistungen
  3. Entsorgungsfachbetriebe, die diese Plus- Kriterien erfüllen (sog. "Efb Plus")
    Die Plus- Kriterien gelten bei Entsorgungsfachbetrieben grundsätzlich als erfüllt. Ein Nachweis ist daher nicht erforderlich. Dem LfU bleibt es jedoch vorbehalten, die Einhaltung der Voraussetzungen für Gebührenermäßigungen im Einzelfall zu prüfen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen muss grundsätzlich überprüfbar sein.

Voraussetzung für die Gebührenermäßigung: standortbezogene Zertifizierung

Die Ermäßigungsregel kommt ausdrücklich nur für die Bestätigung von Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen zum Tragen, wenn die Erzeuger bzw. Einsammler für den betreffenden Standort über ein diesbezügliches Zertifikat verfügen. Es ist daher notwendig, den (Sammel-)Entsorgungsnachweisanträgen eine Kopie des aktuell gültigen EMAS-Zertifikates (Entsorgungsfachbetriebszertifikate werden gem. Verordnung elektronisch in das behördliche Abfallüberwachungssystem übermittelt) beizufügen, aus dem der Bezug zum betreffenden Standort hervorgeht.

Besonderheit bei außerbayerischen Erzeugern bzw. Einsammlern

Über erteilte EMAS-Validierungen außerbayerischer Erzeuger bzw. Einsammler haben wir im Allgemeinen keine Kenntnis und können Gebühren nicht ermäßigen, wenn dem Entsorgungsnachweis das EMAS-Zertifikat nicht beigefügt ist.

III.4. Gebühren für Änderungen von (Sammel-) Entsorgungsnachweisen im Falle von Umfirmierungen

Bei neuer Erzeuger-, Einsammler- oder Entsorgernummer wird die Ausstellung neuer (Sammel-) Entsorgungsnachweise notwendig. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten zur Vorgehensweise, für die sich der Umfirmierende entscheiden kann:

  1. Die (Sammel-) Entsorgungsnachweise behalten ihren bisherigen Gültigkeitsumfang (Gültigkeitsdauer, Abfallmenge, Abfallbeschaffenheit). In diesem Fall wird für die Bestätigung bzw. Plausibilitätsprüfung des (Sammel-) Entsorgungsnachweises eine reduzierte Gebühr von 150 Euro erhoben, jedoch nicht mehr als die Gebühr, die im Falle einer neuen Bestätigung bzw. Plausibilitätsprüfung anfallen würde.
  2. Bei Änderung des bisherigen Gültigkeitsumfanges wird die reguläre Gebühr erhoben, die für einen neuen (Sammel-) Entsorgungsnachweis anfallen würde.

III.5. Gebühren für Änderungen von (Sammel-)Entsorgungsnachweisen in sonstigen Fällen

  1. Änderung des Sammelgebietes bei SEN (Aufnahme von Bundesländern)
    Es wird eine Gebühr von 100 Euro erhoben, jedoch nicht mehr als die Gebühr, die im Falle einer neuen Bestätigung oder Anzeige erhoben würde.
  2. Änderung der Abfallmenge
    Bei Änderung der Abfallmenge ist neben einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von pauschal 30 Euro die Gebühr zu zahlen, die sich aus der Differenz der Gebührenhöhe des bisher geltenden Verwaltungsaktes und der nach dem Gebührenmodell für die neue Abfallmenge zu erhebenden Gebühr ergibt.
  3. Laufzeitverlängerung
    Bei Verlängerung der Laufzeit von (Sammel-) Entsorgungsnachweisen bis zur maximal zulässigen Laufzeit von 5 Jahren wird eine Pauschalgebühr von 50 Euro erhoben, im privilegierten Verfahren jedoch maximal die Gebühr, die für eine neue Anzeige anfallen würde.

Beispiele im Grundverfahren:

  • Erhöhung der Abfallmenge von 20 auf 30 t
    im Falle der Zertifizierung: Differenz zwischen 125 und 175 Euro = 50 Euro + 30 Euro = 80 Euro
    im Falle keiner Zertifizierung: Differenz zwischen 250 und 350 Euro = 100 Euro + 30 Euro = 130 Euro
  • Erhöhung der Abfallmenge von 30 auf 40 t
    Änderung innerhalb einer Gebührenkategorie, keine Differenz vorhanden, pauschal 30 Euro

Fallen mehrere Änderungen zusammen an, so ist die Gebühr zu erheben, die dem gebührenintensivsten Änderungstatbestand entspricht. Eine Aufrechnung von Gebühren für verschiedene Änderungen wäre unverhältnismäßig, da sich der Bearbeitungsaufwand nicht summiert, sondern die Änderungen in einem Schritt erledigt werden.

IV. Gebührenerhebung für die Verbleibskontrolle

Die Gebührenerhebung für die Verbleibskontrolle (Entgegennahme und Prüfung der Begleitscheine) erfolgt im Regelfall jährlich bzw. vierteljährlich bei größeren Beträgen. Die Gebühr wird vom Entsorger erhoben, wenn die Entsorgung in Bayern stattgefunden hat. Bei außerbayerischer Entsorgung von bayerischen Abfällen wird die Gebühr vom Erzeuger/Einsammler erhoben.

Gebührenschuldner

Abfallerzeuger/Einsammler und Abfallentsorger sind bei der Verbleibskontrolle Gesamtschuldner (Art. 2 KG), da beide zur Nachweisführung verpflichtet sind. Der Freistaat Bayern als Gläubiger der Kostenforderung ist berechtigt, zum Beispiel aus Gründen der Praktikabilität auch nur einen Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen.
Im Frühjahr 2005 haben sich die Entsorger im Rahmen von Vorgesprächen mit der Wirtschaft bereit erklärt, zur Vereinfachung der Abrechnungsmodalitäten die Gebühren an Stelle der Erzeuger/Einsammler gegenüber dem LfU zu bezahlen und gegebenenfalls die bezahlten Gebühren dem Erzeuger/Einsammler auf privatrechtlicher Grundlage in Rechnung zu stellen.
Begleicht der Abfallentsorger die gesamte Kostenschuld, hat er gegebenenfalls einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Abfallerzeuger/Abfalleinsammler als anderem Kostenschuldner (vgl. § 426 BGB). Dadurch, dass die Abfallentsorger einen erheblichen verwaltungsmäßigen Aufwand für den Gebühreneinzug leisten und der Erzeuger die Begleitscheinführung durch den Entsorgungsvorgang faktisch verursacht, erscheint es sachangemessen, wenn der Entsorger dem Erzeuger/Einsammler die Gebühren für die Verbleibskontrolle in Rechnung stellt.
Die Umlegung der Gebühren vom Abfallentsorger auf den -erzeuger bei der Verbleibskontrolle betrifft ausschließlich den privatrechtlichen Bereich, liegt also allein in der Entscheidung des Abfallentsorgers.

Gebührenhöhe

Die Erhebung der Gebühren bei der Verbleibskontrolle erfolgt gestaffelt entsprechend der entsorgten Menge je Begleitschein (vgl. das mit den Vertretern der Wirtschaft abgestimmte Gebührenmodell).

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