Zum 09.12.2026 wird der Delegierte Beschluss der Kommission (EU) 2025/934 in Bezug auf batteriebezogene Abfälle rechtswirksam. Es werden zahlreiche neue Einträge und Spiegeleinträge ergänzt. Nachfolgend finden Sie Antworten auf Fragen zur Umsetzung in Bezug auf die Nachweisführung.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um Nachweise mit neuen oder geänderten Abfallschlüsseln für Batterien zu stellen?
- Erster Schritt: Prüfung/Anpassung der jeweiligen Anlagenzulassung. Eine entsprechende Genehmigung ist zwingend erforderlich (→ Kontaktaufnahme mit zuständiger Genehmigungsbehörde (z.B. Kreisverwaltungsbehörde, d.h. Landratsamt/ kreisfreie Stadt).
- Möglicher zweiter Schritt: Prüfung/Anpassung von Entsorgungsfachbetriebs-Zertifikaten zur (weiteren) Nutzung des sog. privilegierten Nachweisverfahrens (§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 NachwV).
Können bestehende Entsorgungs-/ Sammelentsorgungsnachweise bis zum jeweiligen Ablauf dennoch unverändert weiter genutzt werden oder sind hier Anpassungen in Form von Ergänzungslayern notwendig?
Zum AS 16 06 01* hat sich die Abfallbezeichnung von „Bleibatterien“ in „Blei-Säure-Altbatterien“ geändert.
Nachweise für den AS 16 06 01* können ohne separate Änderung der Abfallbezeichnung bis zum Ablauf weiter genutzt werden. Gleiches gilt im Übrigen für Nachweise über den AS 16 06 02* (Bezeichnung alt: Ni-Cd-Batterien; Bezeichnung neu: Nickel-Cadmium-Altbatterien).
Unter welchen Voraussetzungen können die bisherigen Nachweise für die AS 16 01 21* und 16 02 15* weiter genutzt werden?
Lithium-Batterien wurden bisher unter dem AS 16 01 21* (für Fahrzeugbatterien, v.a. aus E-Autos) oder 16 02 15* (für Gerätebatterien, z.B. aus Laptops, aber auch aus E-Bikes) eingestuft. Neu ist hier der AS 16 06 07* „Lithium-Altbatterien“ gemäß Änderung der AVV.
Soweit es sich um Li-Batterien handelt, können die Nachweise per Ergänzungslayer auf den nun neu vorhandenen speziellen AS 16 06 07* geändert werden, soweit es das eANV-System der Nachweisbeteiligten zulässt.
Sofern eine Änderung des Abfallschlüssels DV-technisch nicht umsetzbar sein sollte, sind für Li-Batterien neue Nachweise unter dem speziellen Schlüssel 16 06 07* über das eANV einzureichen.
Wird die Ausnahme von der 20-t-Grenze künftig noch für weitere Batterieschlüssel realisiert?
Bei der Führung von Sammelentsorgungsnachweisen gilt eine Mengenschwelle von 20 t je Abfallschlüssel und Kalenderjahr am jeweiligen Standort des Abfallerzeugers (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NachwV). Für Bleibatterien bzw. künftig Blei-Säure-Altbatterien (AS 16 06 01*) gilt diese Mengenschwelle nicht (§ 9 Abs. 1 Satz 2 NachwV i.V.m. Anlage 2 Buchstabe a) zur NachwV).
Über eine Ausweitung auf weitere Batterieschlüssel neben dem AS 16 06 01* ist derzeit nichts bekannt. Damit ist bis auf Weiteres die standortbezogene Mengenschwelle von 20 t für alle anderen Batterieschlüssel zu beachten!
Für welche batteriebezogenen Abfallschlüssel kann man Sammelentsorgungsnachweise im privilegierten Nachweisverfahren führen?
Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 7 NachwV können Sammelentsorgungsnachweise im privilegierten Verfahren (d.h. ohne Behördenbestätigung und unter Verwendung einer Nachweisnummer aus dem vorab zugeteilten Nummernkontingent des Abfallentsorgers) nur für diejenigen Abfallschlüssel geführt werden, die in Anlage 2 Buchstabe a) oder Buchstabe b) zur NachwV gelistet sind.
Für batteriebezogene Abfallschlüssel bedeutet dies nach wie vor, dass privilegierte Sammelentsorgungsnachweise nur für folgende Abfallschlüssel möglich sind: AS 16 06 01*, AS 16 06 02* und AS 16 06 03*.
Eine Erweiterung der in Anlage 2 Buchstabe a) oder Buchstabe b) zur NachwV gelisteten Abfallschlüssel im Zuge der Änderung der AVV ist dem LfU derzeit nicht bekannt.
Was ist unter der "Handwerkerregelung" zu verstehen?
Um den Aufwand bei der Nachweisführung für kleine und mittelständische Handwerksbetriebe in Grenzen zu halten, wird in Bayern bei der Nachweisführung über die Entsorgung gefährlicher Abfälle folgende Regelung (Handwerkerregelung) seitens des LfUs akzeptiert:
Handwerksbetriebe, zum Beispiel Dachdecker, Fensterbauer, Zimmererbetriebe, Schreinereien, dürfen diejenigen nachweispflichtigen Abfälle, die im Rahmen ihrer Tätigkeit an eigenen Baustellen anfallen, zunächst zu ihrem Betriebssitz mitnehmen und dort für die weitere Entsorgung bereitstellen. Hierfür müssen weder Nachweise (EN/SN) noch Begleitscheine erstellt werden.
Voraussetzungen:
- Dies gilt – bezogen auf die einzelne Baustelle - lediglich für Kleinmengen von 2 t/a an gefährlichen Abfällen.
- Die Summe der Abfälle von allen Baustellen des Handwerksbetriebs darf eine Gesamtmenge von max. 20 t pro Kalenderjahr und Abfallart nicht überschreiten.
Bei Einhaltung dieser beiden Vorgaben beginnt die abfallrechtliche Nachweisführung erst ab dem Betriebshof des Handwerksbetriebs.
Wird die Abfallmenge von 2 t je Anfallstelle/Baumaßnahme oder die Gesamtmenge von 20 t pro Kalenderjahr überschritten, so gilt die reguläre Nachweisführung gemäß NachwV direkt ab der Anfallstelle/Baumaßnahme.
Benötigt mein Handwerksbetrieb für die Entsorgung einer Kleinmenge (≤ 2 t) einen Entsorgungsnachweis zum Entsorger X?
JA, wenn im Rahmen der Tätigkeit Ihres Handwerksbetriebs insgesamt mehr als 2 t an gefährlichen Abfällen im Jahr anfallen. Dabei ist die Summe aller anfallenden gefährlichen Abfälle des Handwerksbetriebes im Jahr zu berücksichtigen.
NEIN, wenn die Summe aller anfallenden gefährlichen Abfälle im Jahr unter 2 t liegt. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung erfolgt gemäß § 16 NachwV durch einen Übernahmeschein.
Die so genannte "zwei Tonnen Regelung" (Kleinmengen) nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NachwV gilt explizit nur für gewerbliche Abfallerzeuger, bei denen im gesamten Jahr nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen. Nur in diesem Fall ist der Gewerbebetrieb von der Pflicht zur Führung von Nachweisen befreit und gilt als Kleinmengenerzeuger.
Dabei ist die Summe aller anfallenden gefährlichen Abfälle – unabhängig vom Abfallschlüssel – aus allen Bauvorhaben zu berücksichtigen, die im Rahmen der Dienstleitung des Handwerksbetriebs zur Entsorgung mitgenommen werden.
Diese Regelung bezieht sich nicht auf einzelne Abfallentsorger.
Für Handwerksbetriebe besteht zudem die Möglichkeit einer Vereinfachung der Nachweisführung im Rahmen der sogenannten Handwerkerregelung. Weitere Informationen finden Sie in den FAQ unter "Was ist unter der Handwerkerregelung zu verstehen?".
Welche Änderungen an bestehenden Nachweisen sind grundsätzlich möglich?
Folgende Änderungen sind sowohl im Grundverfahren als auch im privilegierten Verfahren möglich:
- Erhöhung der Mengen;
- Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zu 5 Jahren
- Erweiterung des Sammelgebietes bei Sammelnachweisen (SN).
Die geänderten EN bzw. SN sind von allen Nachweisbeteiligten zu signieren und danach den zuständigen Behörden vor Inanspruchnahme der Änderungen in elektronischer Form vorzulegen. Im Grundverfahren erstellt die Entsorgerbehörde eine Änderung der bestehenden behördlichen Bestätigung und versendet diese elektronisch über das ZKS-Abfall Portal an den Erzeuger/Einsammler und Entsorger.
Ändert sich jedoch die Zusammensetzung des Abfalls grundlegend und dies bedingt die Einstufung unter einen anderen Abfallschlüssel gemäß AVV oder wird der Entsorger gewechselt, so hat der Erzeuger (EN) bzw. der Einsammler (SN) komplett neue Nachweise zu erstellen.
Welche Auswirkungen hat eine Umfirmierung vom Abfallerzeuger/Einsammler/Entsorger im Rahmen der Nachweisverordnung?
Bei einer Umfirmierung des Einsammlers können die bisherigen Sammelentsorgungsnachweise (SN) und auch die Beförderernummer grundsätzlich dann weiterhin genutzt werden, sofern der bisherige Rechtsträger erlischt (z.B. bei einer Verschmelzung) und in dessen Rechte und Pflichten ein neuer Rechtsträger vollständig eintritt (Gesamtrechtsnachfolger).
Die Erteilung einer neuen Beförderernummer an den Einsammler und die Erbringung neuer Sammelentsorgungsnachweise ist nur dann erforderlich, wenn der bisherige Einsammler nach der Umfirmierung rechtlich weiter fortbesteht (z.B. im Falle einer Abspaltung/ Ausgliederung). In diesem Falle würde die Gefahr bestehen, dass die bisherigen SNs sowohl vom alten als auch vom neuen Rechtsträger genutzt werden könnten. Eine eindeutige Zuweisung zu einem Rechtsträger wäre insofern nicht mehr gegeben.
Bei einer Umfirmierung des Erzeugers oder des Entsorgers können die bisherigen Entsorgungsnachweise – unabhängig von der Art der Umfirmierung – generell weiter genutzt werden. Eine Neuerteilung der Kennnummern bzw. die komplette Neuerstellung von Nachweisen ist in aller Regel nicht notwendig.
Zur Aktualisierung der Stammdaten im Abfallüberwachungssystem ASYS für bayerische Entsorgungsanlagen sind die Änderungen dem LfU mitzuteilen. Das LfU behält sich vor, in Zweifelsfällen einen Handelsregisterauszug anzufordern.
Wichtig ist hierbei auch, dass ab dem Zeitpunkt der Umfirmierung nicht nur in den Entsorgungs- / Sammelentsorgungsnachweisen, sondern auch in den Begleitscheinen die neue Firmierung verwendet wird.
Hinweis: Für die Änderung der Stammdaten bayerischer Erzeuger, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (unabhängig ob gefährlich oder nicht gefährlich) ist die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/ kreisfreie Stadt) zuständig.
Wie kann ich im elektronischen Nachweisverfahren (Entsorgungsnachweis) als Bevollmächtigter für den Abfallerzeuger auftreten?
Der Bevollmächtigte stellt unter Angabe seiner Betriebsdaten einen schriftlichen, formlosen Antrag auf Erteilung einer Bevollmächtigten-Nummer beim LfU, Dienststelle Kulmbach.
Die Bevollmächtigten-Nummer wird gebührenfrei nach der Systematik IBEV0001 mit fortlaufender Nummer vergeben. Mit dieser Nummer muss sich der Bevollmächtigte anschließend elektronisch bei der ZKS-Abfall registrieren.
Bei Sammelentsorgungsnachweisen ist grundsätzlich keine Bevollmächtigung möglich, vgl. Randnr. 124 der Mitteilung der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 27.
Achtung: Für den Beförderer und auch für den Entsorger, d.h. generell für die in der weiteren Folge an der Entsorgung beteiligten Nachweispflichtigen, besteht hinsichtlich des Signierens der Begleitscheine für den Erzeuger ein Bevollmächtigungsverbot. Eine Bevollmächtigung des Beförderers oder des Entsorgers durch den Erzeuger ist insofern lediglich für die Vorabkontrolle (EN-Erstellung, vgl. § 3 Abs. 4 NachwV) zulässig, nicht jedoch für die Verbleibskontrolle (Begleitscheinerstellung).
Wer ist bei Abbrucharbeiten oder Altlastensanierungen Abfallerzeuger (im Sinne der Nachweisverordnung)?
Aus abfallrechtlicher Sicht können sowohl der Bauherr als auch beauftragte Dienstleistungsunternehmen diese Rolle übernehmen (vgl. hierzu die Ausführungen der Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren – LAGA M 27 – unter den Randnrn. 70 bis 72). Für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen mehrere Dienstleistungsunternehmen beteiligt sind und diese die Erzeugerpflichten übernehmen, benötigt jedes dieser Unternehmen für die konkrete Anfallstelle eine eigene Erzeugernummer. Bei mehreren beteiligten Firmen bedeutet dies, dass folglich verschiedene firmenbezogene Erzeugernummern für eine Anfallstelle (Bau-/ Abbruchvorhaben xy) existieren.
Die Angaben unter "Erzeuger" müssen im Begleitschein und im Entsorgungsnachweis übereinstimmen (entweder Bauherr oder Dienstleistungsunternehmen).
Hinweis: Als Bevollmächtigte können zum Beispiel Planungsbüros fungieren (vgl. Randnrn. 126 bis 128 der LAGA M 27). Ein Planungsbüro kann aus einer Hand die anfallstellenbezogene Erzeugernummer für alle anfallenden gefährlichen Abfälle bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragen, die ZKS-Registrierung vornehmen und sowohl den Entsorgungsnachweis als auch die Begleitscheine elektronisch signieren.
Achtung: Für den Beförderer und auch für den Entsorger, d.h. generell für die in der weiteren Folge an der Entsorgung beteiligten Nachweispflichtigen, besteht hinsichtlich des Signierens der Begleitscheine für den Erzeuger ein Bevollmächtigungsverbot. Eine Bevollmächtigung des Beförderers oder des Entsorgers durch den Erzeuger ist insofern lediglich für die Vorabkontrolle (EN-Erstellung, vgl. § 3 Abs. 4 NachwV) zulässig, nicht jedoch für die Verbleibskontrolle (Begleitscheinerstellung).
Wie lässt sich ein Abfall hochstufen/umstufen und unter welchen Voraussetzungen?
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung - AVV) kann das LfU für Abfälle im Einzelfall oder aber generell aufgrund neuer Erkenntnisse jeweils abweichende Abfalleinstufungen vornehmen:
- wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als absolut gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien HP 1 – HP 15) aufweist oder
- wenn ein im Abfallverzeichnis als absolut nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist.
Hierfür kann vom für die abfallrechtliche Einstufung zuständigen Erzeuger (bzw. einem Bevollmächtigten des Erzeugers) für die zur Entsorgung anstehenden Abfälle die Herabstufung oder Hochstufung beim LfU, jeweils mit dem Nachweis der "Nichtgefährlichkeit" bzw. mit Nennung und Nachweis der gefahrenrelevanten Eigenschaften, formlos beantragt werden. Die durch das LfU vorgenommene abweichende Einstufung ist gebührenpflichtig.
Anträge übermitteln Sie bitte an folgende E-Mail Adresse:
mit Betreff: Umstufung/abweichende Einstufung von Abfällen nach AVV
Die jeweils erlassenen abweichenden Einstufungen nach AVV werden durch die Länder mit allen erforderlichen Informationen, insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften, jährlich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeldet.
Wer erhält die Gebührenrechnung für einen Entsorgungsnachweis?
Gebührenrechnungen der ZSA für Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise werden generell auf die Anschrift des Erzeugers/Einsammlers ausgestellt. Sollen die Rechnungen abweichend davon an andere Adressaten gerichtet werden, ist dies zwingend bei der Antragstellung (Einreichen des Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises) schriftlich zu vermerken (z.B. unter Verwendung des Formblattes Verfahrensbevollmächtigung, Anhang B der LAGA M27). Notwendig ist eine schriftliche Erklärung zur Übernahme der Zahlungsverpflichtung desjenigen, an den die Rechnung gerichtet werden soll. Nachträgliche Umadressierungen von bereits ausgestellten Kostenrechnungen können nicht erfolgen.
Wie wird Kehricht aus Raumschießanlagen entsorgt?
Der Kehricht aus Raumschießanlagen besteht unter anderem aus nicht verbrannten Treibladungspulverresten und wird aufgrund seiner gefahrenrelevanten Eigenschaften als gefährlicher Abfall eingestuft. Aus Sicherheitsgründen sollte der angefallene Kehricht mit Wasser oder Sand phlegmatisiert werden.
Für die Entsorgung des Kehrichts ist der Abfallschlüssel 16 04 03* - andere Explosivabfälle zu verwenden. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration empfiehlt für Schießanlagen der Polizei, den Kehricht aus Raumschießanlagen über zugelassene Entsorger zu entsorgen. Da aktuell keine Entsorgungsmöglichkeiten zur Verwertung bekannt sind, unterliegt der Kehricht als gefährlicher Abfall zur Beseitigung den bayerischen Überlassungspflichten. Für die Entsorgung überlassungspflichtiger Abfälle, die von der kommunalen Entsorgung ausgeschlossen sind, ist in Bayern die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zuständig.
Die Entsorgung von gefährlichem Abfall unterliegt den Regelungen der Nachweisverordnung. In der Regel fällt an einem Standort pro Jahr nicht mehr als 20 t Kehricht aus Raumschießanlagen als gefährlicher Abfall an. Somit besteht für den Abfallerzeuger die Wahl seinen Abfall mit einem eigenen Entsorgungsnachweis oder mit Hilfe eines Einsammlers (Sammelentsorgungsnachweis) zu entsorgen.
Unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall kommt die schadlose Vernichtung auf der Schießanlage selbst mit anschließender Entsorgung der Asche über die Restmülltonne in Betracht (siehe infoBlatt „Kehricht aus Raumschießanlagen“).
Weitere Informationen zum Abfall und dessen Entsorgung finden sich unter folgenden Links:
