Novelle Klärschlammverordnung 2017

Am 02.10.2017 wurde die Neuordnung der Klärschlammverwertung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit ab dem 03.10.2017 in Kraft und wird zur Frühjahrsdüngung 2018 zur Anwendung kommen.

Mit der Neufassung möchte der Gesetzgeber aus Vorsorgegründen die bodenbezogene Verwertung bei größeren Kläranlagen verbieten und die Betreiber dieser Kläranlagen nach gestaffelten Übergangsfristen von zwölf (> 100.000 EW) bzw. fünfzehn Jahren (> 50.000 EW) zur Rückgewinnung des Phosphors aus Klärschlämmen und Klärschlammaschen verpflichten. Im Rahmen der Ressourcenschonung soll der zurückgewonnene Phosphor - in Form von Phosphat - zur pflanzlichen Düngung eingesetzt werden. Für Kläranlagen < 50.000 EW bleibt weiterhin die Möglichkeit der bodenbezogenen Klärschlammverwertung bestehen.

Während die bisherige Fassung der Klärschlammverordnung nur die Ausbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden regelte, gelten die Anforderungen der novellierten Fassung derzeit für jegliche stoffliche Verwertung von Klärschlamm, insbesondere auch für die landbauliche Verwertung (Rekultivierung) und die Lieferung an und durch Klärschlammgemisch- und Klärschlammkomposthersteller.

Die Klärschlammverordnung listet nur noch wenige Untersuchungsparameter explizit auf, verweist aber ausdrücklich auf die Parameter nach der Düngemittelverordnung und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.

Zu den wesentlichen Änderungen beim vorgeschriebenen Voranzeige- und Lieferscheinverfahren für die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung gehören:

Bodenbezogene Untersuchungsparameter

  • Bodenart, pH-Wert, Humusgehalt (neu), Phosphat, Schwermetalle, PCB und Benzo(a)pyren.
  • Für polychlorierte Biphenyle und Benzo(a)pyren werden ab 03.04.2018 Untersuchungen benötigt.
  • Differenzierende Grenzwertgestaltung: bei Schwermetallen im Boden in Abhängigkeit von der Bodenart und dem pH-Wert bzw. bei polychlorierten Biphenylen und Benzo(a)pyren vom Humusgehalt.

Klärschlammbezogene Untersuchungsparameter

  • Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Chrom VI, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium und Zink
  • Summe der organischen Halogenverbindungen als adsorbierte organische gebundene Halogene (AOX)
  • Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff
  • Phosphor (Pgesamt)
  • Trockenrückstand
  • organische Substanz
  • basisch wirksame Stoffe insgesamt, bewertet als Calciumoxid
  • Eisen
  • pH-Wert
  • polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane, dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB), Benzo(a)pyren
  • polyfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluorooctansulfonsäure (PFOS)
  • Seuchen- und Phytohygiene: derzeit nur Salmonellen

Untersuchungshäufigkeit für Schwermetalle

  • Bei Anfallsmengen < = 750 t TM Trockenmasse pro Jahr ist mindestens alle 3 (drei) Monate zu untersuchen.
  • Bei Anfallsmengen > 750 t TM Trockenmasse pro Jahr ist 1 (eine) Untersuchung entweder je angefangene 250 t TM Trockenmasse oder höchstens 1x (ein Mal) im Monat zu veranlassen.
  • Abwasserbehandlungsanlagen < 1.000 EW haben alle 2 (zwei) Jahre zu untersuchen.
  • Für Klärschlammgemische und Komposte ist je angefangene 500 t TM Trockenmasse zu untersuchen, die Fristen bleiben unverändert.

Untersuchungshäufigkeit für organische Verbindungen

  • Die organischen Verbindungen sind alle 2 (zwei) Jahre zu untersuchen.

Voranzeige- und Lieferscheinverfahren

  • Anzeigefrist (bisher Voranzeigefrist) mindestens 3 (drei) Wochen vor geplantem Ausbringungszeitpunkt.
  • Neue, erweiterte Mustervorlagen für Anzeigen (bisher Voranzeigen) und Lieferscheine.

Es wurden NEU aufgenommen

  • Lieferungen zur landbaulichen Verwertung (Rekultivierung, Landschaftsbau)
  • Anzeige und Lieferscheinverfahren an Klärschlammgemisch- und Klärschlammkomposthersteller, zusammen mit den Nachweisen (Lieferscheine) der endgültigen Aufbringung
  • Anzeige- und Lieferscheinverfahren für landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlammgemischen
  • Meldungen an die Träger der Qualitätssicherung
  • Kreisverwaltungsbehörden erstellen jährlich Auf- und Einbringungspläne für Klärschlamm, Klärschlammgemische und Klärschlammkomposte.

Was haben Kläranlagenbetreiber und Beauftragte Dritte bei der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung im Wesentlichen zu beachten

  • Sämtliche Lieferungen sind detailliert in einem Register abzulegen und bis spätestens 15. März des Folgejahres elektronisch an die Behörden zu melden.
  • Schlämme aus Kläranlagen, in die Abwässer aus der industriellen Kartoffelverarbeitung eingeleitet werden, dürfen nicht mehr bodenbezogen verwertet werden.
  • Flächen in Wasserschutzgebieten, auch Zone III, dürfen nicht beschlammt werden. (In Bayern galt das bisher schon.)
  • Die Voranzeigenfrist beträgt mindestens 3 (drei) Wochen.
  • Lieferscheine sind spätestens innerhalb von 3 (drei) Wochen zu vollziehen.

Zu beachtende Änderungen durch Novelle Klärschlammverordnung 2017

  • Die gesetzlich geltenden Untersuchungspflichten und Analysegültigkeiten entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle (vergrösserbar mit mouseclick).
  • Die gesetzlich geltenden neuen Grenzwerte nach AbfKlärV und DümV 2017 finden Sie unter 'Weiterführende Informationen' ganz unten.
Klärschlammbezogene Untersuchungsparameter und Analysegültigkeit
Klärschlammbezogene Untersuchungsparameter (Basis der Analysengültigkeit ist das Analysedatum, nicht wie bisher das Probenahmedatum) Analysegültigkeit
bei ≤ 750 t TM pro Jahr
Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, ChromVI, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium und Zink 3 Monate
Summe der organischen Halogenverbindungen als adsorbierte, organisch gebundene Halogene (AOX) 3 Monate
Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff 3 Monate
Phosphor (P gesamt) 3 Monate
Trockenrückstand 3 Monate
Organische Substanz 3 Monate
Basisch wirksame Stoffe insgesamt, bewertet als Calciumoxid 3 Monate
Eisen 3 Monate
pH-Wert 3 Monate
Polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane, dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle, (di-PCB), Benzo(a)pyren 24 Monate
Polyfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) 24 Monate
Seuchen- und Phytohygiene: Derzeit nur Salmonellen (nicht verpflichtend, entsprechend Vorgaben nach DüMV, § 5) 3 Monate

Bodenbezogene Untersuchungsparameter

Bodenart, pH-Wert, Humusgehalt (neu), Phosphat 3 Monate
Schwermetalle 10 Jahre
Polychlorierte Biphenyle und Benzo(a)pyren (Untersuchungen werden ab 03.04.2018 benötigt) 10 Jahre

Differenzierende Grenzwertgestaltung bei bodenbezogenen Untersuchungsparametern

Bei Schwermetallen im Boden in Abhängigkeit von der Bodenart und dem pH-Wert bzw. bei polychlorierten Biphenylen und Benzo(a)pyren vom Humusgehalt

Stand 28.03.2018

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