Klärschlammnetz - Rechtliches

Welche Untersuchungspflichten bestehen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung ?

Die Untersuchungspflichten in Bezug auf die bodenbezogene Verwertung von Klärschlämmen sind in der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27. September 2017 geregelt.

Klärschlammbezogene Untersuchungsparameter:

  • Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Chrom VI, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium und Zink
  • Summe der organischen Halogenverbindungen als adsorbierte organische gebundene Halogene (AOX)
  • Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff
  • Phosphor (Pgesamt)
  • Trockenrückstand
  • organische Substanz
  • basisch wirksame Stoffe insgesamt, bewertet als Calciumoxid
  • Eisen
  • pH-Wert
  • polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane, dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB), Benzo(a)pyren
  • polyfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluorooctansulfonsäure (PFOS)
  • Seuchen- und Phytohygiene: derzeit nur Salmonellen

Bodenbezogene Untersuchungsparameter

  • Bodenart, pH-Wert, Humusgehalt (neu), Phosphat
  • Schwermetalle
  • polychlorierte Biphenyle und Benzo(a)pyren (Untersuchungen werden ab 03.04.2018 benötigt).
  • Es gilt eine differenzierende Grenzwertgestaltung bei Schwermetallen im Boden in Abhängigkeit von der Bodenart und dem pH-Wert bzw. dem Humusgehalt.

Was regelt die Klärschlammverordnung?

Die Klärschlammverordnung regelt die bodenbezogene Verwertung von Klärschlämmen, insbesondere die landwirtschaftliche Verwertung zu Düngezwecken, die landbauliche Verwertung (Rekultivierung) und die Lieferung an und durch Klärschlammgemisch- und Klärschlammkomposthersteller.

Für größere Kläranlagen verbietet die Verordnung nach Übergangsfristen (ab 2029) die bodenbezogene Verwertung und schreibt eine Rückgewinnung des Phosphors aus Klärschlämmen und Klärschlammaschen vor. Für Kläranlagen < 50.000 EW bleibt weiterhin die Möglichkeit der bodenbezogenen Klärschlammverwertung bestehen.

Für wen gelten die Regelungen?

Diese Verordnung gilt für Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller, Komposthersteller, Klärschlammnutzer, Träger der Qualitätssicherung, Qualitätszeichennehmer sowie Beförderer.

Wer ist zuständig für den Vollzug?

Zuständig sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Lage der Kläranlage bzw. der Lage der Aufbringungsfläche im Lieferscheinverfahren. Neben den KVB sind in Bayern die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) in den Vollzug mit eingebunden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Lage der Aufbringungsfläche. Bei der Verwertung von Klärschlämmen gewerblicher oder industrieller Herkunft ist das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) zu beteiligen. Außerdem erhält das LfU die jährlichen Berichte nach § 34 Abs. 3 AbfKlärV. Für die staatliche Anerkennung von Untersuchungsstellen nach der Klärschlammverordnung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zuständig.

Was regelt das Düngegesetz?

Das Düngegesetz zielt darauf ab, die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen, die Fruchtbarkeit des Bodens - insbesondere den Humusgehalt - zu erhalten und zu verbessern. Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt im Zusammenhang mit der Düngung sollen abgewendet werden.

Was regelt die Düngemittelverordnung?

Die DüMV regelt das Herstellen und Abgeben von Düngemitteln allgemein, unter anderem auch von organischen Düngern. Ab bestimmten Schwellenwerten sind Inhaltsstoffe zu deklarieren. Die DüMV legt Grenzwerte für bestimmte Inhaltsstoffe fest, welche teilweise über die Anforderungen der Klärschlammverordnung hinausgehen. Bei Überschreiten eines Grenzwertes, darf der jeweilige Dünger nicht mehr in Verkehr gebracht und zu Düngezwecken angewendet werden.

Was regelt die Düngeverordnung?

Die Düngeverordnung stellt den rechtlichen Rahmen der guten fachlichen Praxis und zielt auf eine Risikominimierung bei Düngung. Die novellierte Fassung gilt seit dem 2. Juni 2017.

Stand 22.01.2018

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