FAQ: Klärschlammnetz

POLARIS-KS ist eine Internetapplikation, die das papiergebundene Lieferscheinverfahren gemäß den Vorgaben der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in Bayern ersetzt. Das System wird ständig den aktuellen Gegebenheiten des Abfallrechts angepasst und hinsichtlich der Handhabbarkeit weiterentwickelt. Mit dem in der Praxis eingeführten System

  • lässt sich das Lieferscheinverfahren nach der Klärschlammverordnung schnell und effizient durchführen,
  • wird eine effiziente Überwachung der Klärschlammverwertung sichergestellt,
  • erfolgen Datenaustausch und Kommunikation der am System angebundenen Stellen weitgehend elektronisch und
  • werden statistische Auswertungen hinsichtlich der Klärschlammverwertung mit einem vertretbaren Aufwand ermöglicht.

Die Administration des Online Systems erfolgt seit 01.03.2021 durch GID (GeoinformationsDienst GmbH) im Auftrag des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU).

Kläranlagen, die ihren Schlamm in Bayern bodenbezogen verwerten, sollen das Anzeige- und Lieferscheinverfahren gemäß §16 und §17 der AbfKlärV (2017) über POLARIS-KS durchführen. Dies gilt auch für Kläranlagen aus anderen Bundesländern als Bayern. Die Anzeigen werden den zuständigen Behörden - Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) und Kreisverwaltungsbehörden (KVB) - elektronisch zur Genehmigung zugestellt.

Das Anzeige- und Lieferscheinverfahren sowie alle weiteren Vorgaben der AbfKlärV (2017) gelten nach 1 für Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller, Komposthersteller, Klärschlammnutzer, Träger der Qualitätssicherung, Qualitätszeichennehmer sowie für Beförderer.

Wenn Sie noch keinen Zugang zu POLARIS-KS haben, beantragen Sie diesen bitte. Seit dem 01.02.2021 können Sie die Zugangsinformationen und -formulare abrufen. Die Kennungs- und Passwort-Vergabe für den Zugang wird Ihnen per E-Mail zugesandt.

POLARIS-KS wird ab dem 01.03.2021 in den Produktivbetrieb gehen. Der Zugang bleibt zeitlich unbeschränkt gültig.

Bislang noch nicht in POLARIS angelegte Landwirte/Betriebe werden durch das LfU angelegt. Hierfür senden Sie bitte – das Einverständnis des Landwirts/Betriebs vorausgesetzt – die Betriebsnummer und Adresse des Landwirts/Betriebs an Klaerschlamm. Sobald der Landwirt/Betrieb neu angelegt wurde, erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail des LfU.

Zudem weisen wir darauf hin, dass die Bearbeitung der Anzeigen nach AbfKlärV vereinfacht und beschleunigt wird, wenn vom klärschlammaufnehmenden Betrieb eine datenschutzrechtliche Einwilligung zur Übermittlung bestimmter Daten aus dem Mehrfachantrag an das System POLARIS vorliegt. Im Regelfall wird die Zustimmung zur Datenübermittlung vom landwirtschaftlichen Betrieb selbst im Serviceportal iBALIS erteilt. Im Menüpunkt "Betriebsinformationen  Datenweitergabe  Klärschlammdatenbank – Freigabe erteilen" können Landwirte die Freigabe erstellen. In Ausnahmefällen kann unter der Rubrik "Formulare und Listen" die Papierform als .pdf heruntergeladen werden. Diese ist vom Landwirt auszufüllen und an das zuständige AELF zu senden.

Auf der Startseite der Seiten zum Klärschlamm in unserem Internetangebot finden Sie das Benutzerhandbuch und die Schulungsvideos. Darin sind neben allgemeinen Informationen die Funktionen für die verschiedenen Nutzergruppen beschrieben:

  • Betreiber (Betreiber einer einzelnen Kläranlage, BE)
  • Dienstleister (Betreiber, die mehrere Kläranlagen betreuen und Beauftragte Dritte, DL)
  • Kreisverwaltungsbehörden (KVB)
  • Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF)

Als Kläranlagenbetreiber sehen Sie die Nummer unter den Stammdaten.

Bei Funktionsstörungen des Systems und Fragen zum Datenaustausch und zur Dokumentation wenden Sie sich bitte an die Nutzerbetreuung, vorzugsweise per E-Mail:

Telefon: 0551 / 38 45 46-463,
Montag bis Donnerstag: 10:00 bis 15:00 Uhr (mittags wegen Pause eingeschränkt),
Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr.

Anfragen zu Flur- und Feldstücken sowie zu Düngeaspekten richten Sie bitte an die zuständigen Landwirtschaftsämter.

Anfragen zu Voranzeigen und Lieferscheinen richten Sie bitte an die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter).

Anfragen zum Abfallrecht richten Sie bitte an die Kreisverwaltungsbehörden.

Anfragen zum Düngerecht richten Sie bitte an die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).

Es können bis zu zwei zusätzliche E-Mail Adressen hinterlegt werden.

Sie können üblicherweise auch über Ihr E-Mail Programm Weiterleitungsregeln definieren (unsere E-Mails kommen von klaerschlamm@lfu.bayern.de, aber achten Sie darauf, dass diese Weiterleitungen auch dann erfolgen, wenn Sie im Urlaub sind und Ihr Rechner nicht läuft (Sie benötigen hier Regeln, die auf den E-Mail Server zugreifen).

Sie sich können in POLARIS-KS als Dienstleistereintragen lassen und sehen dann alle Daten, für die Sie eine Berechtigung besitzen.

Als Kläranlagenbetreiber (BE) sehen Sie alle Lieferscheine, die Ihre Kläranlage betreffen.

Als Dienstleister (DL) sehen Sie alle Lieferscheine, die Sie selbst auf den Weg gebracht haben.

Als Kreisverwaltungsbehörde (KVB) sehen Sie alle Lieferscheine von Kläranlagen mit Sitz in Ihrem Zuständigkeitsbereich und Lieferscheine mit Ausbringungsflächen in Ihrem Gebiet. Voranzeigen mit Ausbringungsflächen in Ihrem Gebiet werden Ihnen zur Bearbeitung vorgelegt.

Als Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) sehen Sie alle Lieferscheine mit Ausbringungsflächen in Ihrem Gebiet und zusätzlich die Lieferscheine von Landwirten mit Sitz in Ihrem Zuständigkeitsbereich. Voranzeigen mit Ausbringungsflächen in Ihrem Gebiet werden Ihnen zur Bearbeitung vorgelegt.

Seit dem 01.01.2015 gelten für die Ausbringung von Klärschlämmen die Schadstoffbestimmungen der abfallrechtlichen und düngemittelrechtlichen Verordnungen nebeneinander. Seit dem 27.09.2017 nimmt die AbfKlärV bei den meisten Grenzwerten direkt auf die DüMV Bezug. Vier Schadstoffe sind zusätzlich geregelt.

Neben den geregelten Schadstoffen ist aber aus Gründen der zu erstellenden Düngemitteldeklaration (siehe Deklarationsparameter DüMV 2012, siehe nächste Frage) die Untersuchung weiterer Parameter notwendig.

Vergleich der Grenzwerte der Klärschlammverordnung und der Düngemittelverordnung sowie Analysengültigkeit im Regelfall
Prüfwert AbfKlärV (2017, Anl.1) DüMV (2012, Anl.2, Tab1.4, Sp.4) Analysengültigkeit bei ≤ 750 TM/Jahr
Arsen 40 mg/kg TM 3 Monate
Blei 150 mg/kg TM 3 Monate
Cadmium 1,5 mg/kg TM 1)
50 mg/kg P2O5 2)
3 Monate
Chrom VI 2,0 mg/kg TM 3 Monate
Kupfer 900 mg/kg TM (Anl.1 Nr.4.1.1 Sp.6 Abs.2) 3 Monate
Nickel 80 mg/kg TM 3 Monate
Quecksilber 1,0 mg/kg TM 3 Monate
Thallium 1,0 mg/kg TM 3 Monate
Chrom (gesamt) (900 mg/kg TM) (AbfKlärV 1992) kein Grenzwert
Zink 4.000 mg/kg TM 5.000 mg/kg TM 3 Monate
AOX 400 mg/kg TM 3 Monate
Benzo(a)pyren 1,0 mg/kg TM 24 Monate
PCB 3) 0,1 mg/kg TM (je Einzelkongener) 24 Monate
PFT Summe PFOS und PFOA 0,1 mg/kg TM (100µg) 24 Monate
Summe der Dioxine und dI-PCB 4) 30 ng TE/kg TM 24 Monate
  • 1): Allgemeiner Grenzwert für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Sinne der Verordnung.
  • 2): Grenzwerte für Düngemittel ab 5% P2O5 in der Frischmasse. Wird bei Klärschlamm nicht erreicht.
  • 3): 6 Kongenere (Nr. 28, Nr. 52, Nr. 101, Nr. 138, Nr. 153, Nr. 180).
  • 4): Summe der Verbindungen nach Anlage 2 Nr. 2 Tabelle 3 AbfKlärV.

Diejenigen, die Düngemittel in Verkehr bringen (Kläranlagenbetreiber [BE]; z.B. Dienstleister [DL] oder Beauftragte Dritte), müssen bei verschiedenen Nähr- und Schadstoffen diese ab einem bestimmten Schwellenwerten deklarieren. Grundsätzlich gilt: "Was drin ist, muss auch deklariert werden". Bei Überschreiten von Grenzwerten darf der Klärschlamm nicht mehr landwirtschaftlich verwertet werden.

In POLARIS erfolgt die Düngemittel-Deklaration anhand einer Reihe von Deklarationsparametern, welche entscheidend sind für Düngemitteltyp, Haupt- und Nebenbestandteile, Spurennährstoffe, Schadstoffe sowie Ausgangsstoffe und Seuchenhygiene. Die Auswahl erfolgte in Abstimmung mit der staatlichen Düngemittel-Verkehrskontrolle an der Landesanstalt für Landwirtschaft.

Auflistung der Deklarationsparameter mit Angabe des Schwellenwertes und der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Analyse
Deklarationsparameter Schwellenwert Analysengültigkeit
Schwefel 0,3 % i.TM 24 Monate
Natrium 0,2 % i.TM 24 Monate
Calcium wasserlöslich 5,7 % i.TM 5) 24 Monate
Eisen 1,0 % i.TM 6) 3 Monate
Mangan 0,2 % i.TM 24 Monate
Molybdän 0,002 % i.TM 24 Monate
Bor 0,02 % i.TM 24 Monate
Kobalt 0,004 % i.TM 24 Monate
Selen 0,0005 % i.TM 24 Monate
Verfügbarer Stickstoff (Nitrat- und Ammonium-N) wenn >1,5 % Ges.-N i. TM und davon >10% verfügbarer N 24 Monate
P2O5 0,5 % i.TM 7) 3 Monate
K2O 0,75 % i.TM 24 Monate
MgO 0,3 % i.TM 24 Monate
Basisch wirksame Stoffe, bewertet als CaO 5,0 % i.TM 24 Monate
Arsen 20 mg/kg TM
Blei 100 mg/kg TM
Cadmium 1,0 mg/kg TM 8) 20 mg/kg P2O5 9)
Chrom 300 mg/kg TM
Chrom VI 1,2 mg/kg TM
Nickel 40 mg/kg TM
Quecksilber 0,5 mg/kg TM
Thallium 0,5 mg/kg TM
PFT Summe PFOS und PFOA 0,05 mg/kg TM (50µg)
  • 5): bei Flüssigschlamm, TS ≤ 15%.
  • 6): automatische Übernahme aus den Nährstoffwerten.
  • 7): automatische Übernahme aus den Nährstoffwerten; Umrechnung von Pgesamt in P2O5.
  • 8): Allgemeiner Grenzwert für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Sinne der Verordnung.
  • 9): Grenzwerte für Düngemittel ab 5% P2O5 in der Frischmasse. Wird bei Klärschlamm nicht erreicht.

Hinweis:
Nach DüMV besteht eine Kennzeichnungspflicht der Inhaltsstoffe ab bestimmten Schwellenwerten. Im POLARIS kann auf Basis der Nährstoffgehalte und der Deklarationsparameter die "Düngemitteldeklaration" erstellt werden, siehe "Reports" beim "Klärschlammverfahren". Deshalb müssen alle Deklarationsparameter untersucht werden und die Werte im System eingegeben sein.

Die Düngemittelverordnung legt für die verschiedenen Düngemitteltypen Mindestgehalte bei den Nährstoffen Gesamtstickstoff (N) ≥ 1,0 %, Gesamtphosphat (P2O5) ≥ 0,3 % und Kaliumoxid (K2O) ≥ 0,5 % fest.

Ein Einnährstoffdünger muss für einen dieser Nährstoffe mindestens 3 % i. TM enthalten.

Ein Zweinährstoffdünger muss bei zweien der drei genannten Nährstoffe die Mindestgehalte (≥ 1% N / ≥ 0,3 % P2O5 / ≥ 0,5 % K2O) erreichen und ein Dreinährstoffdünger muss bei allen drei Nährstoffen die Mindestgehalte erreichen.

Werden die genannten Werte nicht erreicht, gilt der Klärschlamm NICHT als Dünger und darf NICHT ausgebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, das Material als Ausgangsstoff zur Herstellung eines Bodenhilfsstoffs oder eines Kultursubstrats zu verwenden. Jedoch müssen die Vorgaben der DüMV gemäß Anlage 2 Tab. 7 Nr. 7.4.3 Spalte 2 und 3 eingehalten werden. Ob die Anforderungen erfüllt sind, entscheidet die Abfallbehörde. Allerdings gelten auch für Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrat verpflichtende Kennzeichnungsvorschriften nach DüMV. Diese sind in den Kennzeichnungsvorgaben in Anlage 2 Tab. 10 Spalten 3 und 4 DüMV zu finden.

Praktisches Vorgehen in 4 Schritten:

  1. Anzeige über POLARIS stellen, damit die Dokumentation der Aufbringungsmengen gesichert ist.
  2. Der Inverkehrbringer (BE oder DL) erstellt eine ordnungsgemäße Deklaration außerhalb des Klärschlammnetzes (auf Papier) und legt diese dem AELF vor.
  3. KVB und AELF entscheiden: Freigabe oder Sperrung.
  4. Deklaration ist auf dem Transport mitzuführen und dem Landwirt an die Hand zu geben.

Die Eingabewerte aus den Klärschlammanalysen werden automatisch in die düngemittelrechtliche Deklarationsanalyse übernommen. Diese können Sie erhalten, wenn Sie in POLARIS im "Klärschlammverfahren" den zugehörigen Lieferschein anzeigen. Klicken Sie im Kapitel "Verfahren" auf den Button "Reports". Dann auf den Button "PDF-Format" bei "Deklaration:" Die Deklarationsanalyse kann gespeichert und/oder ausgedruckt werden.

Die Deklaration (Kennzeichnung) muss auf dem Transport mitgeführt und jedem Abnehmer einer Partie vom Inverkehrbringer an die Hand gegeben werden.

Die ÄELF prüfen die Vorgaben der Düngemittelverordnung, die KVB die Vorgaben der Klärschlammverordnung. Beiden Ämtern wird in den Bearbeitungsmasken für Anzeigen mit einer entsprechenden Symbolik angezeigt, ob die Vorgaben der Düngemittel- und der Klärschlammverordnung erfüllt sind. Entsprechend erfolgt die Bewertung - Freigabe oder Sperrung – einer Anzeige. Die Bearbeitung der Anzeigen seitens AELF und KVB hat innerhalb von 3 Wochen zu erfolgen.

Ja, nach 5 Abs. 3 DüMV darf mit Salmonellen belasteter Klärschlamm verwertet werden, wenn:

  • der Schlamm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ausgebracht wird (Profis wie Landwirte oder Lohnunternehmer)
  • auf die seuchenhygienische Belastung hingewiesen wird
  • weitere Anwendungshinweise gegeben werden:
    • auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich auf unbestelltem Ackerland und bei sofortiger Einarbeitung in den Boden zulässig, es sei denn, die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30) mit bodennaher Ausbringungstechnik.
    • die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit nachfolgendem Gemüse- oder Kartoffelanbau oder dem nachfolgenden Anbau von Heil-, Duft- und Gewürzkräutern ist nicht zulässig.
    • auf Grünland- und Futteranbauflächen ist ein zeitlicher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten Nutzung einzuhalten (Hinweis: Auf Grünland, Dauergrünland und Ackerfutteranbauflächen ist gemäß 15 Abs. 5 AbfKlärV eine Klärschlammausbringung nicht zulässig!
    • die Ausbringung in Wasserschutzgebieten (Zonen I, II und III) ist nicht zulässig und
  • im Falle der Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsstoff deren Abgabe nur zur Aufbringung auf Flächen erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Kläranlage für den Vollzug der DüV zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüberwachung, welche die ordnungsgemäße Aufbringung sichert.

Liegt keine aktuelle Hygieneuntersuchung vor, kann der Schlamm ebenso verwertet werden. Es müssen aber alle Bedingungen für die Aufbringung von hygienisch belasteten Schlämmen nach 5 der DüMV (2012) beachtet werden.

Sie haben in POLARIS die Möglichkeit, die Prüf- und Deklarationsparameter nach der Düngemittelverordnung (2012) einzugeben. Sofern nicht bereits geschehen, sollten Sie die notwendigen Untersuchungen beauftragen und die Werte nachtragen.

Beachten Sie, dass die Eingabe der Gesamtgehalte in kg/t TM oder mg/kg TM zu erfolgen hat. Bei "Calcium wasserlöslich" geben Sie bitte die wasserlöslichen Anteile ein. Die Eingabe weiterer wasserlöslicher Anteile von anderen Spurenelementen / Stoffen ist nicht erforderlich.

Die Untersuchungspflichten in Bezug auf Klärschlämme und landwirtschaftliche Böden sind in der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 2017, der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) 1999 und der Düngemittelverordnung (DüMV) 2012 geregelt:

Klärschlamm: pH-Wert, TM, organische Substanz, basisch wirksame Stoffe (CaO), Nährstoffe (Gesamt-N, Ammonium-N, Phosphor (Pges) Phosphat (P2O5)), Schwermetalle, AOX, Benzo(a)pyren (B(a)P), polychlorierte Biphenyle (PCB6), Dioxine und Furane (PCDD, PCDF) einschließlich dl-PCB, polyfluorierte Verbindungen (PFC – Summe PFOA und PFOS).

Boden: Bodenart, pH-Wert, Phosphat, Schwermetalle, polychlorierte Biphenyle (PCB), Benzo(a)pyren (B(a)P), ggf. zusätzlich zu untersuchende Schadstoffe.

Seit Januar 2015 gelten zusätzlich die Vorgaben der Düngemittelverordnung (DüMV 2012). Geregelt sind Prüf- und Deklarationsparameter sowie der Hygienestatus (Salmonellenfreiheit). Ab bestimmten Schwellenwerten sind die Inhaltsstoffe zu deklarieren (Deklarationsanalyse).

Neben den Schadstoffgrenzwerten der Klärschlammverordnung sind es auch die Nährstoffgehalte, die begrenzend wirken. Haupt-Parameter ist der Phosphatgehalt (P2O5), der nicht über 30 mg/100 g Boden (lufttrocken) liegen darf.

Außerdem wird in der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) im Anhang 2, Nr. 4 unter 4.3 die Abhängigkeit der Grenzwerte für Cadmium, Nickel und Zink bei den Vorsorgewerten von der Bodenart und vom pH-Wert definiert:

Vorsorgewerte für Metalle

Vorsorgewerte für Metalle (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden, Königswasseraufschluss)
Bodenart Cadmium Blei Chrom Kupfer Quecksilber Nickel Zink
Ton 1,5 100 100 60 1 70 200
Lehm / Schluff 1 70 60 40 0,5 50 150
Sand 0,4 40 30 20 0,1 15 60

Böden mit naturbedingt und großflächig siedlungsbedingt erhöhten Hintergrundgehalten sind unbedenklich, soweit eine Freisetzung der Schadstoffe oder zusätzliche Einträge nach 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.

Vorsorgewerte für organische Stoffe

Vorsorgewerte für organische Stoffe (in mg/kg Trockenmasse, Feinboden)
Böden Polychlorierte Biphenyle (PCB6) Benzo (a)pyren Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK16)
Humusgehalt
> 8%
0,1 1 10
Humusgehalt
≤ 8%
0,05 0,3 3

Anwendung der Vorsorgewerte:

  1. Die Vorsorgewerte werden nach den Hauptbodenarten gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 4. Auflage, berichtigter Nachdruck 1996, unterschieden; sie berücksichtigen den vorsorgenden Schutz der Bodenfunktionen bei empfindlichen Nutzungen. Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gilt 17 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
  2. Stark schluffige Sande sind entsprechend der Bodenart Lehm/Schluff zu bewerten.
  3. Bei den Vorsorgewerten der Tabelle 4.1 ist der Säuregrad der Böden wie folgt zu berücksichtigen:
    • Bei Böden der Bodenart Ton mit einem pH-Wert von < 6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff.
    • Bei Böden der Bodenart Lehm/Schluff mit einem pH-Wert von < 6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgewerte der Bodenart Sand.
    • Bei Böden mit einem pH-Wert von < 5,0 sind die Vorsorgewerte für Blei entsprechend den ersten beiden Anstrichen herabzusetzen.
  4. Die Vorsorgewerte der Tabelle 4.1 finden für Böden und Bodenhorizonte mit einem Humusgehalt von mehr als 8 Prozent keine Anwendung. Für diese Böden können die zuständigen Behörden ggf. gebietsbezogene Festsetzungen treffen.

Der pH-Wert in der Bodenlösung hat einen wesentlichen Einfluss auf die Aufnahme von Schwermetallen in die Pflanze. Ein Absinken des pH-Wertes führt zu einem Anstieg der Schwermetallaufnahme durch die Pflanze. Bewertungsgrundlage ist der in der aktuellen Bodenuntersuchung ausgewiesene pH-Wert. Eine Kalkung mit Branntkalk unmittelbar vor der Klärschlammausbringung zur Anhebung des pH-Werts nach Kenntnis des Bodenuntersuchungsergebnisses führt nicht zu einer geänderten Einstufung nach den Vorsorgewerten.

Im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis wird bei niedrigen pH-Werten (Gehaltsklasse A/B) generell eine Aufkalkung zur Anhebung des pH-Wertes empfohlen. Dabei können die Empfehlungen des bodenuntersuchenden Labors zugrunde gelegt werden. Erfolgt keine Empfehlung des untersuchenden Labors, sind in Abhängigkeit von der Bodenart die Kalkmengen der Tabelle 7 auf Seite 21 folgender Publikation zu Grunde zu legen:

Unter den Vorgaben der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist (DüV 2020) und aus düngefachlicher Sicht ist das nachfolgend dargestellte Düngeniveau zu den jeweiligen Düngezeitpunkten einzuhalten:

Stickstoff-Düngung

75% des Stickstoffbedarfs einer Kultur können über organische Dünger (u.a. Klärschlamm) abgedeckt werden, die restlichen 25 % sollten der Mineraldüngung zur Feinsteuerung vorbehalten bleiben.

In viehhaltenden Betrieben müssen zuerst die mit Wirtschaftsdüngern anfallenden Nährstoffe verwendet werden, sodass hier oft kein zusätzlicher Nährstoffbedarf mehr vorliegt. In Betrieben mit einem Viehbesatz von mehr als 2 GV/ha ist deshalb die Aufbringung vor Klärschlamm grundsätzlich nicht möglich.

Sperrfristen

Für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff (> 1,5 % i.d.TM) gelten folgende Sperrfristen: Für Ackerland von der Ernte der letzten Hauptfrucht (z.B. nach der Getreideernte), spätestens jedoch ab 1. Oktober, bis 31. Januar, für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau vom 1. November bis 31. Januar (Hinweis: Klärschlammdüngung ist auf Grünland nicht erlaubt).

Die Sperrfristen gelten für alle Klärschlamme, also gleichermaßen für Nass- und Trockenschlämme.

Stickstoff-Obergrenze

Insgesamt dürfen aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern und Gärresten im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes max. 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr (entspricht etwa 2 GV) aufgebracht werden. Für mineralische Stickstoffdünger gilt diese Obergrenze nicht.

Frühjahrsdüngung

Aus pflanzenbaulichen und ökologischen Gesichtspunkten ist eine Frühjahrsdüngung sinnvoller als eine Herbstdüngung. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass:

  • eine Klärschlammdüngung (Nass- und Festschlamm) auf nicht abfrierende Zwischenfrüchte bis in Höhe des Nährstoffbedarfs zulässig ist.
  • eine Nassschlammaufbringung auf unbestelltes Ackerland (oder abfrierende Zwischenfrüchte) erst zeitnah zum Bedarf der Folgekultur (Mais: nicht vor April) erfolgen darf, wobei eine unverzügliche Einarbeitung zu erfolgen hat (Ausnahme: die Zwischenfrucht ist für eine nachfolgende Mulchsaat bestimmt).
  • es bei einer Trockenschlammaufbringung (abgepresster oder getrockneter Klärschlamm) keine zeitlichen Einschränkungen gibt, weil der enthaltene Stickstoff zum überwiegenden Teil organisch gebunden ist. Eine unverzügliche Einarbeitung ist jedoch auch hier erforderlich, wenn der Trockenschlamm mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff i. d. TM enthält und davon über 10 % verfügbarer Stickstoff (Ammoniumstickstoff) sind (Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff).

Herbstdüngung

Bis zum 30. September dürfen unter bestimmten Bedingungen, nämlich zu

  • Zwischenfrüchten (inkl. Ausfall-Raps, wenn dieser als Zwischenfrucht stehen gelassen wird), bei Saat bis 15.09.
  • Winterraps bei Saat bis 15.09.
  • sowie Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei Saat bis 30.09.

je Hektar max. 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff ausgebracht werden, sofern ein Düngebedarf besteht. Dies gilt für Nass- und für Trockenschlamm.

Phosphor-Düngung

Phosphathaltige Düngemittel (darunter auch Kompost, Gärprodukte und Klärschlämme) dürfen auf hochversorgten Böden (> 20 mg P2O5/100 g Boden) nur noch in Höhe der Phosphatabfuhr durch die Ernteprodukte aufgebracht werden.

Eine Ausbringung von mehr als 240 kg P2O5/ha mit einer Einzelgabe innerhalb der Fruchtfolge (Dreijahreszeitraum) ist nicht zulässig. Die bei der Düngebedarfsermittlung berechneten Mengen sind zu beachten.

Neben den Vorgaben der Düngeverordnung sind auch die zusätzlichen Anforderungen an die Düngung in nitratbelasteten ("roten Gebieten") und eutrophierten Gebieten ("gelben Gebieten") zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphorverbindungen einzuhalten. Daraus können sich weitere Einschränkungen gegenüber den zuvor genannten Punkten ergeben. Ebenso sind die Regelungen bei Agrarumweltmaßnahmen (z.B. KULAP), die allgemeinen Vorgaben des Förderrechts, die Richtlinien des ökologischen Landbaus und andere Vereinbarungen mit Dritten, insbesondere der abnehmenden Hand zu beachten.

Von POLARIS werden folgende Düngeniveaus automatisch überprüft

Gesamtstickstoff: ≤ 170 kg/ha, ≤ 60 kg/ha für flüssige und feste Schlämme im Herbst (Anmeldezeitraum beginnt am oder nach dem 01.07.). NH4: ≤ 30 kg/ha im Herbst (Anmeldezeitraum beginnt am oder nach dem 01.07.).

Weitere Informationen zu den Neuerungen der Düngeverordnung 2020 und zur Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV), sowie Informationen zur landwirtschaftlichen Klärschlamm-Verwertung finden Sie auf den Internetseiten der LfL.

Klärschlamm darf auf Basis der Abfallklärschlamm-Verordnung auf folgenden Flächen nicht ausgebracht werden:

  • Grünland und Dauergrünland, Ackerfutteranbauflächen.
  • Anbauflächen für Mais, sofern keine Einarbeitung des Klärschlamms vor der Saat erfolgt; ausgenommen sind Körnernutzung und die Verwendung zur Biogaserzeugung.
  • Auf Anbauflächen für Zuckerrüben, deren Blätter verfüttert werden sollen, ist eine Aufbringung von Klärschlamm nur vor der Aussaat mit anschließender tiefwendender Einarbeitung oder bei direkter Einbringung des Klärschlamms in den Boden zulässig. Auf Flächen, die auch zum Anbau von Feldgemüse genutzt werden, muss zwischen der letzten Beschlammung und dem nächsten Anbau von Feldgemüse ein zeitlicher Abstand von mindestens 24 Monaten eingehalten werden. Obwohl nicht verboten, sollte auf die Ausbringung von Klärschlamm in Fruchtfolgen mit Feldgemüse und Kartoffeln aus phytosanitären Gründen (z. B. Kartoffelschleimkrankheit) verzichtet werden.
  • Anbauflächen für Gemüse, Obst oder Hopfen, Flächen von Haus-, Nutz- oder Kleingärten, Forstflächen, Rebflächen, Streuobstbestände, Spargel und Frühkartoffeln.
  • Auf Flächen mit Baumschulen, Christbaumkulturen und Tabak ist eine Aufbringung möglich.
  • In Wasserschutzgebieten (Zonen I, II und III).
  • Brachland- und Naturschutzflächen, Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen.

Dünge-, förderrechtliche oder privatrechtliche Vorgaben bleiben davon unberührt.

Auf bestelltem Ackerland ist der Einsatz von bodennaher, streifenförmiger Ausbringtechnik wie Schleppschlauch-, Schleppschuh- und Schlitzverteiler seit dem 01.02.2020 verpflichtend, auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 01.02.2025.

Auf Grünland ist die Ausbringung von Klärschlamm verboten. Eine Klärschlammdüngung auf Ackerflächen mit mehrjährigem und mehrschnittigem Feldfutterbau ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass keine Futternutzung erfolgt und der Aufwuchs in einer Biogasanlage verwertet wird. Der Landwirt steht in der Verantwortung, dass keine Futternutzung erfolgt.

Flüssige organische Dünger, darunter auch flüssige Klärschlämme, sind unverzüglich, das heißt innerhalb von 4 Stunden (ab 2025 innerhalb einer Stunde), auf unbestelltem Ackerland einzuarbeiten.

Seit 01.01.2016 sind veraltete Techniken zur Ausbringung von organischen Düngern verboten. Dies betrifft Drehstrahlregner, Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe, Güllewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler, Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler sowie zentrale Prallteller, die nach oben abstrahlen.

Breitverteiltechniken, die nach unten bzw. zur Seite abstrahlen sind weiterhin zulässig (Prallköpfe, Prallbleche). Schwenkverteiler und -düsen können weiter eingesetzt werden.

Auf bestelltem Ackerland ist der Einsatz von bodennaher Ausbringtechnik wie Schleppschlauch-, Schleppschuh- und Schlitzverteiler seit dem 01.02.2020 verpflichtend, auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 01.02.2025.

Werden synthetische Polymere zur Steuerung des Wassergehaltes, d.h. als Flockungs- und Konditionierungsmittel oder zur Wasserspeicherung zugegeben, so ist die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit folgenden Wörtern zu ergänzen:

"Anwendungsvorgabe: Dieses Produkt oder Material enthält synthetische Polymere. Stoffe nach 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, die synthetische Polymere enthalten, dürfen auf derselben Fläche nur so angewendet werden, dass die hierbei aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von 3 Jahren nicht überschreitet. Zur Einhaltung der nach Satz 2 höchstens zulässigen Menge darf die Aufwandmenge dieses Produktes [einsetzen der Aufwandmenge, bei der die nach Satz 2 höchstens zulässige Menge eingehalten wird, in kg TM/ha oder anderer angegebener Einheit] nicht überschreiten."

Die Kennzeichnungsvorgaben gelten nicht im Falle synthetischer Polymere, die sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen. Die Kennzeichnungsvorgaben gelten ferner nicht im Falle einer Verwendung synthetischer Polymere die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet und anschließend entsorgt werden. In diesem Fall ist die Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung mit den Wörtern zu ergänzen:

"Anwendungsvorgabe: Nur in Systemen zu verwenden, die nach Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen. Eine darauffolgende Verwertung zur Verwendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht zulässig."

Teilen