Klärschlammnetz - KVB

Die für die Ausbringungsfächen zuständige Kreisverwaltungsbehörde (KVB) entscheidet über die Freigabe oder Sperrung einer vorangezeigten Beschlammung. Dabei überwacht sie insbesondere die Einhaltung der Gesamtmenge von 5t Trockensubstanz je Hektar innerhalb von 3 Jahren, die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte und die Nichtbeschlammung von Flurstücken, die in Wasserschutzgebieten liegen.

Aufgabe der KVB ist es, zu prüfen, ob die Vorgaben der Abfallklärschlamm Verordnung eingehalten werden. Zusätzlich werden die Ergebnisse der Klärschlammuntersuchungen nach Dünge Mittel Verordnung angezeigt. Die Entscheidungshoheit in Bezug auf eine Voranzeige liegt bei der KVB. Jedoch wird die KVB den Beurteilungen des AELF im Allgemeinen folgen.

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