Trinkwasserschutzgebiete

Im Nahbereich der Wassergewinnungsanlagen sowie in allen Bereichen des Einzugsgebiets, wo der Untergrund so empfindlich ist, dass der Allgemeine Gewässerschutz nicht mehr ausreicht, um risikobehaftete Handlungen oder Einrichtungen zu unterbinden, sind weitergehende Nutzungsbeschränkungen notwendig. Diese besonderen Anforderungen lassen sich nur im Wege einer speziell gestalteten Rechtsverordnung verbindlich und lückenlos umsetzen und erfordern daher die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets.

Die Unterlagen für das Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets werden von den Wasserversorgungsunternehmen vorgelegt, die zweckmäßigerweise ein hydrogeologisches Fachbüro mit der Ausarbeitung beauftragen.

Als Arbeitshilfen stehen zur Verfügung:

  • Leitlinien für die Ermittlung der Einzugsgebiete von Grundwassererschließungen
  • Merkblatt 1.2/7 "Wasserschutzgebiete für die öffentliche Wasserversorgung"
  • Verordnungsmuster für Wasserschutzgebiete

Mit Änderung vom 23.09.2021 wurde das Verordnungsmuster für Wasserschutzgebiete aktualisiert. Gegenüber der vorherigen Fassung (2003) waren Anpassungen in den Verweisen auf bundes- und landesrechtliche Vorschriften und a. a. R. d. T. erforderlich. Insbesondere der Themenbereich Bau und Betrieb von JGS Anlagen wurden überarbeitet.

Neu aufgenommene Tatbestände betreffen:

  • Landwirtschaft:
    • Ausnahmen für Kompostausbringung zugelassen
    • Anforderungen an das Betreiben werden eingeführt, d. h. Dichtheitsprüfungen sind auch für bestehende JGS-Anlagen geregelt
  • Forstwirtschaft:
    • konkretisierte Regelungen für Hiebmaßnahmen bzw. Rückegassen
  • Abwasseranlagen:
    • Einführung von Prüfpflichten für Bestandsanlagen geregelt bzw. an das Regelwerk angeglichen
    • Abwasserversickerung generell verboten
  • Energiegewinnung:
    • Ergänzung von Maßgaben für Formen erneuerbarer Energiegewinnung – Biogasanlagen, Windkraftanlagen und Erdwärmenutzung
  • Erdaufschlüsse, Bodeneingriffe:
    • Konkretisierung, dass auch abgrabungsrechtlich/baurechtlich genehmigungsfreie Abgrabungen unter ein wasserrechtliches Verbot fallen
    • zulässige Eingriffstiefen bei den entsprechenden Baumaßnahmen im Einzelnen geregelt (bauliche Anlagen, Sportplätze, Straßen)
    • Maßgaben für Leitungsverlegung konkreter gefasst, da im Zusammenhang mit Planungen von HGÜ-Trassen Missverständnisse aufgetreten sind
    • Präzisierung untertägiger Eingriffe: auch Vorhaben untersagt, die außerhalb des WSG ansetzen, sich aber im WSG auswirken (Fracking, Bergbau)
  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:
    • Vorgaben für bestehende Anlagen
    • zulässiger Umgang außerhalb von Anlagen umfassender geregelt
  • Straßen- und Wegebau:
    • erweiterte Einschränkungen für Autobahnen sowie bei Geländeeinschnitten
  • Veranstaltungen:
    • Konkretisierung des früheren Begriffs "Großveranstaltung" in nunmehr "Öffentliche Veranstaltung"
  • Pflanzenschutzmittelanwendung:
    • Erweitere Einschränkungen gegenüber PflSchG für Anwendungen auf nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen
  • Gewässerbau:
    • Regelungen für bauliche Veränderungen mit Auswirkungen auf das Grundwasser

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