Lärmschutz

In vielen Gemeinden ist die Lärmbelastung ein politisches Dauerthema. Oftmals ist es der Straßen-und Schienenverkehrslärm, über den die Betroffenen klagen, aber auch Gewerbebetriebe oder Freizeiteinrichtungen können Lärm verursachen. Laut Umfragen fühlt sich über die Hälfte der Bevölkerung häufig oder andauernd durch Lärm belastet.

Durch geeignete Planungen kann die Gemeinde jedoch Lärmprobleme häufig vermindern oder vermeiden. So ist bei der Ausweisung von Gewerbe- und Siedlungsbereichen sowie Infrastruktureinrichtungen auf mögliche Belastungen durch Lärm zu achten. Die verschiedenen Gebietseinstufungen nach Baunutzungsverordnung (BauNVO), zum Beispiel Allgemeines Wohngebiet (WA), Mischgebiet (MI), Gewerbegebiet (GE), erlauben die räumliche Gliederung der unterschiedlichen Nutzungen. Hinweise zur Berücksichtigung des Schallschutzes bei der städtebaulichen Planung enthält die DIN 18005.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) enthält die rechtlichen Grundlagen zur Beurteilung der Lärmsituation. Daraus erlassene Verordnungen und Verwaltungsvorschriften konkretisieren die Beurteilung, wie zum Beispiel die "Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV", die "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm" oder die "Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV".

Herausforderungen und Ziele

Die Kommunen sind gefordert, die Lärmbelastung von Mensch und Umwelt noch ernster zu nehmen als bisher. Lärmkonflikte können bereits bei der Bauleitplanung vermieden werden, wenn ausreichende Abstände zwischen störenden und schutzbedürftigen Nutzungen vorgesehen oder die vorhandenen abgestuft zugeordnet werden. Können diese Abstände nicht eingehalten werden, kommen als Schallschutzmaßnahmen Wälle und Wände oder eine abschirmende Randbebauung in Frage.
Diese Grundsätze gelten auch beim Neubau von Verkehrswegen und Anlagen.

Zur Minderung des Straßenverkehrslärms können neben den o. g. Maßnahmen auch lärmmindernde Fahrbahnbeläge (zum Beispiel offenporige Asphaltbeläge - OPA) beitragen. Diese kommen insbesondere dann in Betracht, wenn Lärmschutzwände oder Wälle aus städtebaulichen Gründen nicht möglich sind. Unter Umständen kann dadurch der Einbau von Lärmschutzfenstern vermieden werden.

Ein wichtiges kommunales Instrument ist auch die Lärmminderungsplanung, die mit der Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht (§ 47a – f, BImSchG) neu geregelt wurde. Gemäß Artikel 8 a BayImSchG sind die Kommunen grundsätzlich für die Erarbeitung von Lärmaktionsplänen an Bundes- und Staatsstraßen zuständig. Für hochbelastete Gebiete prüfen die betroffenen Kommunen, ob Lärmaktionspläne aufzustellen sind. Grundlage der Lärmaktionsplanung sind die Ergebnisse der Kartierungen an Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen sowie in Ballungsräumen.

Ansprechpartner

Als Ansprechpartner stehen den kreisangehörigen Gemeinden in erster Linie die unteren Immissionsschutzbehörden an den Landratsämtern – dort die Umweltingenieure zur Verfügung.
Die Kontaktdaten finden Sie schnell im Behördenwegweiser Bayern:

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