Klimaschutz in der Bauleitplanung

Die Energieeinsparung und die Steigerung der Energieeffizienz sind die entscheidenden Faktoren, um Klimaschutzziele zu erreichen. Deshalb ist eine bestmögliche Senkung des Energieverbrauchs bereits durch planerische Vorgaben anzustreben. Zudem sollte die Versorgung mit der notwendigen Energie entsprechend dem verringerten Bedarf soweit möglich aus erneuerbaren Ressourcen gedeckt werden.

Die Regelungen zu Umwelt- und Klimaschutz in der Bauleitplanung

Gemäß Baugesetzbuch (BauGB) sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Dabei dienen sie auch dazu, "eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern." (§ 1 Abs. 5 BauGB).

Das Baugesetzbuch benennt in § 1 die Belange des Umweltschutzes, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen auch die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Abs. 7. f).

Im § 1a BauGB werden einige ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz nochmals konkretisiert. So steht in Abs. 5: "Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden."

Elemente der energieoptimierten Siedlungsentwicklung

Die Bauleitplanung spielt für die praktische Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen in Städten und Gemeinden eine besondere Bedeutung. Planerische Regelungen sind besonders dort sinnvoll, wo die Einflussmöglichkeiten des einzelnen Gebäudeeigentümers aufhören oder wo wirksame Maßnahmen nur von mehreren Eigentümern oder Nutzern gemeinsam geleistet werden können.

Eine energieoptimierte Siedlungsentwicklung betrifft im allgemeinen folgende Bereiche:

  • Bauen und Sanieren:
    • Hohe energetische Standards fordern, z.B. bei der Ausweisung von Neubaugebieten, und fördern, z.B. mit Hilfe von kommunalen Förderprogrammen,
    • Förderung der Nachverdichtung und der Schließung von Baulücken,
    • Ausrichtung der Baukörper zur aktiven und passiven Sonnenenergienutzung,
  • Energieversorgung:
    • Aufbau bzw. Ausbau von Wärmenetzen,
    • Ausweisung von Flächen für die Nutzung erneuerbarer Energien im Flächennutzungsplan,
    • Festlegung von Nachhaltigkeitskriterien bei der Ausschreibung der Energieversorgung,
  • Verkehr:
    • Verkehrsvermeidung und –beruhigung; "Stadt der kurzen Wege",
    • Siedlungsentwicklung und ÖPNV–Angebot aufeinander abstimmen,
    • Fußgänger- und fahrradfreundliche Gestaltung des öffentlichen Raums,
    • aktive Förderung des Radverkehrs,
    • Parkraummanagement.

Umsetzung von konkreten Klimaschutzmaßnahmen mit Hilfe der Bauleitplanung

Das Baugesetzbuch ermöglicht den Gemeinden, im Bebauungsplan eine Vielzahl von aus städtebaulichen Gründen notwendigen Regelungen zu treffen (§ 9 BauGB "Inhalt des Bebaungsplans").

Festsetzungen zum Klimaschutz im Bebauungsplan

So können folgende Festsetzungen, die den Zielen des Klimaschutzes dienen, auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 BauGB getroffen werden:

  • Ausrichtung der Baukörper zur effizienten Nutzung von Sonnenenergie (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB),
  • Festsetzung von Gebieten, bei denen die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung erneuerbarer Energien bzw. aus Kraft-Wärme-Kopplung bei baulichen Maßnahmen berücksichtigt werden muss (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB),
  • Nachhaltige Konzepte zur zentralen und dezentralen Versorgung mit Wärme, Kälte und Strom aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung, z. B. der Bau eines Wärmenetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 13 und 21 BauGB).

Der städtebauliche Vertrag

Ein gutes Instrument, um Maßnahmen zum Klimaschutz bei der Planung und Umsetzung zu konkretisieren, ist der städtebauliche Vertrag. Hier werden vertraglich konkrete Vereinbarungen z.B. mit Investoren, Vorhabenträger oder Grundstückseigentürmer geschlossen.

So kann Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages auch "die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung" sein, wenn dies den mit den städtebaulichen Planungen verfolgten Zielen und Zwecken entspricht (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).

Diese Ziele und Zwecke können sich u.a. aus einem Energiekonzept (z.B. Energienutzungsplan, Klimaschutzkonzept), einem Quartierskonzept oder einem städtebaulichen Entwicklungskonzept ergeben.

Die Gemeinde hat hier größere Möglichkeiten für verpflichtende Vorgaben als im Bebauungsplan, zum Beispiel für einen erhöhten Wärmeschutzstandard oder zur Installation von Solaranlagen.

Ergänzende Instrumente

Eine weitere Möglichkeit bietet sich der Gemeinde beim Verkauf gemeindlicher Grundstücke durch die Auflage von Klimaschutzkriterien, die für den neuen Grundstückseigentümer verbindlich sind.

Auch sogenannte "weiche" Instrumente helfen bei der Erreichung von Klimaschutzzielen, wie

  • kommunale Förder- bzw. Bonusprogramme,
  • Informations- und Beratungsangebote, zum Beispiel zum energieeffizienten Bauen und Sanieren oder zu Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien.

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