Lösemittel und Umgang in der betrieblichen Praxis

Einführung

Flüchtige organische Lösemittel (VOC = Volatile Organic Compounds) werden bei zahlreichen technischen Verfahren und Tätigkeiten eingesetzt (zum Beispiel beim Lackieren, Drucken). Diese Stoffe können einerseits direkt die Gesundheit des Menschen schädigen, anderseits sind sie zusammen mit den Stickstoffoxiden Vorläufersubstanzen für bodennahes Ozon, das bei hoher Sonneneinstrahlung gebildet wird - "Sommersmog". Ozon wirkt sich sowohl schädigend auf Pflanzen als auch auf die menschliche Gesundheit aus. Aus den genannten Gründen wurde von der Europäischen Gemeinschaft die Richtlinie 1999/13/EG vom 11.03.1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung von organischen Lösemitteln entstehen (EU-VOC-RL), erlassen.

Die EU-VOC-Richtlinie wurde als 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt: 31. BImSchV - Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - VOC-Verordnung vom 21. August 2001.

Bei der nationalen Umsetzung wurde das Ende 1999 in Göteborg angenommene Multischadstoffprotokoll zur Bekämpfung der Versauerung, der Euthrophierung und des bodennahen Ozons im Rahmen der Konvention über den weiträumigen Transport von Luftschadstoffen der UN/ECE (Convention on Long Range Transport of Air Pollutants - CLRTAP), 1999) berücksichtigt, das u.a. eine Minderung der VOC-Emissionen um 69 % gegenüber dem Stand 1990 vorsieht. Aus diesem Grund gehen die Anforderungen der 31. BImSchV in einigen Bereichen über die Anforderungen der EU-VOC-RL hinaus.

Inzwischen wurde die 31. BImSchV mehrfach geändert, insbesondere wurde die Lösemittelrichtlinie 1999/13/EG inhaltlich in die Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2011 über Industrieemissionen) aufgenommen. 2013 erfolgte die entsprechende Anpassung der 2. und 31. BImSchV. Die letzte Änderung der 31. BImSchV datiert vom 24.03.2017. Hierbei wurden die chemikalienrechtlichen Begriffe der Verordnung an die Nomenklatur der Verordnung 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (CLP-Verordnung) angepasst. Zusätzlich wurden die europaweit geltenden Grenzwerte für karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische flüchtige organische Verbindungen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie) als Regelung bei Freisetzung von Formaldehyd und ein Emissionsgrenzwert für Anlagen der Lederbeschichtung zur Umsetzung einer entsprechenden Anforderung des Merkblatts "Beste Verfügbare Technik für Anlagen der Lederindustrie" aufgenommen.

Mit der 31. BImSchV werden die Betreiber von Anlagen, die unter Verwendung von organischen Lösemitteln bestimmte Tätigkeiten ausführen, verpflichtet, Maßnahmen zur Begrenzung der dabei entstehenden Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen zu treffen. Die Verordnung enthält hierfür anlagenspezifische Emissionsbegrenzungen für diffuse und gefasste Abgase. Alternativ hierzu kann sich der Betreiber im Rahmen eines verbindlichen Reduzierungsplans auch verpflichten, den Gehalt an flüchtigen organischen Lösemitteln soweit zu reduzieren, dass gegenüber der Einhaltung der Grenzwerte eine mindestens gleichwertige Emissionsminderung erzielt wird.

Anzeigeformulare für nicht genehmigungsbedürftige Altanlagen

Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung hatte der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Altanlage, bei der für die jeweilige Tätigkeit der in Anhang I der Verordnung genannte Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch überschritten wird, diese bis spätestens 25.08.2003 der zuständigen Behörde (in Bayern: Kreisverwaltungsbehörden, d.h. die Landratsämter bzw. die kreisfreien Städte) anzuzeigen.

Nach § 5 Abs. 2, letzter Satz, hat die Anzeige die für die Anlage maßgebenden Daten zu enthalten. Da eine Konkretisierung der "maßgebenden Daten" in der 31. BImSchV nicht vorgenommen wurde, wurde das nachstehende Anzeigeformblatt zum einheitlichen Vollzug der 31. BImSchV in Bayern als Hilfestellung für die Betreiber und für die Genehmigungsbehörden entwickelt. Das Anzeigeformular selbst beschränkt sich dabei auf wenige, vom Betreiber ohne größeren Aufwand zu ermittelnde Daten. Mit diesem Formular sollte sichergestellt werden, dass die Anlagen zügig und vollständig angezeigt werden. Falls für einzelne Anlagen die Anzeige nach § 5 Abs. 2 der 31. BImSchV bisher versäumt worden sein sollte, empfehlen wir Ihnen, sich umgehend mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen.

Die Anzeige von Neuanlagen und wesentlichen Änderungen von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen soll zur Vermeidung eines erhöhten Verwaltungsaufwandes für Betreiber und Behörden zusammen mit dem entsprechenden Bauantrag erfolgen.

Für die am meisten verbreiteten Anlagentypen haben wir im September 2004 einen Leitfaden zu Reduzierungsplänen erstellt, der Hinweise aus der Vollzugs- und Genehmigungspraxis enthält, die im Wesentlichen nach wie vor aktuell sind.

Auch die folgenden Musterschreiben (Verbindliche Erklärungen für Betreiber sowie Annahmeschreiben zum Reduzierungsplan für Behörden) können für Neuanlagen weiterhin verwendet werden.

Tagungsbände

Formulare

Reduzierungsplan-Musterschreiben

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