Nachbarschaftslärm

Umgang mit Nachbarn

Sie ärgern sich über Nachbarschaftslärm oder sind der Meinung, dass die Menschen vor Ihrer Wohnung zu laut sind?

Das Lärmempfinden hängt auch von der Information über die Lärmquelle und von der Einstellung zu ihr ab. Gerade im Bereich des Nachbarschaftslärms entscheiden diese Faktoren häufig darüber, ob ein Geräusch überhaupt als Lärm betrachtet wird. Geht Ihnen ein Geräusch aus der Nachbarschaft auf die Nerven, so sollten Sie sich zuerst fragen, ob ein getrübtes Nachbarschaftsverhältnis daran schuld ist.

Sprechen Sie gegebenenfalls darüber mit anderen betroffenen Nachbarn. Befragen Sie auch, je nach Sachverhalt, einen Fachmann. Kommen Sie zu dem Schluss, dass es sich um eine unzumutbare Störung Ihrer Ruhe handelt, so weisen Sie den Lärmverursacher freundlich darauf hin. Häufig lässt sich der Stein des Anstoßes mit einem Gespräch beseitigen oder wenigstens ein vernünftiger Kompromiss erreichen.

Andernfalls kann die Einschaltung eines Anwalts angebracht sein. Die §§ 906 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches bieten eine Handhabe für Ansprüche vor dem Zivilgericht. Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen werden nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes geahndet. In akuten Fällen kann die Polizei gerufen werden.

Denken Sie auch daran: Wer sich ständig beim geringsten Geräusch beschwert, wird nicht mehr ernst genommen.

"Musik wird als störend oft empfunden, zumal sie mit Geräusch verbunden."
(Wilhelm Busch)

Verständnis für Feste

Wenn Sie ein lautes Fest feiern wollen, unterrichten Sie Ihre Nachbarn vorher in freundlicher Weise. Überlegen Sie auch, ob Ihre Musikanlage auf "Anschlag" stehen muss. Eventuell laden Sie sogar den einen oder anderen dazu ein. Ein informierter oder eingeladener Gast wird mehr Verständnis für Ihr Fest aufbringen, weil er schließlich selbst einmal feiern will. So können Sie Ärger mit der Nachbarschaft vermeiden.

Hundegebell

Gelegentliches Hundegebell am Tage ist hinzunehmen. Aber nächtliche Dauerbeller kann sich der Nachbar verbitten. Es ist heute üblich, Hunde nachts im geschlossenen Raum zu halten.

Gartengeräte

Nach der Geräte -und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV dürfen in Wohngebieten motorbetriebene Gartengeräte nur werktags in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden. Für besonders laute Geräte wie zum Beispiel Laubbläser, gelten weitere Betriebszeitbeschränkungen.
Gemeindliche Hausarbeits- und Musiklärmverordnungen schützen darüber hinaus häufig auch die Mittagsruhe.

Biergarten

In Bayern gibt es für Biergärten eine Sonderregelung. Die Biergartenverordnung regelt die zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche erforderlichen Anforderungen für Biergärten in der Nachbarschaft von Wohnbebauung. Für Biergärten wird als Tageszeit die Zeit von 7.00 bis 23.00 Uhr festgelegt.

Des Weiteren schreibt die Biergartenverordnung folgende Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte vor:

  • Musikdarbietungen sind spätestens um 22.00 Uhr zu beenden,
  • die Verabreichung von Getränken und Speisen ist spätestens um 22.30 Uhr zu beenden und
  • die Betriebszeit ist so zu beenden, dass der zurechenbare Straßenverkehr bis 23.00 Uhr abgewickelt ist.

Wärmepumpen

Informationen zu Lärmproblemen bei Luftwärmepumpen sind unter folgendem Link zu finden:

Zuständigkeit / Ansprechpartner bei Lärmproblemen

  • Betreiber der Anlage
  • Kommune
  • Kreisverwaltungsbehörde
  • In akuten Fällen: Ordnungsamt

Weiterführende Informationen

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