Altlastenauskünfte / Zugang

Öffentlicher Zugang zum Altlasten- Bodenschutz und Dateninformationssystem - Kataster nach Art. 3 BayBodSchG ("Altlastenkataster")

Teilbereich:

  • Altablagerungen
  • Altstandorte
  • stoffliche schädliche Bodenveränderungen
  • Rüstungsaltlasten (RÜVKA - Elemente)

jeweils ohne Verdachtsflächen.

Nach der vorliegenden Version zum Umweltinformationsgesetz (UIG) werden nur allgemeine Informationen zu Altlasten dargestellt. Personenbezogene Daten wie Flurnummern, Koordinaten, Straßennamen und Hausnummern etc. sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht enthalten.

Bitte beachten Sie die rechtlichen und technischen Hinweise auf der Startseite!

Auskünfte aus dem Altlastenkataster

Anfragen zu Daten aus dem bayerischen Altlastenkataster, sind an die vor Ort zuständigen Kreisverwaltungsbehörden zu richten.

Gemäß Art. 10 BayBodSchG sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter /Kreisfreie Städte) die datenerfassenden Stellen. Sie erfassen alle in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Flächen, für die ein Altlastverdacht besteht bzw. nachgewiesen wurde.

Grundsätzlich hat nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG) jeder einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen gespeichert sind. Die Gebühren für Auskünfte werden von den jeweiligen Behörden selbst festgesetzt.

Bei Auskünften aus dem Altlastenkataster handelt es sich um personenbezogene und damit schutzwürdige Daten. Die erfassten Informationen können Rückschlüsse auf den jeweiligen Eigentümer zulassen, deshalb wird die Herausgabe solcher Daten zunächst nur dem jeweiligen Grundstückseigentümer zuteil.

Zur Bearbeitung Ihrer Anfrage benötigt die auskunfterteilende Behörde folgende Informationen:

  1. Flurnummer und Gemarkung der betroffenen Grundstücke (die Postanschrift genügt nicht) sowie den zugehörigen Grundbuchauszug, aus dem die Eigentumsverhältnisse hervorgehen.
  2. Ist der Anfragende nicht Eigentümer des Grundstücks, so ist eine schriftliche Vollmacht oder Zustimmung des Eigentümers vorzulegen.

Bei landkreisübergreifenden Anfragen zu Altlasten und Altlastverdachtsflächen, kann ein Antrag auf Auskunft auch beim LfU gestellt werden. Die gespeicherten Informationen über Grundstücke bzw. über Art und Umfang durchgeführter Maßnahmen müssen jedoch nicht in jedem Fall den aktuellen Verhältnissen vor Ort entsprechen. Den aktuellen Datenstand hat immer die Kreisverwaltungsbehörde vor Ort.

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