Allgemeines - Rechtsgrundlagen, Überwachungsprogramm

Überwachungsprogramm des LfU für den Bereich Abfallwirtschaft – Deponien

Die zuständigen Behörden überwachen gemäß § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die ihnen zugewiesenen Anlagen. Die Überwachung umfasst bei Deponien insbesondere die Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen, Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen.

Das LfU trifft nach § 1 i. V. m. Nr. 8.2 der Anlage zur Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) die erforderlichen Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen an
Deponien der Klassen I, II und III nach Deponieverordnung (DepV) in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase.

Die zuständigen Behörden stellen zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 47 Absatz 7 KrWG in Verbindung mit § 22a DepV auf.

In Bayern erstellen die Regierungen die Überwachungspläne nach § 22a Abs. 1 DepV und veröffentlichen diese auf ihren Internetseiten.

Das LfU erstellt für eine planmäßige Überwachung dieser Deponien nach § 22a Abs. 2 DepV ein Überwachungsprogramm. Im nachfolgenden Überwachungsprogramm werden die im Zuständigkeitsbereich des LfU liegenden Deponien gemäß Industrieemissions-Richtlinie aufgeführt.

Gemäß § 22a Absatz 5 DepV erstellt das LfU nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer dieser Deponien einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Zulassungsanforderungen der Anlage sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Deponiebetreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Der Bericht wird innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung veröffentlicht.

Beispiele für Tätigkeiten im Rahmen der Anlagenüberwachung sind u.a.:

  • Intensive Prüfung der Auflagen der Genehmigungsbescheide
  • Überwachung der Errichtung im Rahmen der Bauüberwachung
  • Fachliche Bewertung der Emissionsmessungen
  • Prüfung der Jahresberichte
  • Bearbeitung von Sofortmeldungen und unverzüglichen Meldungen bei öffentlichkeitswirksamen Ereignissen
  • Regelmäßige Vor-Ort-Überwachung der Anlagen
  • Sonderprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen bei und nach Betriebsstörungen

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