Integrale Wildbachentwicklungskonzepte (IWEK)

In Bayern wurde bereits vor mehr als 150 Jahren begonnen, Wildbäche auszubauen, um sowohl Siedlungsgebiete als auch wichtige Infrastruktur vor Hochwasser und Muren zu schützen. An diesen Zielen hat sich nach wie vor nichts geändert, wenngleich sich in Wildbacheinzugsgebieten potentiell gefährdete Siedlungsbereiche vergrößert und sich die Landnutzung verändert haben.

Um zu ermitteln welche Flächen von Wildbachgefahren betroffen sein können, werden sogenannte Wildbachgefährdungsbereiche ermittelt. Zum Schutz der gefährdeten Flächen wird heutzutage ein integraler Ansatz verfolgt, der neben bautechnischen Maßnahmen auch begleitende Maßnahmen, wie zum Beispiel Maßnahmen zum Erhalt des Schutzwaldes, umfasst. Die bestehenden, alten Verbauungskonzepte müssen hierfür neu überdacht werden, um sie sowohl auf die veränderten Schutzziele und Einzugsgebietscharakteristika als auch auf die Herausforderungen im Unterhaltungsaufwand anzupassen. Dabei sind lokale Interessensgruppen frühzeitig in den Planungsprozess miteinzubinden. Diese ganzheitliche Herangehensweise findet sich in den "Integralen Wildbachentwicklungskonzepten" (kurz IWEK) wieder. Am Landesamt für Umwelt wird derzeit für Bayern eine Vorgehensweise zur Erstellung solcher Konzepte erarbeitet.

Wildbachgefährdungsbereiche

Wildbachgefährdungsbereiche sind die Flächen, welche bei einem HQ100 WB (100-jährliches Hochwasser mit wildbachtypischen Eigenschaften) betroffen sind. Die Ermittlung und Festsetzung von Wildbachgefährdungsbereichen trägt dazu bei, Schäden von vornherein zu vermeiden. Durch die verpflichtende Berücksichtigung von Wildbachgefährdungsbereichen bei der Erstellung von Bebauungsplänen werden gefährdete Bereiche von Bebauung freigehalten.

Begleitende Maßnahmen

Begleitende Maßnahmen umfassen:

  • waldbauliche Maßnahmen zum Erhalt des Schutzwaldes und das Beseitigen von Schwemmholz,
  • organisatorische Maßnahmen wie das Aufstellen von Einsatzplänen für den Ereignisfall,
  • administrative Maßnahmen wie das Erlassen von Verboten oder Beschränkungen (Art. 46 Abs.5 BayWG) und
  • Empfehlungen zur Eigenvorsorge wie das Abschließen einer Elementarschadenversicherung.

Die Maßnahmen liegen dabei nicht immer im Zuständigkeitsbereich der Wasserwirtschaftsverwaltung, weshalb die Planung und Realisierung nur in enger Absprache mit den jeweiligen Ansprechpartnern erfolgen kann.

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