Eine Einleitung in oberirdische Gewässer ist zulässig, wenn eine Versickerung des Niederschlagswassers nicht oder nur mit hohem Aufwand möglich ist (zum Beispiel bei undurchlässigem Untergrund, Hanglagen mit Gefahr von Schichtwasserbildung oder Rutschungen, sehr hohen Grundwasserständen, Vernässungsgefahr bestehender Bauwerke).
Eine erlaubnisfreie Einleitung ist möglich, sofern innerhalb eines Gewässer- oder Uferabschnittes von 1.000m Länge nur Niederschlagswasser von höchstens 5.000m² befestigter Fläche eingeleitet wird (Ausnahme: Fließgewässer mit einer mittleren Wasserspiegelbreite von mehr als 5m oder stehende Gewässer mit einer mittleren Wasseroberfläche von mehr dem Fünffachen der angeschlossenen befestigten Fläche).
Die nachfolgend genannten allgemeinen Anforderungen an Planung, Bau und Betrieb von Anlagen sind einzuhalten:- Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb der verwendeten Anlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten (Verweis auf DWA-Merk- oder Arbeitsblätter)
- Die Einleitungsstelle in das Gewässer ist fachgerecht zu planen, strömungsgünstig und so naturnah wie möglich auszuführen und gegen Erosion zu sichern
- Etwaige Beschädigungen an den Böschungen während der Bauzeit sind so schnell wie möglich sachgerecht zu beseitigen
- Regenwasserabläufe (Flachdachabläufe, Dachrinnen, oberirdische Rinnen, Hofabläufe usw.) müssen regelmäßig durch einfache Sichtprüfung auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Sie sind bei Bedarf von Sand, Schlamm und Laub zu reinigen
- Die baulichen Anlagen sind mindestens einmal jährlich durch einfache Sichtprüfung auf Bauzustand, Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen
- Der von der Regenwassereinleitung beeinflusste Gewässerbereich ist mindestens einmal jährlich in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie zum Beispiel Ablagerungen, An- und Abschwemmungen zu kontrollieren; auf die Unterhaltungspflicht nach Art. 22 Abs. 3 BayWG wird hingewiesen
- Bei der Pflege von Pflanz- und Rasenflächen im Bereich der Entwässerungseinrichtungen dürfen keine Pestizide verwendet werden
- Sollte bei einem Unfall oder anderen Vorkommnissen verunreinigtes Wasser über die Entwässerungsanlage in das Gewässer gelangen, sind die Kreisverwaltungsbehörde oder die Polizei und ggf. die Fischereiberechtigten sofort zu verständigen
- Die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen liegt beim Bauherrn
Im Einzelnen wird auf die Regelungen der TRENOG (Nummer 1 im Kasten "Weiterführende Informationen") verwiesen. Zusätzliche Regelungen gelten dabei unter anderem für:
- Niederschlagswasser, von Kupfer-, Zink- oder Bleiblechflächen größer 50m² (Nummer 2 im Kasten "Weiterführende Informationen")
Bitte wenden Sie sich bei rechtlichen und fachlichen Fragen an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.