Mitwirkung bei Schutzgebieten

Gebiete zum Schutz der Umwelt haben ihren Ursprung in unterschiedlichen Rechtsbereichen. Neben den wasserrechtlich verankerten Überschwemmungsgebieten und Trinkwasserschutzgebieten sowie dem forstrechtlich geregelten Schutzwald und Bannwald sind die naturschutzrechtlichen Schutzgebiete für die Gemeinden von Bedeutung.

Die verschiedenen naturschutzrechtlichen Schutzgebietskategorien sowie die jeweilige Zuständigkeit für die Ausweisung und Änderung sind im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) geregelt. Auf Grundlage von Art. 26 BayNatSchG können weitere Verordnungen, die das Betretungsrecht in der freien Natur (zum Beispiel in Wiesenbrütergebieten) einschränken können, von den zuständigen Unteren Naturschutzbehörden erlassen werden.

Herausforderungen und Ziele

Es sind verschiedene nationale und internationale Schutzgebietskategorien zu unterscheiden, die jeweils eigene, klar definierte Ziele verfolgen und in denen unterschiedliche Schutzvorschriften bestehen. Zuständigkeiten für den Erlass von Rechtsverordnungen für die Unterschutzstellung sind je nach Schutzgebietskategorie die Gemeinden, Landkreise, Naturschutzbehörden oder die Staatsregierung. (Art. 45 BayNatSchG). Der Vollzug obliegt in der Regel den Unteren Naturschutzbehörden oder im Falle von "Grünbeständen" den Gemeinden.

Bei der Ausweisung von Schutzgebieten nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz sind die berührten Gemeinden nach Art. 46 Bayerisches Naturschutzgesetz zu beteiligen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Sinne einer frühzeitigen Einbindung werden in der Praxis die Gemeinden bereits vor dem offiziellen Verfahren beteiligt und vielfach auch zu vorbereitenden Ortsterminen der zuständigen Naturschutzbehörde hinzugezogen. Fachliche Grundlagen sind meistens Daten aus der Biotopkartierung mit Empfehlungen zu Schutzgebietsausweisungen (beispielsweise als Naturdenkmal oder Landschaftsbestandteil) oder Daten aus dem Arten- und Biotopschutzprogramm für den jeweiligen Landkreis mit Schutzgebietsvorschlägen, die auch im Landschaftsplan abgebildet werden sollten.

Die Gemeinde kann selbst die Ausweisung oder Änderung von Schutzgebiete vorschlagen.

Damit die Bevölkerung Einsicht in die Unterlagen während dem jeweiligen Verfahren zur Schutzgebietsausweisung nehmen kann, sind die betroffenen Gemeinden gehalten, diese öffentlich auszulegen.

Für Naturschutzgebiete werden in der Regel Pflege- und Entwicklungspläne aufgestellt, die unter anderem Nutzung und Pflege regeln und die Grundlage für Förderprogramme und landschaftspflegerische Maßnahmen bilden. Im Gegensatz zu den Schutzgebietsverordnungen sind diese Pläne nicht rechtsverbindlich. Dennoch lassen sich hierbei bisher landwirtschaftliche genutzte Flächen der Gemeinde als Ausgleichsflächen oder vorab auch als Ökokontoflächen in ein sinnvolles Konzept einbinden.

In den nach EU-Recht gemeldeten Natura 2000-Gebieten sollen in den nächsten Jahren am Runden Tisch "Managementpläne" erarbeitet werden. Die Gemeinde kann die Gelegenheit nutzen, soweit möglich einvernehmlich Lösungen zu finden und vorhandene Spielräume auszunutzen, damit ihre Interessen und die der Grundeigentümer berücksichtigt werden können. Die Gemeinde hat auch hier eine Chance, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, Vorurteile abzubauen und neue Partnerschaften für den Erhalt unseres Naturerbes zu knüpfen.

Ansprechpartner

Als Ansprechpartner stehen den kreisangehörigen Gemeinden in erster Linie die unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern zur Verfügung.
Die Kontaktdaten finden Sie schnell im Behördenwegweiser Bayern.

Weiterführende Informationen

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