Begriffsbestimmungen und Zuständigkeiten

Begriffsbestimmungen

  • "Radioaktive Stoffe" sind Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe.
  • "Kernbrennstoffe" sind Stoffe, die Plutonium 239 oder 241 oder mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran enthalten.
  • Sonderfall: "Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes (AtG)" sind Stoffe, in denen der Anteil an Plutonium 239 und 241 sowie Uran 235 und 233 insgesamt 15 g oder die Konzentration dieser Isotope 15 g je 100 kg nicht überschreitet.
  • "Sonstige radioaktive Stoffe" sind Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten, soweit es sich nicht um Kernbrennstoffe handelt.
  • "Freigrenzen" im Sinne der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind die nuklidspezifischen Aktivitätswerte (und Aktivitätskonzentrationswerte) der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 (und Spalte 3) StrlSchV.
  • Die "Transportkennzahl (TI)" ergibt sich als maximale Dosisleistung in mSv/h in 1 m Abstand von der Oberfläche eines Versandstücks, multipliziert mit 100, und wird als dimensionslose Größe angegeben.

Zuständigkeit des LfU

Das LfU ist in Bayern auf dem Gebiet Transport radioaktiver Stoffe zuständig für die Erteilung von Genehmigungen nach § 27 StrSchG sowie für die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen innerhalb und außerhalb von Betrieben, soweit nicht die Zuständigkeit einer Bundesbehörde besteht (s. unten).

Im Rahmen dieser Tätigkeiten nimmt das LfU auch verschiedene Aufgaben beim Vollzug

  • des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG),
  • der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB),
  • der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (Gefahrgutkontrollverordnung - GGKontrollV), sowie
  • der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)

wahr.

Die Übertragung der Zuständigkeiten erfolgt durch die Verordnung über die Zuständigkeiten zum Vollzug atomrechtlicher Vorschriften (AtZustV) vom 9.10.2001 (GVBl. S. 680), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.07.2014 (GVBl S. 286) sowie durch die Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22.12.1998 (GVBl. S. 1025), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.06.2015 (GVBl. S. 184).

Zuständigkeiten anderer Behörden (Auswahl)

  • Bundesamt für Strahlenschutz (BfS):
    Genehmigung von Transporten von Kernbrennstoffen nach § 4 AtG und von Großquellen nach § 27 StrlSchV sowie von Beförderungen durch Sondervereinbarung; Genehmigung von Bauarten wie zum Beispiel Typ A-, B(U)-, B(M)- und C-Versandstücken oder radioaktiven Stoffen in besonderer Form
  • Eisenbahn-Bundesamt (EBA):
    Genehmigung und Beaufsichtigung von Transporten durch Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbahnen, es sei denn, der Schienentransport erfolgt ausschließlich mit nicht bundeseigenen Eisenbahnen auf nicht bundeseigenem Schienennetz
  • Luftfahrt-Bundesamt (LBA):
    Erlaubnis zur Beförderung auf dem Luftweg nach § 27 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes
  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Erlaubnis zur Ein- und Ausfuhr von radioaktiven Stoffen (grenzüberschreitende Verbringung)

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