Transport radioaktiver Stoffe auf der Straße

Genehmigungspflicht

Die Beförderung von radioaktiven Stoffen ist nach § 4 Abs. 1 des Atomgesetzes (AtG) im Fall von Kernbrennstoffen (ausgenommen Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 3 AtG) und gemäß § 27 Strahlenschutzgesetz (StrSchG) im Fall von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG oder von sonstigen radioaktiven Stoffen genehmigungspflichtig.

Eine Transportgenehmigung nach § 4 AtG oder § 27 StrSchG kann für einzelne Beförderungsvorgänge oder auch allgemein für Beförderungen auf längstens drei Jahren erteilt werden.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen radioaktive Stoffe jedoch ohne Genehmigung befördert werden, zum Beispiel laut § 28 Abs. 1 StrSchG dann, wenn es sich ausschließlich um freigestellten Versandstücke handelt.

Vorschriften für den Transport

Für die Durchführung von Gefahrguttransporten auf der Straße sind im Wesentlichen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sowie die Auflagen der ggf. erforderlichen Transportgenehmigung zu beachten.

Die Vertragsstaaten des ADR haben sich verpflichtet, die Vorschriften der Anlagen A und B zum ADR bei der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Güter anzuwenden. Zu den ADR-Vertragsstaaten gehören derzeit fast alle europäischen sowie einige außereuropäische Staaten (Kasachstan, Marokko). Die EU-Staaten wurden überdies durch die EG-Richtlinie 94/55/G - Gefahrguttransport auf der Straße - verpflichtet, die Anlagen A und B zum ADR in der jeweils gültigen Fassung in nationales Recht umzusetzen.

Eine weitere Vorschrift, die man unbedingt beachten muss, ist die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Sie enthält Regelungen zu der Bestellung, der Schulung und den Aufgaben von Gefahrgutbeauftragten sowie der Schulung von sonstigen am Transport beteiligten Personen (s. unten).

Anwendbarkeit anderer Vorschriften

Bei Beförderungen in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt, dürfen Versandstücke, die den Vorschriften für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung des ADR nicht in vollem Umfang, wohl aber den Vorschriften des Internationalen Codes für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen (IMDG-Code) oder der Technischen Anweisungen der Internationalen Organisation für den zivilen Luftverkehr (ICAO) entsprechen, auch auf der Straße transportiert werden.

Verantwortliche Personen

Beim Transport von radioaktiven Versandstücken gilt, dass alle an der Beförderung beteiligten Personen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen müssen, abgestimmt auf die Art der beabsichtigten Beförderung.

Insbesondere benötigen Fahrzeugführer von nicht freigestellten Versandstücken eine besondere Schulung in Form eines Basiskurses sowie eines Aufbaukurses speziell für die "Klasse 7" (radioaktive Stoffe). Über die erfolgreiche Kursteilnahme wird von der zuständigen Behörde, in Deutschland sind das die Industrie- und Handelskammern (IHK), eine Bescheinigung ausgestellt ("ADR-Schein", auch "Gefahrgut-Führerschein" genannt).

Ein Fahrer benötigt keinen ADR-Schein, wenn er ausschließlich radioaktive Stoffe in Typ A-Verpackungen (UN 2915 oder UN 3332) befördert und wenn außerdem folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Zahl der Versandstücke mit radioaktivem Inhalt je Fahrzeug ist nicht größer
    als 10,
  • die Summe der Transportkennzahlen dieser Versandstücke übersteigt 3 nicht und
  • der Fahrer erhält eine geeignete, seinen Verantwortlichkeiten entsprechende Schulung (zum Beispiel durch den Gefahrgutbeauftragten); die Teilnahme an dieser Schulung ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers zu bestätigen.

Alle anderen Personen, die mit der Beförderung befasst sind, müssen eine zu dokumentierende Unterweisung über die einzuhaltenden Vorschriften erhalten, die ihrem Verantwortungs- und Aufgabenbereich entspricht.

Des Weiteren muss aufgrund § 1 GbV jedes Unternehmen, das am Transport von nicht freigestellten Versandstücken beteiligt ist, zum Beispiel als Absender, als Auftraggeber des Absenders oder als Beförderer, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Befreit von dieser Pflicht sind nur solche Unternehmen, die Versandstücke lediglich empfangen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, sind deren jeweiligen Aufgabenbereiche schriftlich festzulegen.

Der Gefahrgutbeauftragte muss eine Schulung nach §5 GbV besitzen und hat im Wesentlichen die Aufgabe, das Unternehmen in Gefahrgutfragen zu beraten, auf die korrekte Durchführung von Transporten hinzuwirken und Mängel unverzüglich anzuzeigen sowie die Gefahrguttransporttätigkeit des Unternehmens und deren Überwachung zu dokumentieren und nach Unfällen die Unfallberichte zu erstellen.

Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden

Laut §179 StrSchG in Verbindung mit § 9 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) besitzen die Beauftragten der Aufsichtsbehörden - und damit auch des LfU - allgemein das Recht, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe befinden oder vermutet werden können, jederzeit zu betreten und dort alle nötigen Prüfungen durchzuführen. Die verantwortlichen Personen der Unternehmen bzw. die dort Beschäftigen müssen dabei die erforderlichen Auskünfte erteilen.

Nach §§ 3 und 4 Gefahrgut-Kontrollverordnung (GGKontrollV) sind die Aufsichtsbehörden verpflichtet, in stichprobenartigen Kontrollen die Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße zu überprüfen, wobei auch vorsorgliche Kontrollen in den Unternehmen möglich sind.

Werden Verstöße gegen Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung festgestellt, dürfen die Aufsichtsbehörden alle Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren, die sich daraus ergeben könnten, ergreifen und etwa die Weiterfahrt untersagen oder das Fahrzeug stilllegen. Außerdem kann die zuständige Verfolgungsbehörde nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten und ggf. Verwarnungs- oder Bußgelder verhängen.

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