§ 25 StrlSchG - Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen

Wann brauche ich eine Genehmigung nach § 25 StrlSchG?

Wer in fremden Anlagen oder Einrichtungen unter seiner Aufsicht stehende Personen beschäftigt oder Aufgaben selbst ständig wahrnimmt und dies bei diesen Personen oder bei sich selbst im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert führen kann, benötigt eine Genehmigung nach § 25 StrlSchG. Fremde Anlagen oder Einrichtungen sind zum Beispiel Kernkraftwerke, Beschleunigeranlagen oder Labore, die mit radioaktiven Substanzen umgehen.

Welche Behörde erteilt die Genehmigung?

Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Sitz der beantragenden Firma (juristische Person) oder der Wohnsitz des Antragstellers (natürliche Person). Liegt dieser in Bayern, wendet er sich an uns, das LfU.

Wie beantrage ich diese Genehmigung?

Das LfU hat auf seinen Internet-Seiten ein Formular eingestellt, mit dem die Genehmigung zu beantragen ist. Dieses Formular ist beim Erstantrag und auch beim Folgeantrag zu verwenden. Für weitere Informationen beachten Sie bitte auch unser Informationsblatt.

Wann wird die Genehmigung erteilt?

Die Voraussetzungen beschreibt § 25 Abs. 2 und Abs. 3 StrlSchG. Im Genehmigungsantrag müssen ein Strahlenschutzverantwortlicher und ein Strahlenschutzbeauftragter benannt werden. Die Aufgaben und Pflichten dieser Personen können auch in Personalunion erfüllt werden.

Wie lange und wo ist die Genehmigung gültig?

Die Genehmigung ist für einen Zeitraum von 5 Jahren im gesamten Bundesgebiet gültig.

Was kostet die Genehmigung?

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt im Regelfall (ein Strahlenschutzverantwortlicher, ein Strahlenschutzbeauftragter, keine Nachforderungen und ohne Rückfragen) ca. 450 €.

Der Genehmigungsinhaber ändert seine Adresse, Namen, Strahlenschutzbeauftragten oder ähnliches - was ist zu tun?

Änderungen sind grundsätzlich anzuzeigen, da sie die Gültigkeit der Genehmigung beeinflussen können. Dies gilt bei Adressänderung, Namenswechsel, Firmenumwandlungen (zum Beispiel Fusionen), Personenwechsel und ähnliches.

Was ist zu tun, wenn die Genehmigung demnächst abläuft?

Die Genehmigung wird durch eine lückenlos anschließende Folgegenehmigung ersetzt. Voraussetzung ist ein Antrag auf Folgegenehmigung spätestens sechs Wochen vor Ablauf der bisherigen Genehmigung. Dazu ist uns das Antragsformular mit aktuellen Unterlagen zuzusenden.

Weiterführende Informationen

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