Wann muss ich eine Anzeige nach § 26 StrlSchG machen?
Wer im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers Personen beschäftigt, die unter seiner Aufsicht stehen, oder Aufgaben selbst wahrnimmt, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen, wenn dies bei den beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann.
Welche Behörde nimmt die Anzeige entgegen?
Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist der Sitz der (juristische Person) oder der Wohnsitz des Anzeigestellers (natürliche Person). Liegt dieser in Bayern, wenden Sie sich an uns, das LfU in Augsburg.
Wie soll die Anzeige erfolgen?
Das LfU hat auf seinen Internet-Seiten ein Formular eingestellt, mit dem die Anzeige zu erfolgen hat.
Der Anzeigende ändert seine Adresse, Namen, Strahlenschutzbeauftragten oder ähnliches - was ist zu tun?
Änderungen sind grundsätzlich ebenfalls zeitnah anzuzeigen, damit die Behörde auf dem aktuellen Stand ist.
