Bekanntgabe von Sachverständigen nach §29b Abs. 1 BImSchG

Die zuständige Behörde kann nach § 29a BImSchG anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a, die Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen veranlaßt. In der Regel wird dafür ein von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebener Sachverständiger beauftragt.

Neben den in Bayern bekannt gegebenen Sachverständigen können in Bayern auch die in anderen Bundesländern bekannt gegebenen Sachverständigen beauftragt werden.

Anträge für die Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29b Abs. 1 BImSchG in Bayern sind beim
Bayerischen Landesamt für Umwelt,
Bürgermeister-Ulrich-Str. 160,
86179 Augsburg
einzureichen. Die Bekanntgabe eines Sachverständigen erfolgt entsprechend der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV).

Antragstellung

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