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Emissionserklärung
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der
11. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV)
Die Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sind, mit Ausnahme der in § 1 der 11. BImSchV genannten Anlagen, gem. § 27 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 3 der 11. BImSchV zur Abgabe einer Emissionserklärung verpflichtet.
Die Emissionserklärung enthält Angaben über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen.
Die Inhalte der Emissionserklärung sind im Anhang der 11. BImSchV festgelegt.
Nach Art. 4 Abs. 5 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) ist das Bayerische Landesamt für Umwelt die für den Vollzug der 11. BImSchV zuständige Behörde in Bayern.
Erklärungszeitraum und Termine
Beginnend mit dem Berichtsjahr 2008 ist alle vier Jahre eine Emissionserklärung abzugeben. Die Berichterstattung erfolgt jeweils im Folgejahr des Erklärungszeitraums. Gemäß § 4 Abs. 2 11. BImSchV sind dabei folgende Termine zu beachten:
- 30. April - Beantragung der Fristverlängerung für die Abgabe der Emissionserklärung
- 31. Mai - Abgabe der Emissionserklärung
- 30. Juni - Abgabe der Emissionserklärung bei Fristverlängerung.
Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2020. Die Emissionserklärung 2020 ist bis zum 31.05.2021 abzugeben.
Abgabeform
Die Emissionserklärung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der 11. BImSchV in der Regel in elektronischer Form abzugeben. Hierfür steht den erklärungspflichtigen Betreibern die bundeseinheitliche Webanwendung BUBE-Online (Betriebliche Umweltdaten Bericht Erstattung) zur Verfügung.
Befreiung von der Abgabepflicht
Nach § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf Antrag von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden, wenn von der Anlage Luftverunreinigungen nur in geringem Umfang ausgehen können. Als Anhaltspunkt können die folgenden in § 3 der 11. BImSchV genannten Bagatellschwellen herangezogen werden:
Schadstoff | Bagatellschwelle je Anlage |
---|---|
Dioxine und Furane und Stoffe mit vergleichbarer Wirkung | Keine |
Stoffe der Nr. 5.2.2 Klasse I und 5.2.4 Klasse 1 und Nr. 5.2.7 der TA-Luft und andere sehr giftige Stoffe | 0,01 kg/h bzw. 0,25 kg/a |
Trichlorbenzol, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan | 10 kg/a |
Schwefelhexafluorid, Nickelverbindungen (nicht kanzerogen) und PAK (außer Stoffe nach Zeile 1 und 2 dieser Tabelle) | 50 kg/a |
alle anderen Stoffe (auch klimarelevante Stoffe) | 100 kg/a |
Die Befreiung erfolgt mittels Bescheid und ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Für Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.
Hinweise
Die Daten des letzten Erklärungszeitraums werden in BUBE-Online hinterlegt. Sie können über die Funktion Datenübernahme auf den aktuellen Erklärungszeitraum übernommen und müssen dann nur noch aktualisiert und ergänzt werden.
Zu Ihrer Unterstützung bei der Bearbeitung der Emissionserklärung mit BUBE-Online stehen Ihnen die im Folgenden aufgeführten Dokumente zur Verfügung.
- Anleitung für die Erstellung der Emissionserklärung - PDF
- Anleitung für Tierhaltungsanlagen - PDF
- Anleitung für Biogasanlagen - PDF
Erfassungssoftware