Emissionserklärung

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der 11. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV)

Die Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sind, mit Ausnahme der in § 1 der 11. BImSchV genannten Anlagen, gem. § 27 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 3 der 11. BImSchV zur Abgabe einer Emissionserklärung verpflichtet.

Die Emissionserklärung enthält Angaben über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen.

Die Inhalte der Emissionserklärung sind im Anhang der 11. BImSchV festgelegt.
Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) ist das Bayerische Landesamt für Umwelt die für den Vollzug der 11. BImSchV zuständige Behörde in Bayern.

Erklärungszeitraum und Termine

Beginnend mit dem Berichtsjahr 2008 ist alle vier Jahre eine Emissionserklärung abzugeben. Die Berichterstattung erfolgt jeweils im Folgejahr des Erklärungszeitraums. Gemäß § 4 Abs. 2 11. BImSchV sind dabei folgende Termine zu beachten:

  • 30. April - Beantragung der Fristverlängerung für die Abgabe der Emissionserklärung
  • 31. Mai - Abgabe der Emissionserklärung
  • 30. Juni - Abgabe der Emissionserklärung bei Fristverlängerung.

Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2024. Die Emissionserklärung 2024 ist bis zum 31.05.2025 abzugeben.

Abgabeform

Die Emissionserklärung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der 11. BImSchV in der Regel in elektronischer Form abzugeben. Hierfür steht den erklärungspflichtigen Betreibern die bundeseinheitliche Webanwendung BUBE-Online (Betriebliche Umweltdaten Bericht Erstattung) zur Verfügung.

Befreiung von der Abgabepflicht

Nach § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf Antrag von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden, wenn von der Anlage Luftverunreinigungen nur in geringem Umfang ausgehen können. Als Anhaltspunkt können die folgenden in § 3 der 11. BImSchV genannten Bagatellschwellen herangezogen werden:

Befreiung von der Abgabepflicht - Bagatellschwellen
Schadstoff Bagatellschwelle je Anlage
Dioxine und Furane und Stoffe mit vergleichbarer Wirkung Keine
Stoffe der Nr. 5.2.2 Klasse I und 5.2.4 Klasse 1 und Nr. 5.2.7 der TA-Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) und andere sehr giftige Stoffe 0,01 kg/h bzw. 0,25 kg/a
Trichlorbenzol, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan 10 kg/a
Schwefelhexafluorid, Nickelverbindungen (nicht kanzerogen) und PAK (außer Stoffe nach Zeile 1 und 2 dieser Tabelle) 50 kg/a
alle anderen Stoffe (auch klimarelevante Stoffe) 100 kg/a

Die Befreiung erfolgt mittels Bescheid und ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Für Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.

Weiterführende Informationen

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