Sport- und Freizeitlärm
- Definition
- Geräuschverursacher und -quellen bei Sportanlagen
- Beurteilungsgrundlage und Anforderungen der 18. BImSchV
- Immissionsrichtwerte für verschiedene Gebietskategorien
- Maßnahmen zur Lärmminderung für Sport- und Freizeitanlagen
- Zuständigkeit / Ansprechpartner bei Lärmproblemen
Lärm ist nicht selten auch Ursache für Nachbarschaftszwist.
Die Aktiven wollen ihren Ausgleichssport, die Anwohner ihre Ruhe. Häufig kommt es in der Nähe von Sportanlagen oder Freizeiteinrichtungen wegen des Lärms zu Konflikten. Während die einen ihren Feierabend oder die Freizeit in Ruhe verbringen möchten, suchen andere ihre Erholung durch Aktivitäten in nahegelegenen Sportanlagen.
Lärm durch Freizeitanlagen und Sportanlagen ist ein Problem unserer Zeit. Die Geräusche von Sportanlagen führen häufig zu Konflikten mit der Wohnnachbarschaft. Wichtige Informationen zu diesem Bereich erhalten Sie auf den folgenden Seiten.
Definition
Als Sportlärm werden Geräusche bezeichnet, die durch den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zweck der Sportausübung betrieben werden, ausgehen.
Lärm von Freizeitanlagen (Anlagen, die von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt werden, zum Beispiel in Freizeitparks, Erlebnisbädern, Zirkussen, auf Musikbühnen im Freien) ist kein Sport-, sondern in der Regel Freizeitlärm.
Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Gefahren, erhebliche Belästigungen und Beeinträchtigungen) durch Lärm von Sportanlagen und in Bayern, auch von Freizeitanlagen, wird durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV geregelt. Die Verordnung enthält neben Immissionsrichtwerten auch das Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren.
Bei Geräuschen aus kulturellen Einrichtungen und Diskotheken, die gewerblich betrieben werden und damit in den Geltungsbereich des Gaststättengesetzes fallen, handelt es sich nicht um Freizeitlärm, sondern um Gewerbelärm. Dieser wird nach TA Lärm beurteilt.
Für Motorsportanlagen ist eine sogenannte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Zur Beurteilung von deren Geräuschen wird ebenfalls die TA Lärm herangezogen.
Geräusche von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen fallen nicht unter den Begriff Freizeitanlage. Sie sind zu tolerieren. In Bayern gibt es das KJG, mit dem dieser Bereich geregelt wird.
Persönlicher Musikkonsum zum Beispiel in einer Diskothek ist kein Freizeitlärm, wobei hier jedoch oft fälschlicherweise der Begriff Freizeitlärm verwendet wird. Im "klassischen" Sinn ist Freizeitlärm ein Geräusch, das von einer Anlage ausgeht und die Nachbarschaft beeinträchtigt beziehungsweise belästigen kann. (siehe Nachbarschaftslärm)
Geräuschverursacher und -quellen bei Sportanlagen
- Technische Einrichtungen (zum Beispiel Lautsprecher, Rasenmäher)
- die Sporttreibenden selbst (zum Beispiel Zurufe)
- Sportgeräte (zum Beispiel Ballgeräusche, Hockeyschläger, Motorkart)
- Zuschauer bzw. Besucher (zum Beispiel Beifall, Zurufe, Anzahl)
- Sportbetrieb (zum Beispiel Schiedsrichterpfeife, Zurufe beim Training)
- An- und Abfahrtsgeräusche des zur Anlage gehörenden Verkehrslärms (zum Beispiel Parkplatzgeräusche)
Die Geräuschemission von Sport- und Freizeitanlagen wird durch Schallleistungspegel gekennzeichnet. Das ist der vom jeweiligen Geräuschverursacher ausgehende Geräuschpegel. Er ist unabhängig von den äußeren Abmessungen der Anlage und unabhängig von der gewählten Messentfernung. Bei der Nutzung von Fahrzeugen oder elektroakustischen Beschallungsanlagen (zum Beispiel Motorsport oder Lautsprecher zur Zuschauerinformation) treten meistens die höchsten Pegel auf. Aus den Schallleistungspegeln kann unter Berücksichtigung der Einflüsse auf dem Schallausbreitungsweg der Schalldruckpegel am Immissionsort berechnet werden. Der Schalldruckpegel am Immissionsort kann auch gemessen werden. Bei der Berechnung des Beurteilungspegels müssen die Nutzungszeiten der Anlage und gegebenfalls besondere Lästigkeiten berücksichtigt werden.
Beurteilungsgrundlage und Anforderungen der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung)
Zur Beurteilung der Geräusche von Sportanlagen wurde die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BlmSchV erlassen. Sie geht auf die Besonderheiten des Sportbetriebes ein mit:
- unterschiedlichen Beurteilungszeiten an Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen
- zusätzlichen Immissionsrichtwerten für Ruhezeiten
- Regelungen für die Zulässigkeit weniger, besonders lauter Veranstaltungstage (zum Beispiel überregionale Wettkämpfe) und
- Zuschlägen für Ton- und Informationshaltigkeit (zum Beispiel Lautsprecherdurchsagen)
Sportanlagen und Freizeitanlagen sind in den meisten Fällen nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Für sie gilt neben baurechtlichen Voraussetzungen die allgemeine Grundpflicht aus § 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG, danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen.
In Bayern wird auch der Freizeitlärm im Allgemeinen wie Sportlärm, das heißt nach der 18. BImSchV beurteilt. Das liegt nahe, weil diese Verordnung die geeignetste und verbindlichste Regelung dafür darstellt.
Immissionsrichtwerte für verschiedene Gebietskategorien
Bei der Errichtung und dem Betrieb von Sportanlagen und Freizeitanlagen gelten die Immissionsrichtwerte aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). Diese sind zulässige Grenzwerte für die Geräuschimmissionen von Sportanlagen zu den verschiedenen Tages- und Nachtzeiten. Eingeschlossen sind dabei zugehörige Parkplätze.
Gebietskategorie | tags außerhalb der Ruhezeiten | tags innerhalb der Ruhezeiten | nachts |
---|---|---|---|
Gewerbegebiete | 65 | 60 | 50 |
Urbane Gebiete | 63 | 58 | 45 |
Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete | 60 | 55 | 45 |
allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete | 55 | 50 | 40 |
reine Wohngebiete | 50 | 45 | 35 |
Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten | 45 | 45 | 35 |
Tages-, Ruhe- und Nachtzeiten
Beginn und Dauer von Tages-, Ruhe- und Nachtzeiten sind genau festgelegt:
Tag | Tagzeit | Ruhezeit | Nachtzeit |
---|---|---|---|
Werktage | 6.00 – 22.00 Uhr | 6.00 – 8.00 Uhr 20.00 – 22.00 Uhr |
00.00 – 6.00 Uhr 22.00 – 24.00 Uhr |
Sonn- und Feiertage | 7.00 – 22.00 Uhr | 7.00 – 9.00 Uhr 13.00 – 15.00 Uhr 20.00 – 22.00 Uhr |
00.00 – 7.00 Uhr 22.00 – 24.00 Uhr |
Für Anlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung genehmigt oder errichtet wurden (das heißt vor 1991) erlaubt die Verordnung um weniger als 5 dB höhere Werte.
Graphische Darstellung der Immissionsrichtwerte nach Gebietskategorien
Maßnahmen zur Lärmminderung für Sport- und Freizeitanlagen
- technische Maßnahmen: zum Beispiel dezentrale Beschallung mit verteilten Einzellautsprechern und ähnlichen Einrichtungen, Einbau von Schallpegelbegrenzer
- technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen: zum Beispiel Verwendung lärmgeminderter oder lärmmindernder Ballfangzäune, Bodenbeläge, Schallschutzwände und -wälle
- Vorkehrungen: zum Beispiel keine Verwendung übermäßig lärmerzeugender Instrumente wie pyrotechnische Gegenstände oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren
- Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art: zum Beispiel An- und Abfahrtswege und Parkplätze durch Maßnahmen so gestalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
- Beschränkung beziehungsweise Verkürzung der Nutzungsdauer
- im Vorfeld: im Rahmen der Bauleitplanung die Lärmwirkung der geplanten Sport- bzw. Freizeitanlage berücksichtigen und die Planung darauf abstimmen
Zuständigkeit / Ansprechpartner bei Lärmproblemen
Sportanlagen und Freizeitaktivitäten bei denen der anlagenbezogene Lärm durch technische Einrichtungen im Vordergrund steht (zum Beispiel Fahrgeschäfte in Vergnügungsparks, Motoren, Kühlaggregate):
- Betreiber der Anlage
- Kommune
- Kreisverwaltungsbehörde
Freizeitanlagen/Freizeitveranstaltungen bei denen der verhaltensbezogene Lärm durch Singen, Tongeräte oder Kreischen im Vordergrund steht (zum Beispiel Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Musikdarbietungen):
- Ordnungsamt des Wohnortes
Weiterführende Informationen
Links zu anderen Angeboten
- 18. BImSchV Sportanlagenlärmschutzverordnung
- TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
- Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG)
- Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- Geräusche von Trendsportanlagen - Teil 1: Skateanlagen
- Geräusche von Trendsportanlagen - Teil 2: Beachvolleyball, etc.
- Emissionsdaten von Motorsportanlagen
- Weiterführende Informationen zum KJG