Sicherungsvorschriften - Bohrungen > 100 m

Bundesgesetzliche Sicherungsvorschriften nach §§ 21 und 37 Abs. 2 des Standortauswahlgesetzes (StandAG) ab dem 16.08.2017

Ab dem 16.08.2017 muss bundesweit bei allen zulassungspflichtigen Bohrungen und Vorhaben ab 100 m Teufe die zuständige Trägerbehörde (Kreisverwaltungsbehörde, Bergbehörde) die gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 StandAG prüfen.

Durch diese Prüfung ist mit einer längeren Bearbeitungszeit für die Zulassung der Vorhaben als bisher zu rechnen.

Betroffen sind Bergbauvorhaben, aber auch Bohrungen für Erdwärmesonden, Brunnen, Grundwassermessstellen oder sonstige Tiefbauvorhaben.

Vorhaben in Teufen von mehr als 100 Metern nach den Bestimmungen des Bundesberggesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften dürfen in Gebieten, in denen in einer Teufe von 300 bis 1.500 Metern unter der Geländeoberkante.

  • stratiforme Steinsalz- oder Tonsteinformationen mit einer Mächtigkeit von mindestens 100 Metern,
  • Salzformationen in steiler Lagerung oder
  • Kristallingesteinsformationen mit einer vertikalen Ausdehnung von mindestens 100 Metern

vorhanden sind oder erwartet werden können, nur zugelassen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 StandAG vorliegen.

Diese Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 StandAG werden von der Zulassungsbehörde unter Hinzuziehung des Geologischen Dienstes des Landesamts für Umwelt geprüft.

Über das Ergebnis der Prüfung ist das Einvernehmen mit dem für Endlagersuche zuständigen Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) herzustellen; das Ergebnis wird durch das BfE im Internet veröffentlicht.

Für Fragen zum Vollzug des § 21 Abs. 2 StandAG bei Bohrungen über 100 m Tiefe wenden Sie sich bitte an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde oder das zuständige Bergamt.

Weitere Informationen und FAQ finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamts für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) unter nachfolgendem Link.

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