Zertifizierung von Personen, Betrieben und Ausbildungsstätten gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung (Behördliche Anerkennungen)
- Einführung
- Rechtliche Regelungen
- Personalzertifikate – persönliche Voraussetzung für bestimmte Tätigkeiten
- Stellen zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen
- Zertifizierung von Betrieben nach § 10 ChemKlimaschutzV
- Antragstellung bei Umfirmierungen: Vorgehensweise und Kostenfestlegung bei Änderungen von Adresse oder Firmenname etc. im Unternehmenszertifikat gem. § 10 ChemKlimaschutzV
- Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 ChemKlimaschutzV
Einführung
Treibhausgase wie Kohlendioxid, Methan und die voll- und teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffe (FKW, H-FKW) lassen die kurzwelligen Sonnenstrahlen ungehindert durch die Atmosphäre auf die Erdoberfläche treffen, die sich dadurch erwärmt. Die von der Erde zurückgestrahlte Wärmeenergie (sog. terrestrische Strahlung) wird aber von den Treibhausgasen absorbiert.
Es kommt zu einer zusätzlichen Erwärmung der Erdatmosphäre, dem sog. Treibhauseffekt, wenn die Konzentration dieser Treibhausgase in der Atmosphäre zu hoch ist bzw. steigt.
Die Fluorkohlenwasserstoffe verursachen je nach Substanz einen 100 bis 22.000 mal höheren Treibhauseffekt als Kohlendioxid. Sie spielen deshalb im Kyoto-Protokoll vom
11. Dezember 1997 zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen eine besondere Rolle. Ziel der ChemikalienKlimaschutzverordnung ist es, die Emissionen der klimarelevanten fluorierten Treibhausgase zu verringern.
Rechtliche Regelungen
Die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 (Chemika-lien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV) vom 16. April 2026 (BGBl. I, Nr. 100, S. 1).
Sie gilt ergänzend zu der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.02.2024 über fluorierte Treibhausgase (ersetzt VO (EU) Nr. 517/2014).
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2025/627 (ersetzt DVO (EU) 2015/2066), (EU) 2024/2215 (ersetzt DVO (EU) 2015/2067), (EU) 2025/625 (ersetzt VO (EG) Nr. 304/2008), (EU) 2025/623 (ersetzt VO (EG) Nr. 306/2008) und (EU) 2025/1893 (ersetzt VO (EG) Nr. 307/2008) enthalten unter anderem Anforderungen an Personal und Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen durchführen, siehe auch am Ende dieser Seite:
Personalzertifikate – persönliche Voraussetzung für bestimmte Tätigkeiten
Die ChemKlimaschutzV enthält in § 5 und 6 Regelungen zur Ausbildung und Zertifizierung des Personals. Diese Regelungen gelten ergänzend zu Art. 10 der Verordnung (EU) 2024/573.
Damit dürfen bestimmte Arbeiten an entsprechenden Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gase) nur von Personen durchgeführt werden, die eine persönliche Sachkundenbescheinigung gem. § 6 ChemKlimaschutzV vorweisen können.
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, Arbeiten an seinen Anlagen nur durch sachkundige und entsprechend zertifizierte Personen und Betriebe ausführen zu lassen. Neben Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Außerbetriebnahme und Rückgewinnung der Kältemittel sind insbesondere die Dichtheitskontrollen davon betroffen, da die Anlagen strengen Emissionsvorgaben (maximal zulässiger Kältemittelverlust nach § 2 ChemKlimaschutzV) genügen müssen.
Die allgemeinen Anforderungen nach Art. 4 sowie die Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen nach Art. 10 der VO (EU) 2024/573 sind für alle Anwendungen bzw. Tätigkeiten nach Art. 10 (1) unabhängig von der Füllmenge an F-Gasen zu erfüllen. Bereits seit 4. Juli 2008 sind damit Arbeiten an Klimageräten mit Eingriff in den Kältemittelkreislauf durch den Laien nicht mehr erlaubt. Dazu gehört nach Auffassung des Umweltbundesamtes auch bereits das Zusammenfügen von Kältemittelleitungen zum Beispiel mittels sog. Schnappmechanismen.
Dagegen gelten die Anforderungen an die Dichtheitskontrolle nach Art. 5 (1) der VO (EU) 2024/573 in Verbindung mit § 2 (1) ChemKlimaschutzV nur für Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I in einer Menge von fünf Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten oder gemäß Anhang II Gruppe 1 in einer Menge von ein kg oder mehr (bei hermetisch geschlossenen Einrichtungen mit zehn oder mehr Tonnen CO2-Äquivalent bzw. 2 kg).
Für folgende Tätigkeiten ist eine Sachkundebescheinigung nach § 6 ChemKlimaschutzV in Verbindung mit Art. 10 (1) der VO (EU) 2024/573 erforderlich:
- Tätigkeiten an ortsfesten Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufen sowie Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten (ab 12.03.2029 auch für letztere Kältemittel verpflichtend).
- Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten.
- Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen, die fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten.
- Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (seit 01.07.2017 auch für Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Außerbetriebnahme und Rückgewinnung von F-Gasen aus anderen ortsfesten elektrischen Schaltanlagen als Hochspannungsschaltanlagen verpflichtend).
- Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen dazu enthalten, und nicht in Nr. 1 erfasst sind.
Je nach Tätigkeit sind verschiedene Voraussetzungen, entsprechend der nachfolgenden Tabelle zu erfüllen:
| Nr. | Anlage, Einrichtung | Qualifikation | Zusatzqualifikation |
|---|---|---|---|
| 1a) | Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgase enthalten (Anforderung gilt seit 26.09.2024) |
Mechatroniker für Kältetechnik und Kälteanlagenbauer | Keine [jedoch formale Sachkundebescheinigung gem. § 6 ChemKlimaschutzV notwendig] |
| 1b) | Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgase enthalten (Anforderung gilt seit 26.09.2024) |
Erfolgreicher Abschluss einer zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung [die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn eine Befreiung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung gemäß § 6 Abs. 5 ChemKlimaschutzV oder § 5 Abs. 4 ChemOzonschichtV vorliegt.] |
Bestandene theoretische und praktische Prüfung nach DVO (EU) 2024/2215 bzw. vormals DVO (EU) 2015/2067 |
| 2) | Lösungsmittel, die fluorierte Treibhausgase enthalten | Erfolgreicher Abschluss einer zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung [die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn eine Befreiung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung gemäß § 6 Abs.5 Satz 5 ChemKlimaschutzV oder § 5 Abs. 4 ChemOzonschichtV vorliegt.] |
Bestandene theoretische und praktische Prüfungnach DVO (EU) 2025/623 bzw. vormals VO (EG) Nr. 306/2008 |
| 3) | Ortsfeste Brandschutzsysteme, die fluorierte Treibhausgase oder relevante Alternativen dazu enthalten | - | Bestandene theoretische und praktische Prüfung nach DVO (EU) 2025/625 bzw. vormals VO (EG) Nr. 304/2008 |
| 4) | Elektrische Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten | Erfolgreicher Abschluss einer zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung [die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn eine Befreiung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 5 ChemKlimaschutzV oder § 5 Abs. 4 ChemOzonschichtV vorliegt.] |
Bestandene theoretische und praktische Prüfung nach DVO (EU) 2015/2066 bzw. vormals VO (EG) Nr. 305/2008 für Hochspannungsschaltanlagen |
| 5) | Klimaanlagen in Kfz oder andere mobile Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen (außer Anlagen unter 1a/b) | - | Erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungsprogramm nach DVO (EU) 2025/1893 bzw. vormals VO (EG) Nr. 307/2008 |
Siehe auch:
- Bayern Portal: Fluorierte Treibhausgase - Beantragung der Befreiung von der Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung
- Bayern Portal: Fluorierte Treibhausgase - Beantragung der Sachkundebescheinigung
Bei Tätigkeiten an ortsfesten Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufen sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten, werden in Abhängigkeit des Umfangs der Tätigkeiten gemäß DVO (EU) 2024/2215 sechs Arten von Zertifikaten unterschieden:
- Zertifikat A1 umfasst Dichtheitskontrolle, Kältemittelrückgewinnung, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung und Außerbetriebnahme aller Einrichtungen jeglicher Bauarten und Größe in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe.
- Zertifikat A2 lässt Dichtheitskontrollen (ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf), Rückgewinnung, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung und Außerbetriebnahme von Einrichtungen mit Kältemittelfüllmengen < 3 kg (hermetisch geschlossene Anlagen mit Füllmengen < 6 kg) in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe zu.
- Zertifikat B umfasst alle Tätigkeiten wie bei Zertifikat A1 in Bezug auf Kohlendioxid (CO2).
- Zertifikat C umfasst alle Tätigkeiten wie bei Zertifikat A1 in Bezug auf Ammoniak (NH3).
- Zertifikat D beschränkt sich auf die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen als Kältemittel aus Einrichtungen mit Kältemittelfüllmengen < 3 kg (hermetisch geschlossene Anlagen < 6 kg Füllmenge).
- Zertifikat E umfasst ausschließlich Dichtheitskontrollen an Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen als Kältemittel ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf.
Hinweise
- Nach Artikel 10 Abs. 9 Satz 2 der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 müssen natürliche Personen künftig spätestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs teilnehmen.
- Inhaber von bestehenden Sachkundebescheinigungen nach der alten F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 können mit diesen bis zum Stichtag des 12. März 2029 zunächst auch die nach der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen neu zertifizierungspflichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen oder relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen durchführen. Dies gilt auch für bestehende Unternehmenszertifikate nach der alten F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014. Ab diesem Stichtag dürfen Inhaber von bisherigen Sachkundebescheinigungen neu zertifizierungspflichtige Tätigkeiten nur noch dann durchführen, wenn sie eine Sachkundebescheinigung nach den neuen Mindestanforderungen haben. Bis zu diesem Stichtag für die Umstellung der Sachkundebescheinigungen sind auch die Unternehmenszertifikate umzustellen.
Siehe auch:
Stellen zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen gem. § 6 ChemKlimaschutzV
Folgende Stellen sind zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sach-kundebescheinigungen berechtigt:
- die Industrie- und Handelskammern
- die Handwerkskammern
- sowie die Handwerksinnungen, soweit sie nach § 33 (1) der Handwerksordnung von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden.
- auch andere Aus- oder Fortbildungseinrichtungen, sowie Unternehmen oder Betriebe, die von der zuständigen Behörde (in Bayern: Bayerisches Landesamt für Umwelt, LfU) nach § 9 ChemKlimaschutzV durch Bescheid zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen behördlich anerkannt sind.
Hinweis
Sachkundenachweise sind grundsätzlich seit 4. Juli 2008 vorzuweisen. Hiervon ausgenommen waren nach § 9 ChemKlimaschutzV bis zum 4. Juli 2009 Personen, die bestimmte Voraussetzungen (befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung in der Kälte- und Klimabranche) erfüllten, sowie Betriebe, die bereits vor dem 4. Juli 2008 Tätigkeiten der Installation, Instandhaltung oder Wartung in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich (Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen bzw. Brandschutzsysteme und Feuerlöscher) ausgeübt haben. Sachkundenachweise gem. Chemikalien-Ozonschichtverordnung wurden bis zum 4. Juli 2009 ebenfalls anerkannt. Für den Zeitraum vom 4. Juli 2009 bis zum 4. Juli 2011 schließlich konnten nach § 9 (2) in begründeten Einzelfällen bei den Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Handwerksinnungen auch vorläufige Bescheinigungen für das betroffene Personal beantragt werden.
Die Ausbildungsbescheinigungen für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen für Personen, die vor dem 4. Juli 2008 in diesem Praxisbereich tätig waren, müssen seit 4. Juli 2010 vorgelegt werden.
Zertifizierung von Betrieben nach § 10 ChemKlimaschutzV
Unternehmen, die Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung und Außerbetriebnahme an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsystemen vornehmen, benötigen seit 4. Juli 2009 eine Zertifizierung gemäß § 10 Abs. 2 ChemKlimaschutzV (in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Art. 6 Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2015/2067 bzw. Verordnung (EG) Nr. 304/2008). Mit Einführung der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 in Verbindung mit der DVO (EU) 2024/2215 gilt diese Anforderung seit 26.09.2024 auch für die vorgenannten Tätigkeiten an Organic-Rankine-Kreisläufen sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern, in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern, einschließlich Kühlcontainern, und Eisenbahnwaggons.
Hinweis
Seit Inkrafttreten der neuen ChemKlimaschutzV (17. April 2026) gilt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 Folgendes: "Einzelunternehmen, die natürliche Personen zur Durchführung von Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 beschäftigen, können ein Unternehmenszertifikat nach Abs. 2 beantragen." Einzelunternehmen gelten nicht als juristische Personen oder Personenvereinigungen und benötigen daher künftig keine Unternehmenszertifizierung mehr.
Verfahrenshinweise
Folgende Angaben/Unterlagen sind erforderlich:
- Name und Sitz der Betriebes (jeder Standort einzeln)
- Bei Unternehmen mit mehreren Standorten: Zuordnung des zertifizierten Personals zu den Standorten
- Beschreibung der Tätigkeiten des Betriebes
- Sachkundebescheinigungen des Personals gemäß § 6 ChemKlimaschutzV
- Technische Ausstattung/Geräteliste
- Erklärung über ausreichend zertifiziertes Personal in Bezug zum Auftragsvolumen
- Gewerbeanmeldung sowie ggf. chronologischer Auszug aus dem Handelsregister.
Nach dem Bayerischen Kostengesetz liegen die Kosten derzeit zwischen 125 Euro und 1.500 Euro je nach Größe des Unternehmens, Anzahl der Personalzertifikate und Aufwand zur Prüfung der Unterlagen und Erstellung der Bescheinigung.
Eine Bescheinigung über die Zertifizierung eines Betriebs erfolgt auf Antrag durch die zuständige Behörde, in Bayern das Landesamt für Umwelt (LfU).
Die Antragstellung erfolgt auf digitalem Weg über ein Online-Verfahren:
Ausnahmefall nichtdigitales Verfahren
Hierzu kann auch folgendes PDF-Formular verwendet werden (nicht barrierrefrei, nur handschriftlich ausfüllbar).
Dieses ist vollständig auszufüllen und unterschrieben zusammen mit allen nötigen Anlagen möglichst eingescannt per E-Mail zu senden an:
Bei Unternehmen, die Installation, Wartung und Instandhaltung an Brandschutzsystemen vornehmen, ist auf Anfrage beim LfU ein gesonderter Antrag zu stellen.
Wie der Antwort auf Frage 4.2 auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu entnehmen ist, dürfen mit Einführung der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 Inhaber von bestehenden Sachkundebescheinigungen nach der alten F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 mit diesen bis zum Stichtag des 12. März 2029 zunächst auch die nach der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 und den dazugehörigen Durchführungsverordnungen neu zertifizierungspflichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen oder relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen durchführen. Ab diesem Stichtag dürfen Inhaber von bisherigen Sachkundebescheinigungen neu zertifizierungspflichtige Tätigkeiten nur noch dann durchführen, wenn sie eine Sachkundebescheinigung nach den neuen Mindestanforderungen haben. Bis zu diesem Stichtag für die Umstellung der Sachkundebescheinigungen sind auch die Unternehmenszertifikate umzustellen. Demnach ist eine Ausstellung von unbefristeten Unternehmenszertifizierungen nur bei Vorliegen von Sachkundebescheinigungen möglich, welche die Mindestanforderungen der neuen DVO vollumfänglich erfüllen.
- Abschnitt 4: Zertifizierung (Antwort auf Frage 4.2, Umweltbundesamt)
Die Anerkennung erfolgt auf Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entsprechend den Anforderungen des einschlägigen Verwaltungsrechts. Erteilte Bescheide und Zertifikate haben bundesweite Gültigkeit.
Antragstellung bei Umfirmierungen:
Vorgehensweise und Kostenfestlegung bei Änderungen von Adresse oder Firmenname etc. im Unternehmenszertifikat gem. § 10 ChemKlimaschutzV
Bei einer Änderung der Firmenadresse/des Firmennamens/der Firmenvertretung bestehen folgende Möglichkeiten hinsichtlich der Fortführung der Zertifizierung des Betriebes nach § 10 ChemKlimaschutzV:
- Die Fortgeltung der Zertifizierung wird mit einem kostenfreien, formlosen Schreiben bescheinigt.
- Das Zertifikat wird neu ausgestellt und zusammen mit einem Begleitschreiben und einer Kostenrechnung in Höhe von 30 Euro dem Antragssteller zugesandt. Das veraltete Zertifikat muss im Original zurückgesandt werden.
- Das Zertifikat und der Bescheid werden neu ausgestellt und zusammen mit einer Kostenrechnung in Höhe von 125 Euro dem Antragssteller zugesandt. Das veraltete Zertifikat muss im Original zurückgesandt werden.
Hierzu reicht in der Regel ein formloser Antrag per E-Mail an das Funktionspostfach Poststelle zusammen mit der Übersendung eines Auszugs aus dem Handelsregister, aus dem die entsprechende Änderung bei der Firma hervorgeht, sowie Unterlagen zu weiteren relevanten Änderungen seit der letzten Antragstellung, wie zum Beispiel beim sachkundigen Personal oder der Firmenvertretung. Nach dem Erhalt des neu ausgestellten Zertifikats muss das veraltete Zertifikat im Original binnen 4 Wochen an das Landesamt für Umwelt zurückgesandt werden.
Bei einer Neugründung eines Unternehmens, also auch bei Änderung der Rechtspersönlichkeit eines bereits gemäß § 10 ChemklimaschutzV zertifizierten Unternehmens, ist ein neuer Antrag auf Unternehmenszertifizierung gemäß § 10 ChemKlimaschutzV zu stellen. Nach dem Erhalt des neu ausgestellten Zertifikats muss das veraltete Zertifikat im Original binnen 4 Wochen an das Landesamt für Umwelt zurückgesandt werden.
Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 ChemKlimaschutzV
Gem. § 9 ChemKlimaschutzV kann eine Aus- oder Fortbildungseinrichtung, ein Unternehmen oder ein Betrieb auf Antrag als zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen (Zertifikaten) berechtigt anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Behörde, in Bayern das Landesamt für Umwelt.
Anträge sind in Bayern zu richten an folgende Adresse
Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
Abteilung 7, Zentrale Analytik, Stoffbewertung
Bürgermeister-Ulrichstraße 160
86177 Augsburg
Der Antrag nach § 9 ChemKlimaschutzV zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen soll formlos und schriftlich mit folgenden Daten des Antragstellers erfolgen (möglichst per E-Mail) an
- Name und Sitz der Ausbildungsstätte/des Unternehmens
- Nennung von Prüf- und Zertifizierungsstelle bei Unternehmen: Prüfstelle (Personen) und Zertifizierungsstelle (andere Personen, andere Abteilung) sind anzugeben. Die Prüfstelle kann auch Zertifizierungsstelle sein
- Nachweis der Qualifikation der Prüfer/Zertifizierer/Ausbilder: Ausbildung, Qualifikation (zum Beispiel Meisterbrief für Kfz-Ausbildungsstätten), laufende Weiterbildungsnachweise über die Kompetenz der Prüfer/Zertifizierer/Ausbilder in der Branche bzw. Trainerpass
- Ausstattung:
Räumliche Ausstattung der anzuerkennenden Stelle für höchstens 16 Prüflinge, Mess- und Apparateliste (Equipment) - Schulungsunterlagen inkl. Präsentation
- Katalog mit Prüfungsfragen zur theoretischen Prüfung und Beschreibung der praktischen Prüfung gemäß Anhang der Verordnungen DVO (EU) 2025/627 bzw. DVO (EU) 2024/2215 bzw. DVO (EU) 2025/625 oder DVO (EU) 2025/623; für Ausbildungsstätten nach Verordnung DVO (EU) 2025/1893 der Kommission (insb. Kraftfahrzeug-Klimaanlagen) sind Schulungskonzept, Trainerleitfaden erforderlich.
- Prüfungsordnung:
zum Beispiel Festsetzung der Quote/Punkte der zu beantwortenden Fragen des Prüfungskatalogs, Grundsätze für Wiederholungsprüfung - Muster-Sachkundebescheinigung:
Das Zertifikat ist europaweit gültig und muss die Tätigkeiten, die der Sachkundige ausüben darf, ausweisen.
Der jeweilige Ausbildungskurs hat die abzudeckenden fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten gemäß dem jeweiligen Anhang der entsprechenden Verordnungen DVO (EU) 2025/627 bzw. DVO (EU) 2024/2215 bzw. DVO (EU) 2025/625, DVO (EU) 2025/623 oder DVO (EU) 2025/1893 zu erfüllen.
Da nach den Vorgaben der Verordnung DVO (EU) 2025/1893 bzw. vormals VO(EG) Nr. 307/2008 (Klimaanlagen in Kfz) keine Prüfung vorgesehen ist, sind für die Antragsstellung auf Anerkennung als Ausbildungsstätte gem. § 9 ChemKlimaschutzV die diesbezüglichen Unterlagen aus vorgenannter Liste nicht erforderlich.
Für die Durchführung der Schulungen/Fortbildungen existieren spezifische Schulungsmaterialien, die als maßgebliche Grundlage für die Schulungsgestaltung anzuwenden sind – beispielsweise für den Bereich Kfz-Klimaanlagen:
"Handbuch Kraftfahrzeug-Klimaanlagen Sachkundeschulungen gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 307/2008", Akademie des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes GmbH (TAK), Bonn, Januar 2011.
In diesem Handbuch werden auch detailliert die Anerkennungsvoraussetzungen für Schulungsstätten zur Durchführung von Sachkundeschulungen an Kfz-Klimaanlagen aufgelistet:
Nach dem Bayerischen Kostengesetz liegen die Kosten derzeit zwischen 125 Euro und 1.500 Euro je nach Größe der anerkannten Ausbildungsstätte und Aufwand zur Prüfung der Unterlagen und Erstellung der Bescheinigung.
Die Anerkennung (Zertifizierung) nach § 9 ChemKlimaschutzV ist in Bayern derzeit auf 5 Jahre befristet. Es ist rechtzeitig (ca. 3 Monate) vor Ablauf der Befristung ein Verlängerungsantrag analog zum Erstantrag jedoch mit aktualisierten Unterlagen zu stellen.
Die Anerkennung erfolgt auf Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entsprechend den Anforderungen des einschlägigen Verwaltungsrechts. Erteilte Bescheide und Zertifikate haben bundesweite Gültigkeit.
Die Durchführung jeder Prüfung ist der zuständigen Behörde am Sitz des Veranstaltungsortes im jeweiligen Bundesland mit Angabe von Prüfungsort und -zeitpunkt anzuzeigen. Die Zuständigkeit für die ChemKlimaschutzV in den Bundesländern ist der entsprechenden Liste auf der Internetseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheiit (BLAC) zu entnehmen:
Weiterführende Informationen
- Klimawandel (und Treibhausgase)
- Häufig gestellte Fragen zu F-Gas-Verordnung
- F-Gase: EU-Verordnung 2024/573 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
- Infozentrum UmweltWirtschaft - ChemKlimaschutzV
- Informationen für Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten
- Fluorierte Treibhausgase
- Verordnung DVO (EU) 2024/2215 Kälte- und Klimaanlagen - PDF
- Verordnung DVO (EU) 2025/625 Brandschutzsysteme - PDF
- Verordnung DVO (EU) 2025/627 elektrische Schaltanlagen - PDF
- Verordnung DVO (EU) 2025/623 Rückgewinnung Lösungsmittel - PDF
- Verordnung DVO (EU) 2025/1893 Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen - PDF
- BLAC-Vollzugshilfe zur Umsetzung der ChemKlimaschutzV - PDF
