ChemKlimaschutzV

Zertifizierung von Personen, Betrieben und Ausbildungsstätten gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung (Behördliche Anerkennungen)

Einführung

Treibhausgase wie Kohlendioxid, Methan und die voll- und teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffe (FKW, H-FKW) lassen die kurzwelligen Sonnenstrahlen ungehindert durch die Atmosphäre auf die Erdoberfläche treffen, die sich dadurch erwärmt. Die von der Erde zurückgestrahlte Wärmeenergie (sog. terrestrische Strahlung) wird aber von den Treibhausgasen absorbiert.

Es kommt zu einer zusätzlichen Erwärmung der Erdatmosphäre, dem sog. Treibhauseffekt, wenn die Konzentration dieser Treibhausgase in der Atmosphäre zu hoch ist bzw. steigt.

Die Fluorkohlenwasserstoffe verursachen je nach Substanz einen 100 bis 22.000 mal höheren Treibhauseffekt als Kohlendioxid. Sie spielen deshalb im Kyoto-Protokoll vom
11. Dezember 1997 zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen eine besondere Rolle. Ziel der ChemikalienKlimaschutzverordnung ist es, die Emissionen der klimarelevanten fluorierten Treibhausgase zu verringern.

Rechtliche Regelungen

Die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV) vom 2. Juli 2008 (BGBl. I, Nr. 27, S. 1139), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der ChemKlimaschutzV vom 14.02.2017 (BGBI. I Nr. 6, S. 148) ist ursprünglich am 1. August 2008 in Kraft getreten.

Sie gilt ergänzend zu der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 über fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 150/195) und den weiteren EU-Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen, insbesondere Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2066 und 2015/2067 sowie Verordnungen (EG) Nr. 304/2008, 306/2008 und 307/2008. Diese Verordnungen enthalten unter anderem Anforderungen an Personal und Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen durchführen, siehe auch am Ende dieser Seite:

Personalzertifikate – persönliche Voraussetzung für bestimmte Tätigkeiten

Die ChemKlimaschutzV enthält in § 5 Regelungen zur Ausbildung und Zertifizierung des Personals. Diese Regelungen gelten ergänzend zu Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.

Damit dürfen bestimmte Arbeiten an entsprechenden Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gase) nur von Personen durchgeführt werden, die eine persönliche Sachkundenbescheinigung gem. § 5 ChemKlimaschutzV vorweisen können.

Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, Arbeiten an seinen Anlagen nur durch sachkundige und entsprechend zertifizierte Personen und Betriebe ausführen zu lassen. Neben Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Stilllegung und Rückgewinnung der Kältemittel sind insbesondere die Dichtheitskontrollen davon betroffen, da die Anlagen strengen Emissionsvorgaben (maximal zulässiger Kältemittelverlust nach § 3 ChemKlimaschutzV) genügen müssen.

Die allgemeinen Anforderungen nach Art. 3 und Art. 4 (1) sowie die Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen nach Art. 10 der VO (EU) Nr. 517/2014 sind für alle Anwendungen bzw. Tätigkeiten nach Art. 10 (1) unabhängig von der Füllmenge an F-Gasen zu erfüllen. Bereits seit 4. Juli 2008 sind damit Arbeiten an Klimageräten mit Eingriff in den Kältemittelkreislauf durch den Laien nicht mehr erlaubt. Dazu gehört nach Auffassung des Umweltbundesamtes auch bereits das Zusammenfügen von Kältemittelleitungen zum Beispiel mittels sog. Schnappmechanismen.

Dagegen gelten die Anforderungen an die Dichtheitskontrolle nach Art. 4 (1) der VO (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit § 3 (1) ChemKlimaschutzV nur für Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von fünf Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten (bei hermetisch geschlossenen Einrichtungen mit zehn oder mehr Tonnen CO2-Äquivalent).

Für folgende Tätigkeiten ist eine Sachkundebescheinigung nach § 5 (2) ChemKlimaschutzV in Verbindung mit Art. 10 (1) der VO (EU) Nr. 517/2014 erforderlich:

  1. Tätigkeiten an ortsfesten Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen, sowie Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, die fluorierte Treibhausgase enthalten (seit 01.07.2017 auch für letztere verpflichtend)
  2. Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
  3. Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern, die fluorierte Treibhausgase enthalten
  4. Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen, die Schwefelhexafluorid enthalten (seit 01.07.2017 auch für Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Stilllegung und Rückgewinnung von F-Gasen aus anderen ortsfesten elektrischen Schaltanlagen als Hochspannungsschaltanlagen verpflichtend)
  5. Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, und nicht in Nr. 1 erfasst sind.

Je nach Tätigkeit sind verschiedene Voraussetzungen, entsprechend der nachfolgenden Tabelle zu erfüllen:

Zu erfüllende Voraussetzungen
Nr. Anlage, Einrichtung Qualifikation Zusatzqualifikation
1a) Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen

Kühlaggregate von Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern (***)
Mechatroniker für Kältetechnik und Kälteanlagenbauer Keine (*)
1b) Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen

Kühlaggregate von Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern (***)
Erfolgreicher Abschluss einer zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung (**) Bestandene theoretische und praktische Prüfung nach DVO (EU) 2015/2067 bzw. vormals VO (EG) Nr. 303/2008
2) Lösungsmittel Erfolgreicher Abschluss einer zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung (**) Bestandene theoretische und praktische Prüfung nach VO (EG) Nr. 306/2008
3) Brandschutzsysteme, Feuerlöscher - Bestandene theoretische und praktische Prüfung nach VO (EG) Nr. 304/2008
4) Elektrische Schaltanlagen Erfolgreicher Abschluss einer zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung (**) Bestandene theoretische und praktische Prüfung nach DVO (EU) 2015/2066 bzw. vormals VO (EG) Nr. 305/2008 für Hochspannungsschaltanlagen
5) Klimaanlagen in Kfz oder andere mobile Kälte- und Klimaanlagen (außer Kälteanlagen unter 1a/b) - Erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungsprogramm nach VO (EG) Nr. 307/2008

(*): Jedoch formale Sachkundebescheinigung gem. § 5 ChemKlimaschutzV notwendig.

(**): Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn eine Befreiung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 5 ChemKlimaschutzV oder § 5 Abs. 4 ChemOzonschichtV vorliegt.

(***): Anforderung gilt seit 01.07.2017.

Siehe auch:

Bei Tätigkeiten an ortsfesten Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie an Kühlaggregaten von Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern werden in Abhängigkeit des Umfangs der Tätigkeiten gemäß DVO (EU) 2015/2067 vier Kategorien des Sachkundenachweises unterschieden:

  • Kategorie I umfasst Dichtheitskontrolle, Kältemittelrückgewinnung, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung und Stilllegung aller Einrichtungen jeglicher Bauarten und Größe.
  • Kategorie II lässt Dichtheitskontrollen (ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf), Rückgewinnung, Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung und Stilllegung von Einrichtungen mit Kältemittelfüllmengen < 3 kg (hermetisch geschlossene Anlagen mit Füllmengen < 6 kg) zu.
  • Kategorie III beschränkt sich auf die Rückgewinnung von Kältemitteln aus Einrichtungen mit Kältemittelfüllmengen < 3 kg (hermetisch geschlossene Anlagen < 6 kg Füllmenge).
  • Kategorie IV umfasst ausschließlich Dichtheitskontrollen an Anlagen ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf.

Stellen zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen gem. § 5 ChemKlimaschutzV

Folgende Stellen sind zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sach-kundebescheinigungen berechtigt:

  • die Industrie- und Handelskammern
  • die Handwerkskammern
  • sowie die Handwerksinnungen, soweit sie nach § 33 (1) der Handwerksordnung von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden.
  • auch andere Aus- oder Fortbildungseinrichtungen, sowie Unternehmen oder Betriebe, die von der zuständigen Behörde (in Bayern: Bayerisches Landesamt für Umwelt, LfU) nach § 5 (3) ChemKlimaschutzV durch Bescheid zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen behördlich anerkannt sind.

Hinweis

Sachkundenachweise sind grundsätzlich seit 4. Juli 2008 vorzuweisen. Hiervon ausgenommen waren nach § 9 ChemKlimaschutzV bis zum 4. Juli 2009 Personen, die bestimmte Voraussetzungen (befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung in der Kälte- und Klimabranche) erfüllten, sowie Betriebe, die bereits vor dem 4. Juli 2008 Tätigkeiten der Installation, Instandhaltung oder Wartung in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich (Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen bzw. Brandschutzsysteme und Feuerlöscher) ausgeübt haben. Sachkundenachweise gem. Chemikalien-Ozonschichtverordnung wurden bis zum 4. Juli 2009 ebenfalls anerkannt. Für den Zeitraum vom 4. Juli 2009 bis zum 4. Juli 2011 schließlich konnten nach § 9 (2) in begründeten Einzelfällen bei den Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Handwerksinnungen auch vorläufige Bescheinigungen für das betroffene Personal beantragt werden.

Die Ausbildungsbescheinigungen für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen für Personen, die vor dem 4. Juli 2008 in diesem Praxisbereich tätig waren, müssen seit 4. Juli 2010 vorgelegt werden.

Zertifizierung von Betrieben nach § 6 ChemKlimaschutzV

Betriebe, die Installation, Reparatur, Instandhaltung, Wartung und Stilllegung an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und Brandschutzsystemen vornehmen, benötigen seit 4. Juli 2009 eine Zertifizierung gemäß § 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV (in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Art. 6 Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2015/2067 bzw. Verordnung (EG) Nr. 304/2008).

Folgende Angaben/Unterlagen sind erforderlich (siehe Online-Verfahren oder pdf-Antragsformular):

  • Name und Sitz der Betriebes (jeder Standort einzeln)
  • Bei Unternehmen mit mehreren Standorten: Zuordnung des zertifizierten Personals zu den Standorten
  • Beschreibung der Tätigkeiten des Betriebes
  • Sachkundebescheinigungen des Personals gemäß § 5 Abs. 2 ChemKlimaschutzV
  • Technische Ausstattung/Geräteliste
  • Erklärung über ausreichend zertifiziertes Personal in Bezug zum Auftragsvolumen

Eine Bescheinigung über die Zertifizierung eines Betriebs erfolgt auf Antrag durch die zuständige Behörde, in Bayern das Landesamt für Umwelt (LfU).

Zur Antragstellung ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:

Bei Betrieben, die Installation, Wartung und Instandhaltung an Brandschutzsystemen vornehmen, ist auf Anfrage beim LfU ein gesonderter Antrag zu stellen.

Nach dem Bayerischen Kostengesetz liegen die Kosten derzeit zwischen 125 Euro und 1.500 Euro je nach Größe des Betriebs, Anzahl der Personalzertifikate und Aufwand zur Prüfung der Unterlagen und Erstellung der Bescheinigung. Seit Ende März 2015 wird die Zertifizierung unbefristet erteilt.

Die Anerkennung erfolgt auf Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entsprechend den Anforderungen des einschlägigen Verwaltungsrechts. Erteilte Bescheide und Zertifikate haben bundesweite Gültigkeit.

Antragstellung bei Umfirmierungen:
Vorgehensweise und Kostenfestlegung bei Änderungen von Adresse oder Firmenname etc. im Unternehmenszertifikat gem. § 6 ChemKlimaschutzV

Bei einer Änderung der Firmenadresse/des Firmennamens/der Firmenvertretung bestehen folgende Möglichkeiten hinsichtlich der Fortführung der Zertifizierung des Betriebes nach § 6 ChemKlimaschutzV:

  1. Die Fortgeltung der Zertifizierung wird mit einem kostenfreien, formlosen Schreiben bescheinigt.
  2. Das Zertifikat wird neu ausgestellt und zusammen mit einem Begleitschreiben und einer Kostenrechnung in Höhe von 30 Euro dem Antragssteller zugesandt. Das veraltete Zertifikat muss im Original zurückgesandt werden.
  3. Das Zertifikat und der Bescheid werden neu ausgestellt und zusammen mit einer Kostenrechnung in Höhe von 125 Euro dem Antragssteller zugesandt. Das veraltete Zertifikat muss im Original zurückgesandt werden.

Hierzu reicht in der Regel ein formloser Antrag per E-Mail an Poststelle zusammen mit der Übersendung eines Auszugs aus dem Handelsregister, aus dem die entsprechende Änderung bei der Firma hervorgeht, sowie Unterlagen zu weiteren relevanten Änderungen seit der letzten Antragstellung, wie zum Beispiel beim sachkundigen Personal oder der Firmenvertretung. Nach dem Erhalt des neu ausgestellten Zertifikats muss das veraltete Zertifikat im Original binnen 4 Wochen an das Landesamt für Umwelt zurückgesandt werden.

Bei einer Neugründung eines Unternehmens, also auch bei Änderung der Rechtspersönlichkeit eines bereits gemäß § 6 ChemklimaschutzV zertifizierten Unternehmens, ist ein neuer Antrag auf Unternehmenszertifizierung gemäß § 6 ChemKlimaschutzV zu stellen. Nach dem Erhalt des neu ausgestellten Zertifikats muss das veraltete Zertifikat im Original binnen 4 Wochen an das Landesamt für Umwelt zurückgesandt werden.

Inverkehrbringen von F-Gasen: Voraussetzungen für Personen und Betriebe

Seit Januar 2015 dürfen gem. Art. 11 Absatz 4 der VO (EU) Nr. 517/2014 fluorierte Treibhausgase nur an Unternehmen und Personen verkauft werden, die entsprechend zertifiziert sind:

Zum Zweck der Ausführung der Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen (...), dürfen fluorierte Treibhausgase nur an und von Unternehmen verkauft und gekauft werden, die Inhaber der entsprechenden Zertifikate oder Bescheinigung nach Artikel 10 sind, oder an und von Unternehmen, die die Personen beschäftigen, die Inhaber eines Zertifikats oder einer Ausbildungsbescheinigung nach Artikel 10 Absätze 2 und 5 sind.

Dabei ist zu beachten, dass ein Betriebszertifikat gem. § 6 ChemKlimaschutzV nur für die Betriebe obligatorisch ist, die gem. Artikel 10 Absatz 6 in Verb. mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung an ortsfesten Klima-, Kälteanlagen, Wärmepumpen und ortsfesten Brandschutzeinrichtungen ausführen.

Betreiber anderer Einrichtungen, die zertifizierungspflichtige Tätigkeiten an mobilen Klima- und Kälteanlagen in Kraftfahrzeugen, an Kühlaggregaten in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern oder an elektrischen Schaltanlagen ausführen, benötigen für den Kauf von F-Gasen nur personenbezogene Sachkundenbescheinigungen gem. § 5 Abs. 2 ChemklimaschutzV.

Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV

Gem. § 5 (3) ChemKlimaschutzV kann eine Aus- oder Fortbildungseinrichtung, ein Unternehmen oder ein Betrieb auf Antrag als zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen (Zertifikaten) berechtigt anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Behörde, in Bayern das Landesamt für Umwelt.

Anträge sind in Bayern zu richten an folgende Adresse

Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
Abteilung 7, Zentrale Analytik, Stoffbewertung
Bürgermeister-Ulrichstraße 160
86177 Augsburg

Der Antrag nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen soll formlos und schriftlich mit folgenden Daten des Antragstellers erfolgen (möglichst per E-Mail an Poststelle):

  1. Name und Sitz der Ausbildungsstätte/des Unternehmens
  2. Nennung von Prüf- und Zertifizierungsstelle bei Unternehmen: Prüfstelle (Personen) und Zertifizierungsstelle (andere Personen, andere Abteilung) sind anzugeben. Die Prüfstelle kann auch Zertifizierungsstelle sein
  3. Nachweis der Qualifikation der Prüfer/Zertifizierer/Ausbilder: Ausbildung, Qualifikation (zum Beispiel Meisterbrief für Kfz-Ausbildungsstätten), laufende Weiterbildungsnachweise über die Kompetenz der Prüfer/Zertifizierer/Ausbilder in der Branche bzw. Trainerpass
  4. Ausstattung:
    Räumliche Ausstattung der anzuerkennenden Stelle für höchstens 16 Prüflinge, Mess- und Apparateliste (Equipment)
  5. Schulungsunterlagen inkl. Präsentation
  6. Katalog mit Prüfungsfragen zur theoretischen Prüfung und Beschreibung der praktischen Prüfung gemäß Anhang der Verordnungen DVO (EU) 2015/2066 bzw. DVO (EU) 2015/2067 bzw. VO (EG) Nr. 304/2008 oder VO (EG) Nr. 306/2008; für Ausbildungsstätten nach Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission (Kraftfahrzeug-Klimaanlagen) sind Schulungskonzept, Trainerleitfaden erforderlich
  7. Prüfungsordnung:
    zum Beispiel Festsetzung der Quote/Punkte der zu beantwortenden Fragen des Prüfungskatalogs, Grundsätze für Wiederholungsprüfung
  8. Muster-Sachkundebescheinigung:
    Das Zertifikat ist europaweit gültig und muss die Tätigkeiten, die der Sachkundige ausüben darf, ausweisen.

Der jeweilige Ausbildungskurs hat die abzudeckenden fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten gemäß dem jeweiligen Anhang der entsprechenden Verordnungen DVO (EU) 2015/2066 bzw. DVO (EU) 2015/2067 bzw. VO (EG) Nr. 304/2008, VO (EG) Nr. 306/2008 oder VO (EG) Nr. 307/2008 zu erfüllen.

Da nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 (Klimaanlagen in Kfz) keine Prüfung vorgesehen ist, sind für die Antragsstellung auf Anerkennung als Ausbildungsstätte gem. § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV die diesbezüglichen Unterlagen aus vorgenannter Liste nicht erforderlich.

Für die Durchführung der Schulungen/Fortbildungen existieren spezifische Schulungsmaterialien, die als maßgebliche Grundlage für die Schulungsgestaltung anzuwenden sind – beispielsweise für den Bereich Kfz-Klimaanlagen:
"Handbuch Kraftfahrzeug-Klimaanlagen Sachkundeschulungen gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 307/2008", Akademie des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes GmbH (TAK), Bonn, Januar 2011.

In diesem Handbuch werden auch detailliert die Anerkennungsvoraussetzungen für Schulungsstätten zur Durchführung von Sachkundeschulungen an Kfz-Klimaanlagen aufgelistet:

Nach dem Bayerischen Kostengesetz liegen die Kosten derzeit zwischen 125 Euro und 1.500 Euro je nach Größe der anerkannten Ausbildungsstätte und Aufwand zur Prüfung der Unterlagen und Erstellung der Bescheinigung.

Die Anerkennung (Zertifizierung) nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV ist in Bayern derzeit auf 5 Jahre befristet. Es ist rechtzeitig (ca. 3 Monate) vor Ablauf der Befristung ein Verlängerungsantrag analog zum Erstantrag jedoch mit aktualisierten Unterlagen zu stellen.

Die Anerkennung erfolgt auf Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entsprechend den Anforderungen des einschlägigen Verwaltungsrechts. Erteilte Bescheide und Zertifikate haben bundesweite Gültigkeit.

Die Durchführung jeder Prüfung ist der zuständigen Behörde am Sitz des Veranstaltungsortes im jeweiligen Bundesland mit Angabe von Prüfungsort und -zeitpunkt anzuzeigen. Die Zuständigkeit für die ChemKlimaschutzV in den Bundesländern ist der entsprechenden Liste auf der Internetseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheiit (BLAC) zu entnehmen:

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