Rechtsgrundlagen, Überwachungsprogramm

Überwachungsprogramm des LfU für den Bereich Immissionsschutz

Die zuständigen Behörden überwachen gemäß § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die ihnen zugewiesenen Anlagen. Die Überwachung umfasst insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen, Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen. Das Landesamt für Umwelt überwacht in Bayern nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)

  • Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen,
  • Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung,
  • Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen sowie
  • Verbrennungsanlagen für Klärschlämme nach § 2 Abs. 2 der Klärschlammverordnung und
  • Anlagen der Träger der Sonderabfallbeseitigung.

Gemäß § 52 Absatz 1b BImSchG stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52a BImSchG auf. In Bayern erstellen die Regierungen die Überwachungspläne und veröffentlichen diese auf ihren Internetseiten. In unserem nachfolgenden Überwachungsprogramm werden nur die im Zuständigkeitsbereich des LfU liegenden Anlagen gemäß IE-RL (im Anhang der vierten Bundes-Immissionsschutzverordnung, Spalte d mit "E" gekennzeichnet) aufgeführt.

Wir erstellen nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage gemäß dem im Überwachungsprogramm vorgegebenen Überwachungsturnus einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG sowie nach 52a Absatz 5 BImSchG mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind.

Beispiele für Tätigkeiten im Rahmen der Anlagenüberwachung sind insbesondere:

  • Prüfung der Einhaltung der Auflagen des Genehmigungsbescheides
  • Fachliche Bewertung der kontinuierlichen und periodischen Emissionsmessungen
  • Prüfung der Kalibrier- und Funktionsprüfberichte der Emissionsmesseinrichtungen
  • Prüfung der Emissionsmonats- und Jahresberichte sowie der Abfallberichte
  • Regelmäßige Vor-Ort-Überwachung der Anlagen
  • Anlassbezogene Vor-Ort Überwachung der Anlagen bei Beschwerden
  • Bearbeitung von Sofortmeldungen und unverzüglichen Meldungen bei umweltrelevanten Ereignissen wie Bränden, Explosionen, Störungen der Abgasreinigungseinrichtungen
  • Sonderprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen bei und nach Betriebsstörungen.

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