Welche Behörde ist in Bayern für die Ausstellung der Bestätigung eines Anspruchs auf Erstattung von Kosten nach dem Einwegkunststofffondsgesetz zuständig?
Zuständig für die Ausstellung der Anspruchsbestätigung nach § 15 des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) sind die Bezirksregierungen.
Für weitergehende Informationen, insbesondere zu den Modalitäten der Anspruchsbestätigungen (Welches Formular ist zu verwenden? Welche Anspruchsgrundlagen sind anzugeben?) bitten wir Sie, sich an die für Sie zuständige Bezirksregierung zu wenden. Die FAQ auf der Plattform DIVID informieren u.a. über Master-/Unteranspruchsberechtigte unter nachfolgendem Link.