Fachkundelehrgänge nach EfbV, AbfAEV und AbfBeauftrV

Entsorgerfachbetriebverordnung (EfbV)

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) stellt in Teil 7 (§§ 56 und 57) Anforderungen an die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben und auch an die Betriebe selbst. Ein Entsorgungsfachbetrieb als wirtschaftliches Unternehmen oder öffentliche Einrichtung ist ein Betrieb, der Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder makelt. An ihn werden höhere Anforderungen gestellt als an einen normalen Entsorgungsbetrieb. Erfüllt er diese, kann er zum Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert werden. Das Zertifikat gilt maximal 18 Monate und ist danach erneut einzuholen. Genaueres regelt die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, kurz Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV).

Nach den §§ 9 und 11 EfbV müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen und dazu die dort genannten Voraussetzungen erfüllen und mindestens an einem Fachkundelehrgang (Grundlehrgang) teilgenommen haben. Die betreffenden Personen müssen regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre, an Fortbildungslehrgängen teilnehmen.

Grundlehrgänge dauern in der Regel vier bis fünf Tage, die Fortbildungslehrgänge zwei Tage. Lehrgänge und Referenten müssen behördlich anerkannt sein. Zuständige Stelle in Bayern ist das das Bayerische Landesamt für Umwelt.

Anzeige- und Erlaubnisverfahren (AbfAEV)

Die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, kurz Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV, löste die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) zum 01.06.2014 vollständig ab. Sie präzisiert sowohl die nach dem KrWG geforderten materiellen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit sowie der Sach- und Fachkunde als auch die Verfahrensregelungen zur Anzeige nach § 53 KrWG bzw. zur Erlaubnis nach § 54 KrWG.

Nach den §§ 4 und 5 AbfAEV müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen und dazu die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen einer Erlaubnis (Erlaubnispflichtige). Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen mindestens an einem Fachkundelehrgang (Grundlehrgang) teilgenommen haben und müssen regelmäßig (wie bisher alle drei Jahre) an Fortbildungslehrgängen teilnehmen.

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nur nicht gefährlichen Abfällen müssen die Tätigkeit ihres Betriebes vorab anzeigen (Anzeigepflichtige). Sofern die in der AbfAEV genannten Voraussetzungen für die Fachkunde nicht gegeben sind, kann diese durch die Teilnahme an einem Fachkundelehrgang (Grundlehrgang) nach § 4 Abs. 3 AbfAEV erworben werden. Ansonsten sind die Teilnahme an einem Grundlehrgang sowie regelmäßige Fortbildungen für die Anzeigepflichtigen nur nach behördlicher Anordnung notwendig (§ 4 AbfAEV).

Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)

Die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall, kurz Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV, Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 02.12.2016 löste die bisherige Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall zum 01.06.2017 vollständig ab.

Nach § 9 AbfBeauftrV müssen Abfallbeauftragte die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen und dazu die dort genannten Voraussetzungen erfüllen und mindestens an einem Fachkundelehrgang (Grundlehrgang) teilgenommen haben. Sie müssen regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre, an Fortbildungslehrgängen teilnehmen.

Grundlehrgänge dauern in der Regel vier bis fünf Tage, die Fortbildungslehrgänge zwei Tage. Lehrgänge und Referenten müssen behördlich anerkannt sein. Zuständige Stelle in Bayern ist das das Bayerische Landesamt für Umwelt.

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