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Amtliche Bekanntmachungen
Gesetzliche Grundlage
Art. 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet.
(1)1Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. 2Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. 3Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. 4Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.
(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.
(Quelle: GVBl. S. 154).
Bescheide
- Rücknahme des Bescheides vom 29.07.2019 des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Az 72c-U8705.4-2018/14-75) zur festgesetzten Sicherheitsleistung gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG gegenüber dem Systembetreiber Reclay Systems GmbH, Austraße 34, 35745 Herborn - PDF
- Rücknahme des Bescheides vom 22.07.2019 des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Az 72c-U8705.4-2018/14-71) zur festgesetzten Sicherheitsleistung gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG gegenüber dem Systembetreiber Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH, Frankfurter Straße 720 – 726 in 51145 Köln-Porz-Eil - PDF