Deponieaufbau / Multibarrierensystem

Um sicherzugehen, dass von Deponien keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen, werden sie entsprechend dem Stand der Technik errichtet und betrieben. Zur Langzeitsicherung werden die Deponien nach dem sogenannten Multibarrierenkonzept mit mehreren Sicherheitsbarrieren ausgestattet. Dieses Konzept baut darauf auf, dass selbst bei Ausfall einer Barriere noch ein wirkungsvoller Schutz der Umwelt gewährleistet ist. Es besteht grundsätzlich aus folgenden Barrieren:

Abfallvorbehandlung

Seit dem 01.06.2005 müssen Abfälle mit biologisch abbaubaren und sonstigen organischen Bestandteilen, wie zum Beispiel Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, in Müllverbrennungsanlagen oder mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen vorbehandelt werden, bevor diese überhaupt auf Deponien abgelagert werden . Dies wirkt der Entstehung von klimaschädlichem Deponiegas und belasteten Sickerwässern dauerhaft entgegen.

Beschaffenheit des Deponiekörpers: prognostizierbares Verhalten

Innerhalb des Deponiekörpers kommt es zu biologischen, chemischen und physikalischen Prozessen. Zum Schutz der Umwelt muss er daher stabil aufgebaut werden und so beschaffen sein, dass Deponiegas nicht entweichen kann und Wassereintritt und Sickerwasserbildung minimiert werden.

Deponiebasisabdichtungssystem mit Sickerwassererfassung und -behandlung

Gemäß der DepV ist der dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers durch die Kombination aus geologischer Barriere und einem Basisabdichtungssystem im Ablagerungsbereich zu erreichen. Dabei verschärfen sich die Anforderungen des Basisabdichtungssystems mit steigender Deponieklasse. zum Beispiel ist bei einer DK 0-Deponie der Einbau einer mineralischen Entwässerungsschicht mit mind. 0,3 m Dicke über der geologischen Barriere ausreichend, wohingegen bei Deponien mit höheren Deponieklassen zusätzliche Abdichtungskomponenten (zum Beispiel Lehm, Kunststoffdichtungsbahn) vorgeschrieben sind.

Sickerwasser gem. DepV ist jede Flüssigkeit, die die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Deponie ausgetragen oder in der Deponie eingeschlossen wird. Der Deponiebetreiber hat den Anfall von Sickerwasser so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das anfallende Sickerwasser wird separat erfasst, ggf. vorbehandelt bzw. in einer geeigneten Kläranlage behandelt.

Oberflächenabdichtungssystem und getrennte Erfassung des Niederschlags

Auch an die Oberflächenabdichtung, die das Eindringen von Niederschlagswasser in den Deponiekörper sowie das Entweichen von eventuell anfallendem Deponiegas verhindern soll, werden mit steigender Deponieklasse verschärfte Anforderungen gesetzlich vorgeschrieben. Bei einer DK 0-Deponie ist zum Beispiel das Aufbringen einer Rekultivierungsschicht ausreichend. Bei den höheren Deponieklassen sind dann ebenso eine Entwässerungsschicht, bis zu zwei Abdichtungskomponenten und ggf. Ausgleichs- und Gasdränschichten notwendig. Dabei kann bei allen Deponieklassen (0, I und II) die Rekultivierungsschicht durch eine technische Funktionsschicht ersetzt werden, wenn es die angestrebte und zulässige Folgenutzung erfordert (zum Beispiel als Verkehrsfläche, Parkplatz, u.ä.). Das anfallende Niederschlagswasser wird gezielt abgeleitet.

Nachsorge

Ist die Deponie verfüllt, das nach DepV notwendige Oberflächenabdichtungssystem installiert und wird die Stilllegung von der zuständigen Behörde festgestellt. Die Messungen und Kontrollen, die während der Ablagerungs- und Betriebsphase notwendig und gesetzlich festgeschrieben sind, müssen auch nach der Stilllegung in der Nachsorgephase weiter durchgeführt werden. Hier werden zum Beispiel folgende Daten gemessen: Niederschlagsmenge,, Menge und Zusammensetzung von Sickerwasser, Oberflächenwasser und Deponiegas, Grundwasserstände und -beschaffenheit. Darüber hinaus werden die Abdichtungskomponenten regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit getestet. Erst wenn durch die Nachsorgephase ein Zustand der Deponie erreicht ist, in dem dauerhaft keine Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit mehr ausgehen können, ohne dass hierzu weitergehende technische oder betriebliche Maßnahmen erforderlich sind, kann die Deponie durch die zuständige Behörde aus der Nachsorge entlassen werden.

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