FAQ: Abfalleinstufung von Lithium-Akkus

Lithiumbatterien und -akkumulatoren sind aufgrund ihrer hohen Energiedichte und Langlebigkeit in vielen Produkten verbaut und fallen zunehmend zur Entsorgung an. Insbesondere durch deren Selbstentzündungs- und Explosionspotential sowie bauartbedingten weiteren gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) sind Lithiumbatterien und -akkumulatoren bei der Entsorgung als gefährlicher Abfall einzustufen. Das Abfallverzeichnis sieht derzeit für Lithiumbatterien und -akkumulatoren in der für Batterien und Akkumulatoren maßgeblichen Gruppe 16 06 keinen eigenen Abfallschlüssel vor. Ein entsprechender Abfallschlüssel soll in den nächsten Jahren in das Abfallverzeichnis aufgenommen werden. Bis zur Einführung eines spezifischen Abfallschlüssels für Lithiumbatterien und –akkumulatoren auf europäischer und nationaler Ebene empfiehlt die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für Lithiumbatterien und -akkumulatoren aus elektrischen Geräten den Abfallschlüssel 16 02 15* (aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile) und für Lithiumbatterien und -akkumulatoren aus Fahrzeugen den Abfallschlüssel 16 01 21* (gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen). Als weitere Möglichkeit kann für Lithiumbatterien und –akkumulatoren nach der Systematik der AVV die Hochstufung des absolut nicht gefährlichen Abfallschlüssels 16 06 05 in einen gefährlichen Abfallschlüssel 16 06 05* erfolgen. Die Hochstufung erfolgt gemäß § 3 Abs. 3 AVV auf Antrag des Abfallerzeugers durch die Zentrale Stelle Abfallüberwachung (ZSA) am LfU. Zentrale Stelle Abfallüberwachung (ZSA)

Bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist die Nachweisverordnung zu beachten. Um dabei eine Erfassung der Mengen zu ermöglichen, ist bei der Anwendung aller o. g. Abfallschlüssel im Feld „Betriebsinterne Bezeichnung“ im Entsorgungsnachweis das Wort „Lithiumbatterien“ einzutragen.

Teilen