NATURA 2000 Bayern - FFH-Richtlinie

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union.

Die Fauna-Flora-Habitat- oder FFH-Richtlinie 92/43/EWG ist - zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG – Grundlage für die Errichtung des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes NATURA 2000. Dieses Netz zielt darauf ab, die biologische Vielfalt durch Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erhalten.

Die FFH-Gebiete erhalten mit der Ausweisung der von Bayern erlassenen Verordnung "Bayerische Verordnung über die NATURA 2000-Gebiete (Bayerische NATURA 2 000-Verordnung – BayNat2000V)" vom 19.02.2016 den Status der "Special Areas of Conservation" (SAC), in der deutschen Übersetzung als "Besondere Erhaltungsgebiete" (BEG) bezeichnet. Diese Unterschutzstellung nach Landesrecht ist zum 01.04.2016 in Kraft getreten.

Wesentliche Bestandteile der FFH-Richtlinie sind die Anhänge. In Anhang I (natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse) und Anhang II (Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse) sind die Schutzgüter aufgeführt, für deren Erhaltung FFH-Gebiete ausgewiesen werden müssen. Anhang IV enthält besonders streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten; deren Schutz auch außerhalb der FFH-Gebiete zu gewährleisten ist. In Anhang V werden solche Arten wie zum Beispiel Äsche, Gämse, Torfmoose und Weinbergschnecke aufgelistet, deren Entnahme aus der Natur und mögliche Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können, um einen günstigen Erhaltungszustand zu gewährleisten.

Anhang III regelt die Verfahrensschritte zur Ausweisung von FFH-Gebieten: Die Auswahl von Gebieten mit Vorkommen der Lebensraumtypen des Anhangs I sowie Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II wird von jedem Mitgliedsstaat an die Europäische Union übermittelt. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wird diese in die Gemeinschaftsliste der EU aufgenommen. Durch die Unterschutzstellung nach nationalem Recht (in Bayern durch die Bayerische NATURA 2 000-Verordnung – BayNat2000V) wurden diese zu den "Besonderen Erhaltungsgebieten" (BEG).

In den BEG treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um einen günstigen Erhaltungszustand der ausgewählten Schutzgüter zu erhalten oder wiederherzustellen. Für die in einem FFH-Gebiet vorliegenden Erhaltungszustände der relevanten Lebensraumtypen und Arten gilt das Verschlechterungsverbot. Es wurden in der BayNat2000V Erhaltungsziele für die FFH-Gebiete formuliert, welche der Maßstab für die Beurteilung sind, ob Handlungen mit Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet als erhebliche Beeinträchtigung für die benannten Arten und Lebensraumtypen einzustufen sind.

Um den Status der Erhaltungszustände der Arten und Lebensraumtypen im Mitgliedsstaat zu ermitteln, wird im Abstand von sechs Jahren ein umfassender Bericht erstellt. Dieser FFH-Bericht schließt die Lebensraumtypen nach Anhang I und die Arten der Anhänge II, IV und V im natürlichen Verbreitungsgebiet des Mitgliedsstaats, bzw. der Bundesländer ein. D.h., bei der Bewertung der Erhaltungszustände werden die Bestände innerhalb und außerhalb der FFH-Gebiete betrachtet. Die Schutzgüter der Anhänge der FFH-Richtlinie sind im Rahmen der Überwachung (FFH-Monitoring) zu untersuchen. Hintergrund ist Art. 2 der FFH-Richtlinie, der als Ziel die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse in einem günstigen Erhaltungszustand fordert.

Die Bewertungsergebnisse Bayerns und der anderen Bundesländer werden für den FFH-Bericht unter Einbeziehung der Ergebnisse aus dem FFH-Monitoring für den nationalen FFH-Bericht zur Verfügung gestellt. Diese Daten werden vom Bund in Abstimmung mit den Bundesländern zu einem FFH-Bericht für die Bundesrepublik Deutschland verrechnet. Der nationale FFH-Bericht wird der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt.

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