Anlagenprüfung durch Sachverständige

Eigen und Fremdüberwachung

Der Betreiber einer Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen im Rahmen der Eigenüberwachung regelmäßig zu kontrollieren. Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV zu ergänzen.

Welche Anlagen sind von einem Sachverständigen zu prüfen?

Die AwSV unterscheidet bei der Prüfpflicht, ob der wassergefährdende Stoff flüssig, gasförmig oder fest ist, und in welcher Art von Anlage damit umgegangen wird.

Bei flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen sind alle unterirdischen Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln, Verwenden und zum Befördern in Rohrleitungen prüfpflichtig. Bei oberirdischen Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen hängt die Prüfpflicht von der Gefährdungsstufe (GS) ab. Sie ergibt sich aus der Menge und Wassergefährdungsklasse (WGK) des in der Anlage befindlichen Stoffs. Es gibt die WGK 1, WGK 2 und WGK 3 sowie die GS A, B, C, und D.

Gefährdungsstufen (GS) abhängig von Menge und Wassergefährdungsklasse
Volumen/Masse
in m3 beziehungsweise in t
WGK 1 WGK 2 WGK 3
bis 0,22 m3 beziehungsweise 0,2 t GS A GS A GS A
> 0,22 m3 beziehungsweise 0,2 t bis 1,0 GS A GS A GS B
> 1,0 bis 10 GS A GS B GS C
> 10 bis 100 GS A GS C GS D
> 100 bis 1.000 GS B GS D GS D
> 1.000 GS C GS D GS D

Bei festen wassergefährdenden Stoffen sind ober- und unterirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln, Verwenden und zum Befördern in Rohrleitungen prüfpflichtig, wenn ihre maßgebende Masse mehr als 1.000 Tonnen beträgt.

Daneben gibt es Sonderregelungen für Anlagen des intermodalen Verkehrs, für Biogasanlagen und für Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen.

Wann ist eine Anlage zu prüfen?

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind gemäß den Anlagen 5 oder 6 AwSV zu prüfen

  • vor Inbetriebnahme,
  • nach einer wesentlichen Änderung,
  • wiederkehrend und
  • bei Stilllegung.

Die nachfolgende Tabelle fasst die Prüfpflichten zusammen. Für Anlagen in Schutzgebieten sowie in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gibt es kleinere Abweichungen, die in der Tabelle gefettet hinterlegt sind.

Prüfpflichten für die Anlagen
Art der Anlage Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung wiederkehrende Prüfung Prüfung bei Stilllegung einer Anlage
unterirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln, Verwenden oder Befördern von flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich unterirdischer Heizölverbraucheranlagen Gefährdungsstufe
A, B, C und D
Gefährdungsstufe
A, B, C und D alle 5 Jahre
alle 30 Monate
Gefährdungsstufe
A, B, C und D
oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln, Verwenden oder Befördern von flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, einschließlich oberirdischer Heizölverbraucheranlagen Gefährdungsstufe
B, C und D
Gefährdungsstufe
C und D alle 5 Jahre
B, C und D alle 5 Jahre
Gefährdungsstufe
C und D
B, C und D
ober- und unterirdische Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen von flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen Gefährdungsstufe
B, C und D
(siehe Fußnote)
Gefährdungsstufe
B alle 10 Jahre;
C und D alle 5 Jahre
B, C und D alle 5 Jahre
Gefährdungsstufe
B, C und D
ober- und unterirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln, Verwenden oder Befördern von festen wassergefährdenden Stoffen über 1.000 t unterirdische Anlagen über 1.000 t und Anlagen im Freien über 1.000 t alle 5 Jahre unterirdische Anlagen über 1.000 t und Anlagen im Freien über 1.000 t
ober- und unterirdische Anlagen zum Umschlagen von festen, flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen im intermodalen Verkehr über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahre über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag
Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln, Verwenden oder Befördern von aufschwimmenden flüssigen Stoffen über 100 m3 über 1.000 m3 alle 5 Jahre über 1.000 m3
Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden über 100 m3 über 1.000 m3 alle 5 Jahre über 1.000 m3

Fußnote zur Tabelle:
bei Abfüll- und Umschlaganlagen ist ein Jahr nach der Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. nach wesentlicher Änderung die Abfüll- oder Umschlagfläche erneut zu prüfen.

Die Fristen für die wiederkehrende Prüfung beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.

Wer hat die Prüfung zu veranlassen?

Der Prüfauftrag ist vom Anlagenbetreiber einem Sachverständigen bzw. einer Sachverständigenorganisation so rechtzeitig zu erteilen, dass die Prüfung im Fälligkeitsmonat vorgenommen werden kann.

Das LfU führt nur Listen von in Bayern tätigen Sachverständigenorganisationen.

Diese sind auf der Seite "Anerkennung von Sachverständigenorganisationen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zu finden:

Manche Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) haben jedoch eine Liste von ortsnah ansässigen Sachverständigen.

Ergebnis und Folgen der Anlagenprüfung

Prüfbericht

Der Sachverständige hat das Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht zusammenzufassen und die Mängel in eine der vier Klassen einzustufen:

  • keine Mängel
  • geringfügige Mängel
  • erhebliche Mängel
  • gefährliche Mängel

Den Prüfbericht des Sachverständigen erhält der Betreiber, eine Kopie auch die Kreisverwaltungsbehörde. Bei gefährlichen Mängeln ist die Anlage außer Betrieb zu nehmen, ggf. auch zu entleeren, falls der Sachverständige dies für notwendig hält.

Mängelbeseitigung

Der Betreiber ist verpflichtet, erhebliche und gefährliche Mängel unverzüglich zu beheben, geringfügige Mängel innerhalb von sechs Monaten. Bei erheblichen und gefährlichen Mängeln erfolgt eine Nachprüfung durch einen Sachverständigen zur Feststellung, ob die Mängel ordnungsgemäß beseitigt wurden. Auch hierüber fertigt er einen Prüfbericht aus.

Die Prüfung durch Sachverständige stellt sicher, dass Anlagen dauerhaft in einem Zustand bleiben, der die Verunreinigung von Gewässern ausschließt. Daher begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer seine Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt und wer Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beseitigt.

Sonstiges

Sachverständige für die Anlagenprüfung

Sachverständige sind Mitglied einer Sachverständigenorganisation. Sie werden von ihr ausgebildet, geprüft, bestellt und überwacht. Sie müssen unabhängig und zuverlässig sein, einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, einschlägige Fachkenntnisse und mindestens 5 Jahre Erfahrung nachweisen.

Sachverständigenorganisationen (SVO)

Für die Anerkennung und Aufsicht der SVO mit Sitz in Bayern ist das LfU zuständig. Weitere Informationen unter nachfolgendem Link.

Fachbetriebspflicht

Die meisten prüfpflichtigen Anlagen unterliegen auch der Fachbetriebspflicht. Sofern der Betreiber nicht selbst Fachbetrieb nach § 62 AwSV (bzw. "nach WHG") ist, muss er mit bestimmten Tätigkeiten einen solchen Fachbetrieb beauftragen. Weitere Informationen unter nachfolgendem Link.

Zuständige Behörde, Beratung

Die Kreisverwaltungsbehörden überwachen, ob die prüfpflichtigen Anlagen von einem Sachverständigen termingerecht geprüft werden. Sie geben Interessenten gerne Auskunft über Fragen der Anlagenprüfung.

Einige statistische Daten

  • Prüfpflichtige Anlagen in Bayern ca. 250.000
  • Geprüfte Anlagen pro Jahr ca. 50.000
  • Anteil der Heizöllagerungen rd. 75%

Falls Sie dazu weitergehende Informationen benötigen, schreiben Sie uns eine Nachricht an AwSV.

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