Elektronisches Abfallnachweisverfahren eANV

A. Teilnahme am eANV

Zur Teilnahme am eANV ist für Erzeuger, Einsammler, Entsorger sowie ggf. für Bevollmächtigte eine Registrierung über das Internetportal www.zks-abfall.de erforderlich; die Registrierung kann auch durch einen Provider erfolgen.

B. Hinweise für der Anwendung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV)

Gültigkeitsdauer von (Sammel-) Entsorgungsnachweisen

Für Nachweise im privilegierten Verfahren, die ab dem 01.04.2013 über das ZKS- Portal elektronisch eingespielt werden, bemisst sich die Gültigkeit nach der in Feld 3 der Annahmeerklärung (AE) angegebenen Laufzeit (maximal 5 Jahre). Der Tag des Beginns der Laufzeit der AE darf höchstens 3 Monate nach Signaturdatum der AE liegen. Die in der verantwortlichen Erklärung (VE) angegebene Laufzeit stellt lediglich eine Wunscherklärung des Erzeugers/Einsammlers dar. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte aber der Entsorger die Gültigkeit des Nachweises mit dem Erzeuger/Einsammler bzw. die Laufzeiten in VE und AE abstimmen.
Bei länderübergreifender Entsorgung sind die dortigen – möglicherweise abweichenden - länderspezifischen Regelungen seitens der Erzeuger zu beachten, um Bußgelder sicher zu vermeiden; bei Nachweisen, deren Entsorgungsanlage sich in anderen Bundesländern befindet, entscheidet die dort zuständige Behörde über den Gültigkeitszeitraum.

Übernahmescheinführung durch Einsammler bei der Sammelentsorgung für Bayern

Einsammler können bei der nachträglichen Erstellung von elektronischen Übernahmescheinen auf die Signatur verzichten, wenn sie zusätzlich die vorliegenden papierenen Übernahmescheine mit den Unterschriften von Einsammler und Erzeuger aufbewahren. Die Übernahmescheine mit manueller Unterschrift müssen geordnet nach Sammelentsorgungsnachweisnummer, darunter geordnet nach Begleitscheinnummer (mit Eintrag der Übernahmescheinnummern) aufbewahrt werden.

Teilnehmer aus Bayern vermeiden unnötige Verzögerungen, wenn bei der Antragstellung zur Teilnehmer-Registrierung die Betriebsdaten (Name, Adresse) mit den Daten übereinstimmen, die den behördlichen Betriebsnummern (Erzeuger-, Beförderer-, Entsorgernummer) hinterlegt sind. Sind die Daten zu Erzeuger- und Beförderer-Nummer nicht mehr aktuell (Umfirmierung, Umzug) setzen Sie sich bitte VORAB zur Anpassung umgehend mit Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) in Verbindung.

Zur Beantragung einer neuen behördlichen Nummer nehmen Sie bitte aufgrund der verschiedenen Zuständigkeiten in Bayern vorab mit der folgenden Behörde Kontakt auf

  • Erzeuger-, Beförderernummer: zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt)
  • Entsorgernummer: Landesamt für Umwelt, Dienststelle Kulmbach
  • Bevollmächtigtennummer: Landesamt für Umwelt, Dienststelle Kulmbach
    Hinweise hierzu siehe unten bei Rubrik "Häufig gestellte Fragen"

C. Häufig gestellte Fragen

Um den Aufwand bei der Nachweisführung für kleine und mittelständische Handwerksbetriebe in Grenzen zu halten, wird in Bayern bei der Nachweisführung über die Entsorgung gefährlicher Abfälle folgende Regelung (Handwerkerregelung) seitens des LfUs akzeptiert:

Handwerksbetriebe, zum Beispiel Dachdecker, Fensterbauer, Zimmererbetriebe, Schreinereien, sonstige bauausführende Firmen und Dienstleister, dürfen diejenigen nachweispflichtigen Abfälle, die im Rahmen ihrer Tätigkeit an eigenen wechselnden Baustellen anfallen, zunächst zu ihrem Betriebssitz mitnehmen und dort vorübergehend lagern und müssen bis zum Betriebshof weder Nachweise (EN/SN) noch Begleitscheine hierfür erstellen. Dies gilt aber – bezogen auf die einzelne Baustelle - lediglich für Kleinmengen (d.h. Mengen unterhalb der Nachweisgrenze von 2 t/a des § 2 Abs. 2 Satz 1 NachwV) an Abfällen. Weiterhin gilt hier die Einschränkung, dass für die Summe aller Abfälle von Baustellen des Handwerksbetriebs eine Gesamtmenge von max. 20 t pro Kalenderjahr und Abfallart nicht überschritten werden darf. Bei Einhaltung dieser beiden Vorgaben (einzelne Baumaßnahme < 2 t Abfall und Summe der Abfälle aller Kleinbaustellen < 20 t, jeweils bezogen auf eine Abfallart) beginnt die abfallrechtliche Nachweisführung erst ab dem Betriebshof des Handwerksbetriebs, entweder mittels eines Sammelnachweises eines beauftragten Einsammlers oder mittels eines Einzelentsorgungsnachweises (EN). Dabei ist im EN als Abfallanfallstelle (Ziffer 1.8 der verantwortlichen Erklärung) nicht der eigentliche Entstehungsort der Abfälle (jeweilige Baustelle), sondern der Betriebssitz des Handwerksbetriebes genannt. Wird die Abfallmenge von 2 t je Anfallstelle bzw. Baumaßnahme überschritten, so ist die Führung eines Entsorgungsnachweises (konkret für den Abfall der jeweiligen Baustelle; Abfallerzeuger im Nachweis ist dann der Auftraggeber der Baumaßnahme, wobei dieser einen Bevollmächtigten mit der Nachweisführung beauftragen kann, oder der Handwerksbetrieb, durch dessen Tun der Abfall anfällt, vgl. Rz. 70 - 72 der LAGA M 27) oder die Führung eines Sammelnachweises (Einsammler kann der Handwerksbetrieb oder auch ein Dritter sein; Die Mengengrenze von 20t/ Anfallstelle gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NachwV ist aber zu beachten) erforderlich. Die Nachweisführung beginnt in diesen Fällen damit bereits ab der jeweiligen Baustelle, nicht erst ab dem Betriebshof des Handwerksbetriebes.

Hinweis: Das LfU empfiehlt den betroffenen Handwerksbetrieben, sich im Vorfeld derartiger Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen voraussichtlich gefährliche Abfälle in einem Umfang von < 20 t je Abfallart anfallen und somit eine Entsorgung mittels Sammelentsorgungsnachweis möglich wäre, mit einem gewerblichen Entsorgungsbetrieb (d.h. mit einem Inhaber eines entsprechenden Sammelentsorgungsnachweises für die Abfälle der AVV-Nrn. 170204*, 170303*, 170603* oder 170605*) darauf zu verständigen, dass dieser bereits an der Baustelle eine Mulde bereitstellt, in der die betreffenden Abfälle gesammelt werden. Somit würde die Nachweisführung bereits ab dem Entstehungsort der Abfälle gem. den Vorgaben der NachwV erfolgen und der Handwerksbetrieb würde nur noch geringfügige Mengen an Abfällen von Kleinstbaustellen, bei denen sich eine Zur-Verfügung-Stellung einer Abfallmulde an der Anfallstelle objektiv nicht lohnt, mit zu sich auf den Betriebshof nehmen. Die zu erstellenden Übernahmescheine bei der Nutzung eines Sammelentsorgungsnachweises bereits ab der Baustelle sollten bei den Angaben zum Abfallerzeuger wie folgt ausgefüllt werden:

  • Bei Erzeugern von Kleinmengen (d.h. < 2 t je Anfallstelle) kann das Feld "Erzeugernummer" frei bleiben, im Feld "Abfallerzeuger" ist dann der Auftraggeber des Handwerksbetriebs und somit die eigentliche Anfallstelle aufzuführen.
  • Bei Erzeugern mit einem anfallenden Abfall von > 2 t und < 20 t je Anfallstelle sollte sich der Auftraggeber mit seiner Adresse bei den Erzeugerdaten eintragen, sofern bereits eine Erzeugernummer für die Anfallstelle vorhanden ist. Erst wenn dies nicht der Fall ist, sollte sich der beauftragte Handwerksbetrieb mit seiner Erzeugernummer (d.h. mit derjenigen des Betriebsstandortes) und seiner Firmenanschrift bei den Erzeugerdaten einschreiben, dann jedoch zwingend mit der Ergänzung der eigentlichen Anfallstelle und des Auftraggebers unter dem Feld "Frei für Vermerke", da ansonsten bei einer Registerabfrage durch die zuständige Behörde u.U. recht bald die Mengenschwelle von 20t je Abfallart und Anfallstelle des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NachwV überschritten wäre und der Handwerksbetrieb sich dann gegenüber seiner Überwachungsbehörde ob des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 12 KrWG rechtfertigen müsste.

Auf die Bestimmungen zur Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG), die Pflicht zur Anzeige der Beförderung und Sammlung von Abfällen (§ 53 KrWG) und gegebenenfalls darüber hinaus bestehende Genehmigungserfordernisse für die Annahme und Lagerung der Abfälle (baurechtliche, wasserrechtliche, immissionsschutzrechtliche und abfallrechtliche Vorgaben) wird ergänzend hingewiesen (Zuständigkeit in Bayern: Kreisverwaltungsbehörden).

Bei in Papierform vor dem 01.04.2010 erstellten EN/SN sind Änderungen gemäß Randnr. 441 der Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren (LAGA M 27) nicht mehr in der papiergebundenen Form zulässig. In diesem Fall sind die Nachweise in elektronischer Form komplett neu zu erstellen.

Bei elektronisch erstellten EN/SN wird eine Mengenerhöhung durch die Erstellung eines Ergänzungslayers unter Angabe der geänderten Mengen bewerkstelligt. Der Erzeuger/Einsammler signiert den Ergänzungslayer und schickt diesen zur Gegensignatur an den Entsorger weiter. Anschließend wird der geänderte EN/SN über die ZKS-Abfall den zuständigen Behörden zugeleitet. Im Grundverfahren erstellt die Entsorgerbehörde eine Änderung der bestehenden behördlichen Bestätigung und versendet diese elektronisch über ZKS- Abfall an den Erzeuger/Einsammler und Entsorger.

Der Bevollmächtigte stellt unter Angabe seiner Betriebsdaten einen schriftlichen, formlosen Antrag auf Erteilung einer Bevollmächtigten-Nummer beim LfU, Dienststelle Kulmbach.

Die Bevollmächtigten-Nummer wird gebührenfrei nach der Systematik IBEV0001 mit fortlaufender Nummer vergeben. Mit dieser Nummer muss sich der Bevollmächtigte anschließend elektronisch bei der ZKS-Abfall registrieren.

Wichtig: Bei Sammelentsorgungsnachweisen ist grundsätzlich keine Bevollmächtigung möglich, vgl. Randnr. 124 der Mitteilung der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 27.
Für den Beförderer (und auch für den Entsorger) besteht zudem hinsichtlich des Signierens der Begleitscheine für den Erzeuger ein generelles Bevollmächtigungsverbot. Eine Bevollmächtigung des Beförderers oder des Entsorgers durch den Erzeuger ist lediglich für die Vorabkontrolle (EN-Erstellung) zulässig, nicht jedoch für die Verbleibskontrolle (Begleitscheinerstellung).

Aus abfallrechtlicher Sicht können sowohl der Bauherr als auch beauftragte Dienstleistungsunternehmen diese Rolle übernehmen (vgl. hierzu die Ausführungen der Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren – LAGA M 27 – unter den Randnrn. 70 bis 72). Für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen mehrere Dienstleistungsunternehmen beteiligt sind und diese die Erzeugerpflichten übernehmen, benötigt jedes dieser Unternehmen für die konkrete Anfallstelle eine eigene Erzeugernummer. Bei mehreren beteiligten Firmen bedeutet dies, dass folglich verschiedene firmenbezogene Erzeugernummern für eine Anfallstelle (Bau-/ Abbruchvorhaben xy) existieren.

Wichtig: Die Angaben unter "Erzeuger" müssen im Begleitschein und im Entsorgungsnachweis übereinstimmen (entweder Bauherr oder Dienstleistungsunternehmen).

Hinweis: Als Bevollmächtigte können zum Beispiel Planungsbüros fungieren (vgl. Randnrn. 126 bis 128 der LAGA M 27). Ein Planungsbüro kann aus einer Hand die anfallstellenbezogene Erzeugernummer für alle anfallenden gefährlichen Abfälle bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragen, die ZKS-Registrierung vornehmen und sowohl den Entsorgungsnachweis als auch die Begleitscheine elektronisch signieren.

Achtung: Für den Beförderer und auch für den Entsorger, d.h. generell für die in der weiteren Folge an der Entsorgung beteiligten Nachweispflichtigen, besteht hinsichtlich des Signierens der Begleitscheine für den Erzeuger ein Bevollmächtigungsverbot. Eine Bevollmächtigung des Beförderers oder des Entsorgers durch den Erzeuger ist insofern lediglich für die Vorabkontrolle (EN-Erstellung, vgl. § 3 Abs. 4 NachwV) zulässig, nicht jedoch für die Verbleibskontrolle (Begleitscheinerstellung).

D. Weitere Informationen

a) LAG GADSYS

Die Arbeitsgemeinschaft Gemeinsame Abfall-DV-Systeme der Länder GADSYS hat folgende Informationen für die elektronische Nachweisführung erstellt: Einsteigerleitfaden, Informationen zu den Registerpflichten und zu den Kennnummern, Informationsschriften zum Webportal ZKS-Abfall und zur qualifizierten elektronischen Signatur, Liste der Anbieter von Providersystemen.

b) Gesetzes- und Verordnungstext zur Nachweisverordnung finden Sie auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums

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