Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Elektronisches Abfallnachweisverfahren eANV

A. Informationen

a) LAG GADSYS

Die Arbeitsgemeinschaft Gemeinsame Abfall-DV-Systeme der Länder GADSYS hat Faltblätter sowie einen Film zur Kurzinformation für die elektronische Nachweisführung erstellt.
Dies sind u.a. ein Einsteigerleitfaden, Informationen zu den Registerpflichten und zu den Kennnummern, Informationsschriften zum Webportal ZKS-Abfall und zur qualifizierten elektronischen Signatur, eine Liste der Anbieter von Providersystemen.

b) Informationsschriften des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

c) Information des Dt. Sparkassen-Verlages mit 2 erläuternden Filmen

B. Teilnahme am eANV

Am 01.02.2011 ist die letzte Stufe des eANV in Kraft getreten.
Die Teilnehmer-Registrierung wird über das Internetportal www.zks-abfall.de oder über einen Provider vorgenommen.

Teilnehmer aus Bayern vermeiden unnötige Verzögerungen, wenn bei der Antragstellung zur Teilnehmer-Registrierung die Betriebsdaten (Name, Adresse) mit den Daten übereinstimmen, die den behördlichen Betriebsnummern (Erzeuger-, Beförderer-, Entsorgernummer) hinterlegt sind. Sind die Daten zu Erzeuger- und Beförderer-Nummer nicht mehr aktuell (Umfirmierung, Umzug) setzen Sie sich bitte VORAB zur Anpassung umgehend mit Ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) in Verbindung.

Zur Beantragung einer neuen behördlichen Nummer nehmen Sie bitte aufgrund der verschiedenen Zuständigkeiten in Bayern VORAB mit der folgenden Behörde Kontakt auf:

  • Erzeuger-, Beförderernummer: zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt)
  • Entsorgernummer: Landesamt für Umwelt, Dienststelle Kulmbach
  • Bevollmächtigtennummer: siehe unten bei Rubrik "Häufig gestellte Fragen"

Häufig gestellte Fragen
Frage Antwort
Wie bzw. unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, bei einem bereits erstellten Nachweis (EN und SN) eine Mengenerhöhung zu beantragen? Zuerst ist zu unterscheiden, ob der betreffende EN/SN noch in Papierform und damit vor dem 01.04.2010 erstellt wurde oder ob der Nachweis bereits in elektronischer Form bei der Behörde angezeigt wurde (verbindliche Einführung des eANV zum 01.04.2010):
  • Sollte es sich um einen elektronisch erstellten EN/SN handeln, so kann bei diesem eine Mengenerhöhung durch die Erstellung eines Ergänzungslayers unter Angabe der geänderten Mengen bewerkstelligt werden. Der Erzeuger (Einsammler beim SN) signiert hierbei den Ergänzungslayer (Verantwortliche Erklärung), schickt diesen an den Entsorger, der seinerseits nochmals die Annahmeerklärung (AE) als Zeichen seines Einverständnisses mit der Mengenerhöhung signiert. Anschließend ist der geänderte EN/SN über die ZKS-Abfall der zuständigen Entsorgerbehörde (in Bayern also dem LfU) zuzuleiten, bei länderübergreifender Entsorgung (z.B. Erzeuger aus Thüringen, Entsorger in Bayern) zudem noch der jeweiligen außerbayerischen Behörde.
  • Bei in Papierform erstellten EN/SN sind Änderungen gemäß Randnr. 441 der Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren (LAGA M 27) nicht mehr in der papiergebundenen Form zulässig. In diesem Fall sind die Nachweise in elektronischer Form komplett neu zu erstellen. Zur Vermeidung finanzieller Nachteile durch behördliche Rechnungen können Erzeuger/Einsammler zwischen folgenden Möglichkeiten wählen:
    1.) Neuer elektronischer Nachweis (Der Erzeuger/Einsammler möchte die Gesamtabfallmenge erhöhen und den zeitlichen Gültigkeitsumfang erweitern): Mit der Einspielung des elektronischen Nachweises beginnt die neue Laufzeit von maximal fünf Jahren. Die Gebührenberechnung erfolgt regulär gemäß LfU-Gebührenmodell für einen neuen Nachweis.
    2.) Änderungsnachweis (Der Erzeuger/Einsammler möchte die Gesamtabfallmenge erhöhen und den zeitlichen Gültigkeitsumfang des Papiernachweises beibehalten): Bei Beachtung folgender Bedingungen kann der zu erstellende elektronische Nachweis hinsichtlich der Gebührenerhebung wie ein Änderungsnachweis zum bisherigen Papiernachweis behandelt werden (siehe Gebührenerhebung III.4.
  • Gebührenerhebung III.4
  • 1. In die Laufzeitfelder des elektronischen EN/SN darf als Laufzeit nur die Restlaufzeit aus dem bisherigen papiernen EN/SN übernommen werden.
  • 2. Im Mengenfeld der verantwortlichen Erklärung ist die Abfallmenge einzutragen, die über die Gesamtmenge aller fünf Jahresmengen hinaus entsorgt werden soll.
  • 3. Der EN/SN ist mit neuer Nachweisnummer über das ZKS-Portal elektronisch einzuspielen.
  • 4. Die Änderung (Erhöhung der Laufzeit/Menge) ist in geeigneter Weise darzustellen (als Hinweis per pdf-Datei oder in der verantwortlichen Erklärung bzw. im Formblatt Deklarationsanalyse), damit erkennbar wird, dass es sich nicht um einen komplett neuen EN/SN handelt. Unbedingt erforderlich ist der Bezug auf die bisherige Papier-Nachweisnummer.
Wie kann ich im elektronischen Nachweisverfahren (Entsorgungsnachweis) als Bevollmächtigter für den Abfallerzeuger auftreten? Der Bevollmächtigte muss sich bei der
ZKS-Abfall registrieren und auf elektronischem Weg einen Antrag auf Erteilung einer Bevollmächtigten-Nummer stellen. Die Bevollmächtigten-Nummer wird dem Antragsteller gebührenfrei vom LfU nach der Systematik IBEV00001 mit fortlaufender Nummer auf elektronischem Weg mitgeteilt.

Hinweis: Bei Sammelentsorgungsnachweisen ist keine Bevollmächtigung möglich, vgl. Randnr. 4.1.3 der Mitteilung der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 27.
Achtung: Mittlerweile ist es möglich, in der Rolle als Bevollmächtigter für den Abfallerzeuger (BevErz) einen EN mit VE zu erstellen, solange das Dokument "in einem Rutsch" erstellt und somit nicht zwischenspeichert wird und keine Dokumente an den EN bzw. die VE anhängt werden.
Sobald auch durch den BevErz dem EN einzelne Dokumente angehängt werden können (z.B. Formblatt DA, Ausgangsnachweise, etc.), wird eine weitere Aktualisierung zu dieser Frage durch das LfU erfolgen.
Wer ist bei Abbrucharbeiten oder Altlastensanierungen Abfallerzeuger (im Sinne der Nachweisverordnung)? Aus abfallrechtlicher Sicht können sowohl der Bauherr, als auch beauftragte Dienstleistungsunternehmen diese Rolle übernehmen. Für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen mehrere Dienstleistungsunternehmen beteiligt sind und diese die Erzeugerpflichten übernehmen, benötigt jedes dieser Unternehmen für die konkrete Anfallstelle eine eigene Erzeugernummer. Bei mehreren beteiligten Firmen bedeutet dies, dass folglich verschiedene firmenbezogene Erzeugernummern für eine Anfallstelle
(Bau-/ Abbruchvorhaben xy) existieren. Soweit somit ein solches Dienstleistungsunternehmen anstelle des Inhabers der Abbruchstelle bzw. des Abfalleigentümers (i.d.R. im Wege eines privatrechtlichen Bau- oder Werkvertrages) Besitzer i.S.d. § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG der anfallenden Abfälle wird, hat es die gleichen Pflichten zur Nachweisführung wie der originäre Abfallerzeuger (= Auftraggeber des Dienstleistungsunternehmens).
Wichtig:
Dabei ist zu beachten, dass im Begleitschein und im Entsorgungsnachweis derselbe Erzeuger eingetragen sein muss, auch wenn ein Bevollmächtigter
(= Dienstleister bzw. Abfallbesitzer) den Begleitschein nach Vereinbarung mit dem ursprüngl. Erzeuger (= Eigentümer der Anfallstelle) signiert.

Hinweis:
In der Praxis ergibt sich vielfach die Erfordernis, dass Baustellen über Bevollmächtigte abgewickelt werden sollen. Als Bevollmächtigte können z.B. Planungsbüros fungieren. Ein Planungsbüro als i.d.R. für den Bauablauf Verantwortlicher kann dann aus einer Hand die anfallstellenbezogene Erzeugernummer für alle anfallenden gefährlichen Abfälle bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragen, die ZKS-Registrierung vornehmen und für die gefährlichen Bauabfälle unter der in dieser Konstellation zulässigen Durchbrechung des Bevollmächtigungsverbotes die Begleitscheine für den Erzeuger verantwortlich zeichnen. Spätestens ab 01.02.2011 muss dann der Bevollmächtigte für den Erzeuger sowohl den Entsorgungsnachweis, als auch die Begleitscheine verantwortlich qualifiziert elektronisch signieren.

C. Vollzugshinweise zum elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) ab 01.01.2012

Übernahmescheinführung durch Einsammler bei der Sammelentsorgung für Bayern

Einsammler können bei der nachträglichen schnittstellenkonformen Erstellung von elektronischen Übernahmescheinen auf die Signatur verzichten, wenn sie zusätzlich die vorliegenden papierenen Übernahmescheine mit den Unterschriften des Einsammlers und des Erzeugers aufbewahren. Die Übernahmescheine mit manueller Unterschrift müssen hierbei geordnet nach den Nummern der Sammelentsorgungsnachweise , unterhalb dieser geordnet nach den Nummern der Begleitscheine, in die die Nummern der Übernahmescheine eingetragen worden sind, aufbewahrt werden.

D. Die Nachweisverordnung vom 1. Februar 2007

1. Vorbemerkung

Die formalisierte Überwachung der Abfallentsorgung in Form von Nachweisen und Registern stellt sowohl die Vollzugsbehörden als auch die nachweispflichtigen Unternehmen der Wirtschaft vor besondere Probleme.

So fallen in Deutschland jährlich bis zu 20 Mio. Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr an. Da diese Abfälle ganz überwiegend nicht dort entsorgt werden, wo sie anfallen, erstreckt sich die abfallrechtliche Überwachung in diesem Bereich auf eine entsprechend hohe Zahl von Abfallverbringungen im Bundesgebiet. Um im Interesse des Allgemeinwohls und der Umwelt eine effiziente Überwachung zu gewährleisten, muss die Zulässigkeit und Umweltverträglichkeit der jeweils vorgesehenen Entsorgungswege geprüft werden. Nachfolgend muss die Einhaltung des als zulässig und umweltverträglich erkannten Entsorgungswegs ebenfalls geprüft und belegt werden.

In diesem Zusammenhang sind allein in Bayern jährlich bis zu 10.000 Entsorgungsnachweise neu dem LfU vorzulegen und zu prüfen, ob die Zulässigkeit und Umweltverträglichkeit des jeweils vorgesehenen Entsorgungsweges gegeben ist. Jährlich über 200.000 Begleitscheine sind zu führen und dem LfU vorzulegen, um im Nachhinein die Einhaltung dieser Entsorgungswege nachzuweisen.

2. Wesentliche Inhalte der Regelungen vom 1. Februar 2007

Ausgangspunkt ist eine stringente formelle und strukturelle Anpassung der nationalen Überwachungsbestimmungen an das EG-rechtliche System. Um die nachweispflichtigen Unternehmen der Wirtschaft und die Vollzugsbehörden der Länder zu entlasten und die Effizienz der formalisierten Überwachung zu steigern, trifft die Nachweisverordnung auf der Grundlage der Ermächtigungsgrundlage des §45 KrW-/AbfG folgende Regelungen:

a) Elektronische Form

  • Zur Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung gefährlicher Abfälle wird die elektronische Form verbindlich eingeführt. In diesem Zusammenhang werden nur die unabdingbar notwendigen Bestimmungen getroffen, um Weiterentwicklung und Innovation in diesem Bereich nicht zu beeinträchtigen. Zu den erforderlichen Vorgaben gehören die Bestimmung von Datenschnittstellen, die die Kommunikation der am Nachweisverfahren Beteiligten ermöglicht, die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur anstelle der bisher handschriftlichen Unterschrift im Formular sowie die Sicherstellung der bundesweiten Kommunikation der Nachweispflichtigen und Behörden durch die Länder.
  • Zur Führung von Registern über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle wird die elektronische Form freigestellt.

b) Verfahrensregelungen

  • Infolge der gesetzlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschaft und Abfallgesetzes, welche die abfallrechtliche Überwachung an die entsprechenden Vorgaben des EG-Rechts anpassen, werden die Register über die Entsorgung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle in die Nachweisverordnung übernommen und Form und Inhalt der Register sowie die Übermittlung von Registerangaben an die zuständigen Behörden näher bestimmt.
    Bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle sind die zu führenden Nachweise in die Register einzustellen und entsprechend der Bestimmungen der Nachweisverordnung aufzubewahren.
    Bei der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind inhaltlich entsprechende Angaben in den Registern zu verzeichnen.
  • Im Anzeigeverfahren für einen durch die Behörde freigestellten Abfallentsorger oder einen entsprechend zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb entfällt die Pflicht zur Einholung einer Bestätigung im Grundverfahren. Dieses Privileg wird auch EMAS-Betrieben gewährt, welche Abfälle entsorgen.
    Entsprechend dem Grundverfahren zur Einholung einer Bestätigung legen auch im Anzeigeverfahren Abfallerzeuger und Abfallentsorger zunächst die von ihnen zu erbringenden Nachweiserklärungen der zuständigen Behörde vor. Mit der Vorlage der Nachweiserklärungen wird die vorgesehene Entsorgung der gefährlichen Abfälle der Behörde allerdings nur angezeigt. Eine Wartezeit bis zum Beginn der Entsorgung ist nicht vorgesehen. Das Verfahren kann für eine Vielzahl von Abfallarten auch für die Sammelentsorgung angewandt werden.

Die Regelungen eröffnen die Option, die abfallrechtliche Überwachung für alle Beteiligten zu vereinfachen und gleichzeitig ohne Abstriche an Umweltstandards effizienter auszugestalten. Die Standardisierung der Nachweisverfahren, verbunden mit möglichst wenigen Ausnahmen oder Modifizierungen, erleichtert im Massengeschäft der abfallrechtlichen Nachweisführung das Verfahren sowohl für die betroffenen Unternehmen der Wirtschaft als auch für die Vollzugsbehörden.

Die notwendigen Änderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie die Nachweisverordnung sind am 1. Februar 2007 in Kraft getreten. Die Bestimmungen zur elektronischen Form der Nachweis - und Registerführung wurden zum 1. April 2010 wirksam.

Gesetzes- und Verordnungstext finden Sie auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums: