Hinweise für Erzeuger, Einsammler und Entsorger gefährlicher Abfälle

1. zur Führung von Entsorgungs-/ Sammelentsorgungsnachweisen:

  • Soweit Entsorgungen über Zwischenlager geführt werden, müssen Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweise (EN/SEN) und Begleitscheine nach der geltenden Fassung der NachwV in Zwischenlagern enden. Bei Eintragung des Verwertungsverfahrens R13 (Ansammlung von Abfällen ...) bzw. des Beseitigungsverfahrens D15 (Lagerung ...) in der Annahmeerklärung unter Ziffer 2.2 ist anhand der Angabe mindestens eines gültigen Ausgangs-Entsorgungsnachweises nachzuweisen, dass die weitere Entsorgung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NachwV bereits festgelegt ist. Die Angabe von lediglich einem weiteren Zwischenlager ist nicht ausreichend.
  • Neu eingereichten EN ist stets gem. § 3 Abs. 2 NachwV eine Deklaration mit Angabe der schadstoffbestimmenden Komponenten und zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Probenahme das Probenahmeprotokoll beizufügen. Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, soweit die Art, Beschaffenheit, die den Abfall bestimmenden Parameter und Konzentrationswerte bekannt sind oder das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt und im Falle der Vorbehandlung des Abfalls, die Art der Vorbehandlung des Abfalls angegeben wird und sich aus diesen Angaben die Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung in einem für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang ergeben. Sollte dieser Fall zutreffend sein, sind diese Angaben (i.e. textliche Abfallbeschreibung) dem Nachweis dennoch beizufügen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 NachwV).
    Beispiele: Ölverunreinigte Betriebsmittel, teerhaltige Dachpappe, teerhaltiger Straßenaufbruch, klassische KMF-Abfälle, Asbestzementplatten, etc. Bei Sammelentsorgungsnachweisen ist eine Vorgabe des Rahmens im Abfall vorhandener Schadstoffgehalte (Art und Menge) des Sammelgutes notwendig. Fehlen diese Unterlagen, sind zeitraubende Rückfragen erforderlich und Bestätigungsverfahren verzögern sich dementsprechend.
  • Änderungen bei bestehenden Nachweisen, wie v.a. Mengenerhöhungen, Erweiterung des Sammelgebietes bei SEN, oder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer bis zu 5 Jahren, sind genauso wie bei im Grundverfahren erbrachten EN und SEN auch im privilegierten Verfahren möglich. Die geänderten EN bzw. SEN sind von allen Nachweisbeteiligten zu signieren und danach den zuständigen Behörden vor Inanspruchnahme der Änderungen in elektronischer Form vorzulegen. Ändert sich jedoch die Zusammensetzung des Abfalls grundlegend und dies bedingt die Einstufung unter einen anderen Abfallschlüssel gemäß AVV oder wird der Entsorger gewechselt, so hat der Erzeuger (EN) bzw. der Einsammler (SEN) komplett neue Nachweiserklärungen einzuholen und der ZSA diese in elektronischer Form anzuzeigen.
  • Gebührenrechnungen der ZSA für Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweise werden generell auf die Anschrift des Erzeugers/Einsammlers ausgestellt. Sollen die Rechnungen abweichend davon an andere Adressaten gerichtet werden, ist dies zwingend bei der Antragstellung (Einreichen des Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises) schriftlich zu vermerken. Notwendig ist eine schriftliche Erklärung zur Übernahme der Zahlungsverpflichtung desjenigen, an den die Rechnung gerichtet werden soll. Nachträgliche Umadressierungen von bereits ausgestellten Kostenrechnungen können nicht erfolgen.

2. zu Umfirmierungen von Abfallerzeugern/ Einsammlern/ Entsorgern:

  • Bei einer Umfirmierung des Einsammlers können die bisherigen Sammelentsorgungsnachweise und auch die Beförderernummer grundsätzlich dann weiterhin genutzt werden, sofern der bisherige Rechtsträger erlischt (z.B. bei einer Verschmelzung) und in dessen Rechte und Pflichten ein neuer Rechtsträger vollständig eintritt (Gesamtrechtsnachfolger).
  • Die Erteilung einer neuen Beförderernummer an den Einsammler und die Erbringung neuer Sammelentsorgungsnachweise ist nur dann erforderlich, wenn der bisherige Einsammler nach der Umfirmierung rechtlich weiter fortbesteht (z.B. im Falle einer Abspaltung/ Ausgliederung). In diesem Falle würde die Gefahr bestehen, dass die bisherigen SENs sowohl vom alten als auch vom neuen Rechtsträger genutzt werden könnten. Eine eindeutige Zuweisung zu einem Rechtsträger wäre insofern nicht mehr gegeben.
  • Bei einer Umfirmierung des Erzeugers oder des Entsorgers können die bisherigen Entsorgungsnachweise – unabhängig von der Art der Umfirmierung – generell weiter genutzt werden. Bisherige Stammdaten (Erzeuger-/ Entsorgernummer) können daher i.d.R. einfach auf den neuen Rechtsträger umgeschrieben werden. Eine Neuerteilung der Kennnummern bzw. die komplette Neuerstellung von Nachweisen ist daher in aller Regel nicht notwendig.
  • Werden Änderungen des Namens oder der Rechtsform bayerischer Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle dem LfU mitgeteilt, werden diese über die Stammdaten im Abfallüberwachungssystem ASYS zum Datum der Umfirmierung aktualisiert. Das LfU behält sich vor, in Zweifelsfällen einen Handelsregisterauszug anzufordern.
  • Wichtig ist hierbei auch, dass ab dem Zeitpunkt der Umfirmierung nicht nur in den Entsorgungs- / Sammelentsorgungsnachweisen, sondern auch in den Begleitscheinen die neue Firmierung verwendet wird.
  • Für die Änderung der Stammdaten bayerischer Erzeuger, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (unabhängig ob gefährlich oder nicht gefährlich) und Entsorger von nicht gefährlichen Abfällen ist die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/ kreisfreie Stadt) zuständig.

3. zur Einstufung/Umstufung von Abfällen nach AVV:

  • Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung - AVV) kann das LfU als die in Bayern hierfür zuständige Behörde (Ziffer 4.1 der Anlage zur AbfZustV) für Abfälle im Einzelfall oder aber generell aufgrund neuer Erkenntnisse jeweils abweichende Abfalleinstufungen vornehmen:
    • wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als absolut gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien HP 1 – HP 15) aufweist
      oder
    • wenn ein im Abfallverzeichnis als absolut nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist
  • Hierfür kann vom für die abfallrechtliche Einstufung zuständigen Erzeuger (bzw. einem Bevollmächtigten des Erzeugers) für die zur Entsorgung anstehenden Abfälle die Herabstufung oder Hochstufung beim LfU, jeweils mit dem Nachweis der "Nichtgefährlichkeit" bzw. mit Nennung und Nachweis der gefahrenrelevanten Eigenschaften, formlos beantragt werden. Die durch das LfU vorgenommene abweichende Einstufung ist gebührenpflichtig (Kostenverzeichnis Tarif-Nr. 8.I.0/39, Gebührenrahmen 160 bis 2625 €).
  • Anträge übermitteln Sie bitte an folgende E-Mail Adresse:poststelle@lfu.bayern.de mit Betreff: Umstufung/abweichende Einstufung von Abfällen nach AVV
  • Die jeweils erlassenen abweichenden Einstufungen nach AVV werden durch die Länder mit allen erforderlichen Informationen, insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften, jährlich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeldet.

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