Luftreinhaltepläne in Bayern

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit gelten Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe gemäß der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV).

Nach den gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union müssen die Mitgliedstaaten bei der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten Luftreinhaltepläne mit geeigneten Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung der Luftverunreinigungen erstellen. Zuständig für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen sind gemäß des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) die Bezirksregierungen, bei mehr als 100.000 Einwohnern die kreisfreien Gemeinden. Das LfU wirkt bei der Erstellung von Luftreinhalteplänen fachlich mit und führt beispielsweise Untersuchungen zu den Verursachern durch, erstellt Prognosen und bewertet mittels Messungen und Berechnungen die Wirkung von verkehrlichen Maßnahmen wie beispielsweise Umweltzonen, Fahrverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Einführung von Busspuren und Einsatz von Elektrofahrzeugen.

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