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Private Sachverständige Wasserwirtschaft (PSW)
Hinweise zur Anerkennung und Tätigkeit von PSW
1. Anerkennung von PSW
PSW werden nach der "Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft" (VPSW) anerkannt.
Für Anerkennung, Fachaufsicht und Bekanntgabe der Sachverständigen ist das Bayer. Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig.
Hinweis: Interessenten lassen sich am besten telefonisch von uns beraten (Anerkennungsvoraussetzungen, Kosten etc.). Ansprechpartner siehe unten.
Dokumente
- Liste aller PSW, geordnet nach Regierungsbezirken - Stand: 01.05.2013 - PDF
- Liste der PSW mit Tätigkeitsgebiet "Kleinkläranlagen" geordnet nach Regierungsbezirken - Stand: 01.05.2013 - PDF
- Liste der PSW mit Tätigkeitsgebiet "Thermische Nutzung" geordnet nach Regierungsbezirken - Stand: 01.05.2013 - PDF
- PSW - Bericht 2012 - PDF
- Formblatt Haftpflichtversicherung 12/2010 - PDF
Die neuen, zum 01. März 2010 in Kraft getretenen, gesetzlichen Regelungen [Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) und Bayer. Wassergesetz (BayWG)] haben auch Auswirkungen auf die Tätigkeiten der PSW.
Künftig kommen Aufgaben im Auftrag der technischen Gewässeraufsicht (Art. 58 BayWG) und die Begutachtung von geschlossenen Systemen (z.B. Erdwärmesonden) für die thermische Nutzung bis einschließlich 50 kJ/s (Art. 70 BayWG) hinzu. Die Änderungen sind in der Verordnung über Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung Wasser - VPSW) und in der Laborverordnung (LaborV) umgesetzt, die beide am 01.01.2011 in Kraft treten.
Für Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft sind die beiden Verordnungen (VPSW und LaborV) in den "Arbeitshilfen für PSW" wiedergegeben - ebenso Hinweise über Anerkennungsvoraussetzungen und Anerkennungsverfahren.
Die Tätigkeitsbereiche der PSW werden im Folgenden wiedergegeben:
2. Tätigkeitsgebiete der PSW
Die VPSW nennt 9 Tätigkeitsbereiche der Wasserwirtschaft, für die PSW anerkannt werden können. Die Tätigkeitsbereiche beinhalten folgende Aufgaben:
- Thermische Nutzung (offene Systeme / Wärmepumpen):
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen. - Thermische Nutzung (geschlossene Systeme / Wärmesonden):
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen. - Kleinkläranlagen:
- Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen
- Erstellen von Bescheinigungen nach Art. 60 BayWG,
- Erstellen von Gutachten und Abnahmeprotokollen nach den Richtlinien für Zuwendungen zu Kleinkläranlagen (RZKKA),
- Bauabnahme:
Erstellen von Bestätigungen nach Art. 61 BayWG im Verfahren zur Bauabnahme. - Beschneiungsanlagen:
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Beschneiungsanlagen nach Art. 35 BayWG. - Technische Gewässeraufsicht für Abwasseranlagen:
Durchführung von Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 BayWG und Anlage 2 BayWG. - Eigenüberwachung:
Durchführung der Eigenüberwachung für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen. - Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüsse:
Kontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüssen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 BayWG. - Beteiligtenverzeichnisse:
Aufstellung der Beteiligtenverzeichnisse zur Festsetzung der Kostenbeiträge bei der Unterhaltung und beim Ausbau von Gewässern.
Die Anerkennung für einzelne Tätigkeitsbereiche kann eingeschränkt werden, wenn dies auf Grund der vorgelegten Qualifikationsnachweise erforderlich ist. Dies trifft insbesondere auf Tätigkeitsbereiche mit einem breiten Aufgabenspektrum zu, z.B. Bauabnahme, technische Gewässeraufsicht und Eigenüberwachung.
PSW werden nach der "Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft" (VPSW) anerkannt.
Ansprechpartner für Auskunft und Beratung
Daniela Jung, Tel.: (0821) 9071-5710
Hans-Peter Spörl, Tel.: (0821) 9071-5661
Rudolf Neusiedl, Tel.: (0821) 9071-5522
Hinweis zu E-Mail-Adressen:
Aufgrund der vorherrschenden SPAM-Aktivitäten werden E-Mail-Adressen nicht mehr direkt genannt. Diese setzen sich aus "vorname.name@lfu.bayern.de" zusammen.
Bei nicht personenbezogenen Adressen wird der Bestandteil vor dem "@" explizit angegeben (z.B. poststelle@...). Umlaute sind zu umschreiben (z.B. "ue" anstelle "ü", "ss" anstelle "ß"). Titel (z.B. Dr.) werden in unseren E-Mail-Adressen nicht verwendet.
